Pfändungsschutz ab Januar 2012 nur noch auf dem P-Konto

Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld

Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt.

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut:

 

Bundesministerium der Justiz

Das neue Pfändungsschutzkonto

Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011

FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011


1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe?

Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.

Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.

Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten.

Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können.


2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort?

Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird.

Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz.

Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist.

Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos.

Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde.

 

3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben?

Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.

Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.

 

4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben?

Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen.


5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu.

Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt?

Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag.

Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf

 

Wer muss schleunigst handeln?

Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett.

 

Wer nicht zu handeln braucht:

Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde.

 

Interessante Diskussionen zum Thema:

http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012

Video zu den P-Konto Grundlagen

Wolfgang Appelt von der Verbraucherzentrale Sachsen erläutert in einem Beitrag von Torgau-TV die Grundlagen des neuen Pfändungsschutzkontos.
Ich möchte Ihnen dieses Video nicht vorenthalten, da es immer Leute gibt, denen Videos mehr liegen, als theoretische Grundlagen zu lesen. Klicken Sie bitte auf den Weiterlesen Button um sich diese TV-Aufzeichnung anzusehen.
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Monatsanfangsproblem endlich gelöst

Lange mussten wir darauf warten. Mit Wirkung ab dem 16.04.2011 treten neue gesetzzliche Regelungen in Kraft, die das leidige Monatsanfangsproblem beim P-Konto lösen sollen. Im wesentlichen umfasst es Änderungen in der Zivilprozessordnung.

Was war das bisherige Problem?

Das Monatsanfangsproblem trat immer dann auf, wenn der individuelle Freibetrag ausgeschöpft wurde und am Monatsende ein weiterer Zahlungseingang auf dem P-Konto eintraf. Hiermit kam es zu der nicht gewollten Problematik, dass Guthaben an die Gläubiger ausgekehrt werden musste, welches eigentlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat bestimmt war. Dies war weder vom Gesetzgeber so beabsichtigt als es natürlich auch dem grundgesetzlich fixierten Sozialstaatsgebot widerspricht.

Was genau ändert sich denn überhaupt?

Ich möchte Sie jetzt nicht mit juristischen Ballast konfrontieren,  sondern einfach an einem Beispiel demonstrieren. Hierzu nehme ich den Hartz 4 Empfänger Julius K.

  • monatlicher Zahlungseingang 800 Euro, jeweils zum Monatsletzten
  • monatlicher Freibetrag 1000 Euro (damit es besser zu rechnen geht nehm ich jetzt mal nicht die 985,15€)
  • Pfändungseingang: Mitte des Monats (15.)
  • Kontoguthaben zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs: 500 Euro

Das passierte nach dem alten Recht (–>> Monatsanfangsproblem)

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Für wen sich das P-Konto lohnt

FragezeichenFür viele stellt sich die Frage, ob sie im Juli ihr Girokonto als P-Konto weiterführen sollen. Wer sollte umwandeln, wer sollte eventuell noch ein bischen warten und für wen lohnt ein P-Konto eher weniger?

Wer unbedingt ein P-Konto einrichten sollte:

Nicht viel sollten diejenigen nachdenken, die bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Das gleiche gilt, wenn Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide anhängig sind. Hier gilt, sobald es möglich ist, die Umwandlung in ein P-Konto zu veranlassen. Kurz gesagt: Je wahrscheinlicher eine Kontopfändung ist, desto wichtiger ist das P-Konto.

Wer  noch warten kann:

Wer Schulden hat, sich jedoch mit allen Gläubigern geeinigt hat, benötigt noch nicht zwingend ein P-Konto. Wichtig ist hier immer die Risikoabschätzung. Wie wahrscheinlich kann ich die vereeinbarten Rückzahlungsvereinbarungen einhalten und wie wahrscheinlich sind noch irgendwelche “vergessenen” Forderungen. Diese Risikoabschätzung sollte individuell abgewogen werden.

Wer kein P-Konto benötigt:

Definitiv mit NEIN können dies alle beantworten, die keine Schulden haben. Hier macht ein P-Konto wenig Sinn und die Nachteile des P-Konto überwiegen.

Die Nachteile des P-Konto:

Der Hauptnachteil besteht in erster Linie im zwingend erfolgenden SCHUFA-Eintrag. Es wird ein neues SCHUFA Merkmal “P-Konto” geben. Dies soll zwar kein Negativ-Merkmal sein und sich nicht nachteilig auf das Scoring auswirken. Hier sind jedoch gewisse Zweifel angebracht. Die Praxis wird zeigen inwieweit sich das Besitzen eines Pfändungschutzkontos auf Kreditvergaben (auch Handyverträge etc.) auswirkt. Wer noch über einen einigermassen guten SCHUFA Score verfügt, sollte diese Abwägungen besonders sorgfältig durchführen. Bei Scorewerten unter 50 freilich kann man bedenkenlos das P-Konto beantragen.

Kann ich bei einer eingehenden Pfändung noch nachträglich in ein P-Konto wandeln?

Ja. Zum Glück hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen. Nach Eingang des Pfändungsbeschlusses beginnt hier eine 30-Tage Frist zu laufen innerhalb dieser das bestehende Girokonto noch nachträglich in ein P-Konto gewandelt werden kann. Das Kreditinstitut muß diesem Antrag innerhalb von längstens 4 Banktage entsprechen.

Zu beachten ist hierbei, dass während dieser Bearbeitungsfrist das Konto gesperrt ist. Deshalb macht es durchaus Sinn, es nicht darauf ankommen zu lassen und zumindest wenn das Konto überdurchschnittlich gefährdet erscheint schon so früh wie möglich sein Konto als P-Konto weiterzuführen.

Das P-Konto sorgt weiter für Unklarheiten

Sparkassenhaus Dresden

Noch immer bestehen gewisse Begriffsverwirrungen in diversen Internetberichten zum Thema P-Konto.

So schreibt z.B. Blog Dynamicdrive , ich zitiere:

“Ein rechtsverbindlicher Anspruch auf ein Konto besteht weiterhin nicht. Auch ein P- Konto kann gekündigt, bzw. von der Bank gar nicht erst eröffnet werden.” (Quelle: http://blog.dynamicdrive.de/2010-14-01/p-konto-fuhrt-zu-mehr-wettbewerb-fur-unsere-global-mastercard)

Das ist ein ganz interessanter Auszug aus einem ansonsten informativen Blogbeitrag. In zwei Sätzen werden 3 Behauptungen aufgestellt, von denen 2 halbwahr, und eine schlichtweg fasch sind.

  • “Ein rechstverbindlicher Anspruch auf ein Konto … besteht nicht …” – stimmt so nicht ganz. In sieben deutschen Bundesländern besteht für die Sparkassen eine in den Sparkassenverordnungen niedergeschriebene Verpflichtung zum Vertragsabschluß. Will heißen, hier müssen die Sparkassen ein Guthabenkonto eröffnen, es sei denn eine der in der ZKA-Selbstverpflichtung aufgeführten Gründe greift. Dieser Anspruch ist durchaus rechtsverbindllich und kann auch eingeklagt werden. Für die restlichen Bundesländern stimmt die Aussage leider jedoch.
  • “Auch ein P-Konto kann gekündigt werden …”Ja, aber nicht mehr so leicht. Einer der häufigsten Gründe ein Girokonto gekündigt zu bekommen, ist die dauerhafte Kontoblockade durch vollstreckende  Gläubiger herbeigeführt. Beim P-Konto wird nun dieser Kündigungsgrund hinfällig, da ein P-Konto nicht mehr blockiert werden kann, sondern der gesetzlich festgelegte Sockelbetrag, automatisch geschützt wird.
  • “bzw. von der Bank gar nicht erst eröffnet werden.” – Das P-Konto ist kein eigenständiges Konto. Es handelt sich eigentlich lediglich um einen Statusvermerk eines bereits bestehenden Kontos. Somit kann prinzipiell schon einmal kein P-Konto “eröffnet” werden. Was geht und wozu die Banken ab Juli 2010 auch gesetzlich verpflichtet sind, ist ein bereits bestehendes Bankkonto (sofern gewünscht) als Pfändungsschutzkonto weiterzuführen.

Der Betreiber des Dynamicdrive Blogs betreibt ein Partnerprogramm für die Global Masters Card der schwäbischen Bank und natürlich keine Informationsseite zum Thema P-Konto. Verständlicherweise wird eher das berechtigte Ziel verfolgt neue Kunden für diese Prepaid Masterskarte zu gewinnen,  die auch als “Girokonto light” bezeichnet werden könnte, d.h über gewisse Kontofunktionalitäten verfügt. Ich werde hier demnächtst mal über diese Karte berichten.