Ilse Aigner für kostenfreies P-Konto

Was kostet das neue P-Konto?
Diese Frage wurde Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) in der großen Bild-Telefonaktion zum Thema Schulden gestellt. Die Antwort der Ministerin ist bemerkenswert:

“Die Banken sollten diese Konten nach Möglichkeit kostenfrei anbieten oder zumindest keine Aufschläge zur normalen Gebühr verlangen.”

Ilse Aigner (CSU), Bundesministerin für Verbraucherschutz,  17. Juni 2010, zitiert aus http://www.bild.de/BILD/ratgeber/geld-karriere/2010/06/17/schulden-telefonaktion/darf-auch-meine-rente-gepfaendet-werden.html

Das ist finde ich eine klare Ansage an die Kreditinstitute, zumindest an diejenigen, die bereits wegen ihren deftigen P-Konto Gebühren ins Gerede kamen, z.B.  die Saalesparkasse (12 Euro) oder die Sparkasse Ulm (+10 Euro).

Sollten diese Beispiele Schule machen wäre eventuell auch ein Machtwort der Bundesregierung wünschenswert. Die Aussage der Ministerin macht immerhin deutlich, dass es keinesfalls Intention der Bundesregierung war, durch die Einführung des P-Kontos, klamme Schuldner noch durch zusätzliche P-Konto Gebühren zu belasten. Ilse Aigner hat immerhin in der Vergangenheit gezeigt, dass ihr viel an den Belangen des Verbraucherschutzes liegt, so hege ich einige Hoffnung, dass die Gebührenpolitik einzelner Banken zur Not auch durch die Bundesregierung reguliert werden wird.

Die Ministerin äusserte in besagtem Interview weiterhin den Wunsch, dass die Banken ihre P-Konto Tarife endlich bekanntgeben:

“Ich würde es begrüßen, wenn Banken und Sparkassen ihre Tarifinformationen zum P-Konto bald veröffentlichen würden.“

Ilse Aigner, Quelle: Bild-Zeitung, 17.6.2010, Seite 10 auch über o.g. Link online nachzulesen

Immerhin ist von einer deutschen Großbank, der Commerzbank, mittlerweile bekannt, dass keine gesonderen Gebühren für das P-Konto erhoben werden. Dies lässt zumindest Hoffnung aufkeimen, dass die anderen Banken diesem Vorbild folgen werden und die bereits erwähnten einzelnen Sparkassen, die Ausnahme bleiben werden.

Die Sparkassen, das Jedermannkonto und der Kontrahierungszwang, Teil 2

2. Theorie und Praxis bei den Sparkassen

2.1 Girokonto auf Guthabenbasis – Das Gespräch mit dem Banker

Dies ist die Fortsetzung des Artikels “Die Sparkassen, das Jedermannkonto und der Kontrahierungszwang”

Im ersten Teil habe ich über die Verpflichtung der Sparkassen zur Einrichtung eines Girokontos gesprochen. Hier geht es jetzt um die Diskrepanz zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Nach meinen Erfahrungen, Recherchen im Internet sowie auch Rückmeldungen von Lesern weiß ich, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ein Girokonto auf Guthabenbasis unkompliziert und schnell eingerichtet wird.

In einigen wenigen Fällen wird versucht, den Kunden schleunigst irgendwie abzuwimmeln und in wirklich ganz wenigen Fällen der Antrag auf Kontoeröffnung auch abgelehnt.

Wichtig ist, sich keinesfalls abwimmeln zu lassen. Klar, es gehört niemand, der ein Guthabenkonto beantragt zur Traumkundschaft einer Bank. Jedoch ist auch ein Geringverdiener, ein Überschuldeter oder Hartz-4 Empfänger ein Kunde an dem verdient wird. Er fällt wohl in aller Regel für die Cross-Selling Produkte aus, an hohen Überziehungszinsen ist auch nichts zu holen, aber er bezahlt doch auch Kontoführungsgebühren und gibt der Sparkasse durch die fehlende oder sehr geringe Guthabenverzinsung günstigen Kredit.

Von daher gibt es überhaupt keinen Grund sich vor diesem Gespräch zu führen. Als Interessent für ein Guthabenkonto ist man potentieller Kunde, wie jeder andere auch. Will heißen, man kann erhobenen Hauptes die Bankfilliale betreten und muß nicht zu Kreuze kriechen.

2.2 Vorüberlegungen – Gespräch alleine führen oder Jemand mitnehmen

Solltest Du irgendwie die Möglichkeit haben, daß dich jemand zu diesem Gespräch begleitet, würde ich diese unbedingt auch nutzen. Vier Ohren hörem mehr als zwei und zum anderen wird es seltener zu dubiosen Entscheidungen des Sachbearbeiters kommen, da ja jetzt ein Zeuge vorhanden ist.

2.3 Unterlagen – Was nehme ich mit zur Sparkasse

Ganz wichtig ist natürlich ein amtliches Ausweisdokument, idealerweise der Personalausweis. Weiterhin würde ich noch Dokumente mitnehmen, die die Einkommenssituation belegen, Gehaltsabrechnungen, Hartz-4 Bescheid etc.

Da wir es mit einer Sparkasse zu tun haben, ist es bestimmt kein Fehler für den Fall der Fälle, eine Kopie der 15 Leitlinien sowie eine Kopie der freiwilligen ZKA Selbstverpflichtung in der Tasche zu haben.

Wir nehmen mit:

2.4 Jetzt wird es ernst – Das Gespräch beginnt

2.4.1 Der Idealfall

Du legst dem Bankmitarbeiter die Situation dar und schilderst ihm, dass Du ein Guthabenkonto bei der betreffenden Sparkasse beantragen möchtest, Du aber leider auch über negative Schufa Einträge verfügst. In aller Regel wird dieser Mitarbeiter dann mit Dir das Antragsformular fertigmachen, Du unterschreibst und erhältst im Idealfall auch sofort die Kontonummer mitgeteilt. Das Guthabenkonto ist eröffnet!

So oder so ähnlich verläuft der überwiegende Anteil an Gesprächen wegen einer Kontoeröffnung.Große Worte brauchen nicht gewechselt werden. Aber was, wenn es nicht so ideal verläuft?

2.4.2 Die Ausnahme – Überzeugungsarbeit ist notwendig

Angenommen, es läuft nicht so ideal. Der Sachbearbeiter runzelt seine Stirn und äußerst Bedenken. Hier kann man jedoch relativ gelassen bleiben. Selbst schwerwiegende Schufaeinträge, wie die Abgabe einer einstweiligen Anordnung stellen keinen Grund dar, die Eröffnung eines Guthabenkontos zu verweigern. Wichtig ist nur von Anfang an nichts wesentliches zu verschweigen oder gar Falschangaben zu machen. Der Bankmitarbeiter wird sowieso in jedem Fall eine Schufaauskunft anfordern. Spätestens dann sieht er was los ist. Wurden dann Falschangaben gemacht, liefert man der Sparkasse nur einen eventuellen Ablehnungsgrund. Also immer bei der Wahrheit bleiben!

Spätestens hier sollte man die “freiwillige Selbstverpflichtung” sowie auch die “15 Leitlinien der Sparkassen” erwähnen und ins Spiel bringen. Und deutlich darlegen, dass man im Falle einer Ablehnung ohne eigenes Girokonto dasteht und einem so die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr verwehrt bleibe.

Weiterhin wichtig, ist immer freundlich zu bleiben. Nichthat fatalere Folgen als ausfallend zu werden und die Beherrschung zu verlieren. Auch hier sollte man der Sparkasse, den Ablehnungsgrund nicht auch noch auf dem Silbertablett liefern.

2.5 Nichts zu machen – Der Banker lehnt das Guthabenkonto ab – Was kann ich tun?

Hierüber wird dann der dritte Teil dieses Artikels berichten, der dann behandelt:

  • 2.5.1 Beschwerde bei der Bank
  • 2.5.2 Das Schlichtungsverfahren
  • 2.5.3 Das Petitionsverfahren bei der BaFin
  • 2.5.4 Klage


Die Sparkassen, das Jedermannkonto und der Kontrahierungszwang

1. Die Sparkassen und das Jedermannkonto

Die Sparkassen werden zurecht als erste Adresse genannt, wenn es darum geht WO Menschen mit schlechter Bonität und Schufa-Auskünften noch an ein Girokonto auf Guthabbasis, einem sogenannten Jedermannkonto, kommen können.

Die Chancen liegen bei den Sparkassen insbesondere auch deswegen so gut, weil sie aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Struktur einer besonderen sozialen Verantwortung unterliegen.

1.1 Kontrahierungszwang der Sparkassen

In insgesamt 7 sieben Bundesländern unterliegen die Sparkassen einem gesetzlichen Kontrahierungszwang. Festgelegt ist dieser in der jeweiligen  Sparkassenverordnung bzw. dem jeweiligen Sparkassengesetz. Die Bundesländer mit Kontrahierungszwang wären:

  1. Bayern
  2. Brandenburg
  3. Rheinland-Pfalz
  4. Nordrhein-Westfalen
  5. Mecklenburg-Vorpommern
  6. Sachsen
  7. Sachsen-Anhalt

Selbst in den übrigen Bundesländern steht in den Verordnungen, der etwas allgemeiner gehaltene Passus, der in aller Regel in etwa folgenden Wortlaut hat:

“Die Sparkassen sind …. Wirtschaftsunternehmen …  mit der Aufgabe, …  in ihrem Geschäftsgebiet … die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise …  mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.”

Quelle: §6, Abs.1, SpkG Baden Württemberg — sinngemäß so auch in allen anderen Bundesländern

Zusammenfassend lässt sich hier sagen, dass in den 7 genannten Bundesländern in jedem Fall eine Verpflichtung zum Vertragsabschluß gegeben ist. Hier ist es keine Willensfrage des Kreditinstuts, sondern ein klarer gesetzlicher Auftrag an die Sparkassen. Dieser Kontrahierungszwang lässt sich zur Not auch gerichtlich einklagen. Sinnvoller dürfte es natürlich eher sein, das Schlichtungsverfahren voranzustellen.

Der Passus, der in den anderen Bundesländern zu finden ist, kommt einem Kontrahierungszwang auch ziemlich nahe. Die Juristen sprechen hier wohl dann von einem sogenannten “mittelbaren Kontrahierungszwang”. Das muss auch immer noch in Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute und den 15 Leitlinien der Sparkassen gesehen werden. Dies zusammengenommen schafft eine prima Grundlage für ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Sparkasse.

1.2. Freiwillige Selbstverpflichtung

Bei der freiwilligen Selbstverpflichtung des ZKA (Zentraler Kreditausschuß) verpflichteten sich 1996 die Kreditinstitute, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Mit dieser Erklärung kamen sie einer gesetzlichen Regelung zuvor. Ausnahmen lässt diese Selbstverpflichtung nur wenige zu:

  • Missbrauch des Kontos zu Betrug oder Geldwäsche
  • Der Kunde macht zu wesentlichen Vertragsbedingungen Falschangaben
  • Belästigung oder Bedrohung von Mitarbeitern der Bank
  • Konto wird 1 Jahr umsatzlos geführt
  • Konto ist aufgrund Vollstreckungshandlungen von Gläubigern, dauerhaft gesperrt
  • Kreditinstitut bekommt seine Kontoführungsgebühren nicht
  • Kunde hält sich an Vertragsvereinbarungen nicht

Ein weiterer, und wohl der häufigste Ablehnungsgrund ist in der ZKA Verpflichtung nicht erwähnt. Der Kunde verfügt bereits über ein Bankkonto. Es gibt kein Recht auf 2 oder mehr Girokonten!

Die Sparkassen unterliegen auch dieser freiwilligen Selbstverpflichtung. Ein weiterer guter Grund, ein Konto zu bekommen.

1.2 Die 15 Leitlinien

Doch damit nicht genug. Die Sparkassen haben darüber hinaus ihre 15 Leitlinien. Diese können durchaus als Unternehmensleitbild angesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese 15 Leitlinien auch Bestandteil von Sparkasseninternen Fortbildungen sind und entsprechend geschult werden. Jeder Sparkassenmitarbeiter sollte diese Leitlinien kennen.

Uns interessiert hier vor allen Dingen die 2. Leitlinie:

“II.  Bei den Sparkassen erhält jeder ein Konto
Faire Partnerschaft heißt für die Sparkassen, niemanden von modernen Finanzprodukten auszuschließen und alle Kunden zu bedienen. Konkret bedeutet dies insbesondere, grundsätzlich jedermann ein Girokonto anzubieten, um ihn so am wirtschaftlichen Leben teilhaben zu lassen. Deshalb haben nicht nur die mit eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen ausgestatteten Teile der Bevölkerung, sondern auch rund 80 Prozent aller Empfänger von staatlichen Sozialtransfers eine Kontoverbindung zu einer Sparkasse. Fair heißt für die Sparkassen darüber hinaus,  zwar unterschiedliche Bedürfnisse zu berücksich-
tigen, aber auch Kunden mit geringerem Einkommen oder Vermögen qualifiziert zu betreuen.”
Das Leitbild der Sparkassen
Quelle: http://www.dsgv.de/_download_gallery/files/15_leitlinien.pdf

Theoretisch sollte für niemandem der Weg zu einem Girokonto auf Guthabenbasis bei den Sparkassen verwehrt bleiben. Nicht zuletzt aus der Umfrage aus dem Forum, weiß ich jedoch, daß vielerorts die Realität um 180 Grad anders aussieht. Da gilt es einfach nicht abwimmeln lassen und zeigen, dass man informiert ist und seine Rechte kennt.

Im nächsten Artikel werde ich beschreiben, wie man sich am Besten auf das Gespräch mit der Bankfilliale vorbereitet, welche Unterlagen man mitnehmen sollte, wie man das Gespräch am Besten führt und was man tun kann, wenn wider Erwarten der Sachberarbeiter hartnäckig dabeibleibt und Euch kein Konto eröffnen möchte. Mitunter muß man einfach hartnäckig bleiben und darf sich nicht gleich abwimmeln lassen.

Bis zum nächsten Mal!