Kein Recht auf 2 Girokonten

Entscheidungen des Ombudsmannes 2008 zum Themengebiet Jedermannkonto

Die Schlichtungsstelle:

Wenn die Bank die Eröffnung eines Girokontos verweigert, besteht bekanntermaßen die Möglichkeit eine Schlichtungsstelle anzurufen. Für die Privatbanken (Deutsche Bank, Dresdner Bank, Commerzbank etc) ist das  der Ombudsmann (Postfach 030407, 10062 Berlin). Eine Möglichkeit, die man durchaus nutzen sollte. Nebenstehende Grafik zeigt, daß dieser Ombudsmann im Jahr 2008 genau 110 Entscheidungen zu Streitfragen rund um die Eröffnung eines Jedermannkontos getroffen hatte. Etwa 75% gingen zu Gunsten der Beschwerdeführer aus. D.h. im Sinne der Kunden.

Ich werde hier heute und in den nächsten Tagen einige Urteile des Ombudsmannes vorstellen.

Urteil 1: Es gibt kein Recht auf 2 Konten

Der Beschwerdeführer beantragte ein Girokonto bei Bank A. Diese lehnte den Kontoeröffnungsantrag ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits ein Konto bei Bank B und könne deshalb kein Recht auf Eröffnung eines Kontos herleiten.

Der Ombudsmann gab der Bank Recht:

Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über “ungekündigte Giroverbindungen”. Er kann damit am Zahlungsverkehr teilnehmen und benötigt ein weiteres Konto nicht. Aus der ZKA-Empfehlung zum “Girokonto für Jedermann” kann der Beschwerdeführer nicht herleiten, dass ihm ein weiteres Konto bei der Beschwerdegegnerin eröffnet werden muss. Damit soll nur sichergestellt werden, dass jeder Bürger die Möglichkeit erhält, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Dazu ist ein Konto ausreichend. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ein Konto kostenlos führt und der Beschwerdeführer deshalb wechseln möchte, führte zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle:  Ombudsmann der privaten Banken – Tätigkeitsbericht 2008 – Seite 76

Die ZKA-Empfehlung spricht von Recht auf  “EIN!” Girokonto, jedoch nicht vom Recht auf 2, 3 oder noch mehr Konten. Die nächsten Tage werden noch ein paar weitere Entscheidungen folgen.