Pfändungsschutz ab Januar 2012 nur noch auf dem P-Konto

Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld

Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt.

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut:

 

Bundesministerium der Justiz

Das neue Pfändungsschutzkonto

Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011

FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011


1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe?

Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.

Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.

Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten.

Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können.


2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort?

Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird.

Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz.

Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist.

Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos.

Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde.

 

3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben?

Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.

Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.

 

4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben?

Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen.


5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu.

Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt?

Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag.

Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf

 

Wer muss schleunigst handeln?

Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett.

 

Wer nicht zu handeln braucht:

Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde.

 

Interessante Diskussionen zum Thema:

http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012

Video zu den P-Konto Grundlagen

Wolfgang Appelt von der Verbraucherzentrale Sachsen erläutert in einem Beitrag von Torgau-TV die Grundlagen des neuen Pfändungsschutzkontos.
Ich möchte Ihnen dieses Video nicht vorenthalten, da es immer Leute gibt, denen Videos mehr liegen, als theoretische Grundlagen zu lesen. Klicken Sie bitte auf den Weiterlesen Button um sich diese TV-Aufzeichnung anzusehen.
(weiterlesen…)

Monatsanfangsproblem endlich gelöst

Lange mussten wir darauf warten. Mit Wirkung ab dem 16.04.2011 treten neue gesetzzliche Regelungen in Kraft, die das leidige Monatsanfangsproblem beim P-Konto lösen sollen. Im wesentlichen umfasst es Änderungen in der Zivilprozessordnung.

Was war das bisherige Problem?

Das Monatsanfangsproblem trat immer dann auf, wenn der individuelle Freibetrag ausgeschöpft wurde und am Monatsende ein weiterer Zahlungseingang auf dem P-Konto eintraf. Hiermit kam es zu der nicht gewollten Problematik, dass Guthaben an die Gläubiger ausgekehrt werden musste, welches eigentlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat bestimmt war. Dies war weder vom Gesetzgeber so beabsichtigt als es natürlich auch dem grundgesetzlich fixierten Sozialstaatsgebot widerspricht.

Was genau ändert sich denn überhaupt?

Ich möchte Sie jetzt nicht mit juristischen Ballast konfrontieren,  sondern einfach an einem Beispiel demonstrieren. Hierzu nehme ich den Hartz 4 Empfänger Julius K.

  • monatlicher Zahlungseingang 800 Euro, jeweils zum Monatsletzten
  • monatlicher Freibetrag 1000 Euro (damit es besser zu rechnen geht nehm ich jetzt mal nicht die 985,15€)
  • Pfändungseingang: Mitte des Monats (15.)
  • Kontoguthaben zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs: 500 Euro

Das passierte nach dem alten Recht (–>> Monatsanfangsproblem)

(weiterlesen…)

Zurück in die Steinzeit

P-Konto – tatsächlich eine Verbesserung?

Von der Idee her sollte es sich beim neuen P-Konto um eine Verbesserung der Position des Schuldners bei eingehenden Pfändungen handeln. Wie bereits an vielen Stellen im Internet vermerkt, handelt es sich beim P-Konto um kein eigenständiges Konto. Es handelt sich vielmehr um einen Zusatzvermerk eines bereits bestehenden Girokontos, mit dem bestimmt wird, wie das Konto bei eingehenden Pfändungen zu behandeln ist.

P-Konto Kunde zweiter Klasse

Solange das P-Konto nicht pfändungsbelastet ist, handelt es sich um ein ganz normales (Guthaben-)Girokonto. Eigentlich sollte es sich in der Führung von daher nicht unterscheiden. Viele Kreditinstitute nutzen die Gunst der Stunde und belegten die Führung des P-Kontos schwupps  mit Extragebühren, obwohl dies so von der Bundesregierung wohl nicht beabsichtigt oder gewollt war.

Andere Kreditinstitute schränkten das P-Konto auch in seiner Funktion ein. EC-Karte gibt es in den meisten Fällen nicht mehr und wird durch eine institutsinterne Servicekarte ersetzt, die das Abheben lediglich noch an eigenen bzw. Verbundsautomaten ermöglicht. Einige Institute verwehren bzw. beeinträchtigen den Zugang zum  Online-Banking. In Einzelfällen wurde sogar gar keine Karte mehr ausgegeben und der P-Konto Kunde muß für jede Verfügung in die Filliale. Die Steinzeit lässt grüßen.

Es scheint hier wohl eine Klassentrennung vollzogen zu  werden. Auf der einen Seite die (geduldeten, beileibe nicht geliebten) Kunden, die ein Girokonto für Jedermann führen. Auf der anderen Seite, diejenigen Kunden, die die Weiterführung als P-Konto verlangen.

Das P-Konto wird in der Praxis als Bonitätsverschlechterung gewertet

Ziemlich klar scheint mittlerweile, dass die meisten Banken, den Wunsch auf ein Pfändungsschutzkonto als Zeichen schlechterer Bonität werten. Hierbei scheint es keine Rolle zu spielen, ob prophylaktisch in ein P-Konto gewandelt wird oder ob dies aufgrund einer eingegangenen Pfändung passiert.

Ich halte dies für äusserst fragwürdig, da sich mir nicht erschließt, was sich an der Bonitätslage des einzelnen Kunden durch die Einrichtung des P-Kontos tatsächlich ändert. Warum muß ich einem Kunden, dessen Bonität ich ja kenne und dem ich bislang zum Beispiel eine EC-Karte und den Zugang zum Online Banking ermöglicht habe, das Konto auf einmal schlagartig einschränken. Wie bereits erwähnt. Ein P-Konto ohne Pfändung verursacht keine höheren Kosten als ein vergleichbares Guthabenkonto ohne Pfändungsschutz, es unterscheidet sich eigentlich überhaupt nicht. Mit Ausnahme vielleicht des Aufwandes bei der Umstellung. Doch diese Kosten auf den Kunden umzuwälzen hat das Gesetz ausdrücklich untersagt.

Das P-Konto unterscheidet sich vom herkömmlichen Guthaben erst dann, wenn es pfändungsbelastet ist. Eingehende Pfändungen sollten auf dem P-Konto für die Banken dennoch  ebenfalls weniger verwaltungsaufwändig sein als nach der bisherigen Rechtslage. Auch dort hat im übrigen bereits das BGH das Umlegen der Kosten einer Pfändung untersagt.

Prophylaktische Wandlung in ein P-Konto sollte genau überlegt sein

Nach den bisherigen Erfahrungen sollte die prophylaktische Umwandlung genauestens überlegt sein. Insbesondere sollte im Vorfeld mit seiner Bank die genauen Konditionen abgeklärt werden. Was wird die Führung als P-Konto kosten und welche funktionalen Einschränkungen müssen in Kauf genommen werden.

Solange nichts gepfändet ist, besteht im übrigen auch keinerlei Grund zur Eile und Hektik. Das Gesetz sieht einen ausdrücklichen nachträglichen 28 Tage Schutz vor. Schränkt Ihre Bank das P-Konto allzu arg ein bzw. belegt es mit zusätzlichen Kosten,  tendiere ich mittlerweile eher dazu, von der prophylaktischen Umwandlung abzuraten.

Direktbanken vs P-Konto

Direktbanken drehen an Gebührenschraube und minimieren Leistungen

Nachdem bereits schon viel über die P-Konto Gebühren der Fillialbanken geschrieben wurde und diesbezüglich einiges Licht aber auch noch viel Schatten konstatiert werden musste, lohnt sich vielleicht ein Blick auf die Direktbanken.

Ich habe 4 Direktbanken herausgepickt und geschaut, wie es dort mit der Umsetzung des Pfändungsschutzkontos bestellt ist. Im Test sind die Netbank, die Commerzbank-Tochter Comdirect, die IngDiba sowie die DKB Bank.

Um es gleich vorwegzunehmen. Die Ergebnisse sind verheerend. In Schulnoten ausgedrückt haben 3 Banken das Klassenziel nicht erreicht, eine Bank, die DKB Bank, setzt das Pfändungsschutzkonto befriedigend um..

Netbank – Kandidat zum 1. P-Konto Gebührenweltmeister

Die älteste Direktbank Europs ist auch gleichzeitig diejenige, die am kräftigsten bei den Gebühren zulangt. 20 Euro monatliche Gebühr für das P-Konto dürfte rekordverdächtig sein. EC Karte wird eingezogen, auch das Online Banking ist nur mehr eingeschränkt möglich. Der Kunde ist komplett vom Bargeldbezug abgeschnitten, das Konto nahezu nutzlos.

ComDirect – Auch hier wird kräftig zur Kasse gebeten
Auch die Commerzbank-Tochter langt hier mit 10,90€ monatlichen Kosten kräftig zu. Da immerhin die Mutter Commerzbank über ein Fillialnetz verfügt, sind Bar Ein- und Auszahlungen in den Fillialen möglich. Dies ist auch dringend nötig, denn eine EC Karte wird es für P-Konto Kunden keine mehr geben.

IngDiba – kostenlos und wenig Nutzen
Die IngDiba verzichtet auf eine gesonderte P-Konto Gebühr, schränkt jedoch das Online- und Telefonbanking ein und gibt auch keine EC-Karten aus. Von daher ist auch hier keine vernünftige Nutzung des P-Kontos mehr möglich.

DKB Bank – Umsetzung scheint in Ordnung
Die DKB Bank verlangt 5 Euro Monatsgebühr für das P-Konto, die EC Karte darf behalten werden. Online-Banking bleibt weiterhin möglich. Somit bewegt sich der Aufschlag im Rahmen des Üblichen.

Fazit
Zwei Konten kann man mit Fug und Recht als komplett unbrauchbar ansehen. Das wären die der Netbank und die der IngDiba. Für die IngDiba spricht, dass dafür wenigstens nichts verlangt wird. Die 20€ für die Netbank kommentiere ich hier mal lieber nicht. man darf nur eingeschränkt am Online-Banking teilnehmen, bekommt keine EC-Karte darf aber dafür, dass man eigentlich vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen ist, noch kräftig die Geldbörse öffnen. Ob diese Umsetzung so von der Bundesregierung geplant war?
Dass es auch anders geht zeigt die DKB Bank. Im Moment, die einzige, mir bekannte Direktbank, die mit Ihrer Gebühren und Leistungspolitik auf dem Teppich bleibt.

Ich hoffe sehr dass in künftigen Vergleichstests von z.B. Finanztest auch die Umsetzung des P-kontos mit in die Bewertung einfließt. Vielleicht lässt sich so ein Überdenken der Gebührenpolitik erwirken.