Saftige Gebühren beim neuen P-Konto

Was kostet das P-Konto:

Bei 2 Sparkassen kennt man bereits die Gebühren für das neue P-Konto:

  • Ostsächsische Sparkasse – keine zusätzlichen Gebühren, Kunden im Saxx Basis Tarif (12€) können das P-Konto zu 6€ monatlich führen)
  • Saalesparkasse – 12 Euro

Bernhard Raidt von der  Südwestpresse befragte gestern Ehinger Geldinstitute zum Thema P-Konto. Veröffentlicht ist dieser Artikel auf http://www.swp.de/ehingen/lokales/ehingen/art4295,494972.

Ich fasse mal die befragten Institute zusammen:

Raiffeisenbank Ehingen-Hochsträß

  • Keine extra Gebühren für das P-Konto
  • Es gibt keine EC Karte
  • Wahrscheinlich sind nur Barabhebungen möglich, die in der Geschäftsstelle Pappelau ausgeführt werden müssen.
  • Keine Neueröffnung von P-Konten

Sparkasse Ulm

  • zusätzliche Gebühr für das P-Konto: 10 Euro
  • EC Karte möglich
  • Möglich auch die Neueröffnung eines P-Kontos

Volksbank Ehingen

  • höhere Gebühren für das P-Konto, genauer Betrag wird vom Vorstand noch festgesetzt
  • Neueröffnung soll auch hier möglich sein

Wie  die Geldinstitute die erhöhten Gebühren begründen:

Erhöhtes Haftungsrisiko

Lustig, die Begründung von Jürgen Frech, Leiter des Mahnwesens der Sparkasse Ulm: “Es besteht ein gewisses Haftungsrisiko” … Sollte sich herausstellen dass der Schuldner doch mehr hätte zahlen können, wäre eine Haftung der Banken denkbar.

Das ist natürlich grober Unfug. Über den Basisfreibetrag hinausgehende Freibeträge wie Unterhalt oder Kindergeldleistungen müssen der Bank gegenüber durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle nachgewiesen werden. Aufgabe der Bank ist lediglich den bescheinigten Betrag pfändungsfrei zu setzen. Eine Überprüfungspflicht besteht für Banken nicht und von daher auch kein Haftungsrisiko. Naja, Hauptsache ein Argument für die 10 Euro zusätzliche Gebühr, die die Sparkasse Ulm monatlich für das P-Konto abkassieren möchte und sei es noch so an den Haaren herbeigezogen.

Erhöhter Verwaltungsaufwand

Auch dieses Argument erweist sich als wenig stichhaltig. Solange keine Pfändungen auf dem Konto eingehen, bereitet das P-Konto exakt den gleichen Aufwand wie ein reguläres Guthabenkonto. Nicht mehr aber auch nicht weniger. Bei Eingang einer Pfändung muß die Bank lediglich den bereits zuvor pfändungsfrei betstätigten Betrag berücksichtigen. Dieser bleibt dem Schuldner zur freien Verfügung, der Rest ist an den Gläubiger auszubezahlen. Einfacher geht es eigentlich nicht mehr. Mit Sicherheit bedeutet dies für die Kreditinstitute weniger Aufwand als bei der bisherigen Regelung, wo das Konto zuerst gesperrt ist und das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners einen individuellen Betrag freigibt, welches von den Kreditinstituten dann manuell bearbeitet werden muss. Zudem entsteht dadurch ein erhöhter Überwachungsaufwand, der mit dem neuen P-Konto weitestgehend automatisiert ablaufen kann.

Ganz abgesehn davon wären Gebühren für die Überwachung von Kontopfändungen prinzipiell unzulässig, wie der BGH bereits vor 11 Jahren urteilte.

Für mich bleibt jedenfalls spannend, ob die Gerichte dies horrenden P-Konto Gebühren mitgehen oder einen Riegel vorschieben werden.

Weitere abenteuerliche Aussagen:

“Wir machen das (Wandlung in ein P-Konto, Anm. P-Konto Blog) nur für Kunden, die schon längerbei uns sind” (Edwin Bayer, Problemkreditbearbeitung Raiffeisenbank Ehingen-Hochsäß.

Aha, das Gesetz ist Ihnen aber bekannt, Herr Bayer? Egal wie lange jemand bereits Kunde bei der Bank ist ob 50 Jahre oder 1 Tag. Auf Antrag des Kunden MUSS die Bank ein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln. Hier besteht keinerlei Ermessensspielraum der Kreditinstitute.

Leider besteht kein Anspruch auf die Neueinrichtung eines P-Kontos. Jedoch gelten auch hier die Maßgaben der freiwilligen ZKA Empfehlung zum Girokonto für Jedermann. Auch für die RaiBa Ehingen.

Zitat der Woche:

“Damit bleiben wir an der unteren Grenze!”

(Manfred Oster, Vorsitzender der Sparkasse Ulm zur Erhöhung der Kontoführungsgebühr für das P-Konto um 10 Euro/Monat)

Alle Zitate der Ehinger/Ulmer Banker sind dem Artikel “Schutz vor Pfändung” von Berngard Raidt, 25.10.2010 entnommen. Quelle: http://www.swp.de/ehingen/lokales/ehingen/art4295,494972

Für wen sich das P-Konto lohnt

FragezeichenFür viele stellt sich die Frage, ob sie im Juli ihr Girokonto als P-Konto weiterführen sollen. Wer sollte umwandeln, wer sollte eventuell noch ein bischen warten und für wen lohnt ein P-Konto eher weniger?

Wer unbedingt ein P-Konto einrichten sollte:

Nicht viel sollten diejenigen nachdenken, die bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Das gleiche gilt, wenn Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide anhängig sind. Hier gilt, sobald es möglich ist, die Umwandlung in ein P-Konto zu veranlassen. Kurz gesagt: Je wahrscheinlicher eine Kontopfändung ist, desto wichtiger ist das P-Konto.

Wer  noch warten kann:

Wer Schulden hat, sich jedoch mit allen Gläubigern geeinigt hat, benötigt noch nicht zwingend ein P-Konto. Wichtig ist hier immer die Risikoabschätzung. Wie wahrscheinlich kann ich die vereeinbarten Rückzahlungsvereinbarungen einhalten und wie wahrscheinlich sind noch irgendwelche “vergessenen” Forderungen. Diese Risikoabschätzung sollte individuell abgewogen werden.

Wer kein P-Konto benötigt:

Definitiv mit NEIN können dies alle beantworten, die keine Schulden haben. Hier macht ein P-Konto wenig Sinn und die Nachteile des P-Konto überwiegen.

Die Nachteile des P-Konto:

Der Hauptnachteil besteht in erster Linie im zwingend erfolgenden SCHUFA-Eintrag. Es wird ein neues SCHUFA Merkmal “P-Konto” geben. Dies soll zwar kein Negativ-Merkmal sein und sich nicht nachteilig auf das Scoring auswirken. Hier sind jedoch gewisse Zweifel angebracht. Die Praxis wird zeigen inwieweit sich das Besitzen eines Pfändungschutzkontos auf Kreditvergaben (auch Handyverträge etc.) auswirkt. Wer noch über einen einigermassen guten SCHUFA Score verfügt, sollte diese Abwägungen besonders sorgfältig durchführen. Bei Scorewerten unter 50 freilich kann man bedenkenlos das P-Konto beantragen.

Kann ich bei einer eingehenden Pfändung noch nachträglich in ein P-Konto wandeln?

Ja. Zum Glück hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen. Nach Eingang des Pfändungsbeschlusses beginnt hier eine 30-Tage Frist zu laufen innerhalb dieser das bestehende Girokonto noch nachträglich in ein P-Konto gewandelt werden kann. Das Kreditinstitut muß diesem Antrag innerhalb von längstens 4 Banktage entsprechen.

Zu beachten ist hierbei, dass während dieser Bearbeitungsfrist das Konto gesperrt ist. Deshalb macht es durchaus Sinn, es nicht darauf ankommen zu lassen und zumindest wenn das Konto überdurchschnittlich gefährdet erscheint schon so früh wie möglich sein Konto als P-Konto weiterzuführen.

Die Global Mastercard und das P-Konto

NewsDie Leser und Leserinnen dieses Blogs wissen bereits, dass zum 1. Juli dieses Jahr das P-Konto gesetzlich festgeschrieben ist. Jedes Kreditinstitut welches Kontodienstleistungen für Jedermann erbringt, hat auf Antrag des Kunden ein bereits bestehendes Konto als Pfändungschutzkonto (P-Konto) weiterzuführen. Die wesentliche Neuerung hierbei besteht in der Schaffung eines automatischen Pfändungsschutzes über derzeit knapp Tausend (985,15) Euro. Dieser Sockelfreibetrag kann durch Unterhaltsverpflichtungen bzw Kindergeldbezug aufgestockt werden. Diese den Sockelbetrag übersteigenden Beträge müssen der Bank gegenüber bescheinigt werden. Lesen Sie hierüber auch den Artikel über die P-Konto-Musterbescheinigung.

Sehr unklar war für mich bislang, wie sich die angebotenen Prepaid-Kreditkarten mit Kontofunktionalitäten (Global Master Card, SupremaCard etc) mit dem neuen P-Konto vertragen werden. Immerhin werden diese Karten gerade im Bereich “Girokonto ohne Schufa” zum Teil recht aggressiv beworben und von nicht wenigen Vertriebspartnern als Alternative zum herkömmlichen Girokonto angepriesen.

Olaf Kerner stellte in seinem Blog heute klar, dass es die Global MasterCard ab dem 1. Juli 2010 auch als P-Konto geben wird. –>> Hier sein Artikel: http://www.kerner.de/global-mastercard-premium-ab-juli-als-p-konto_6108.html.

“Schon jetzt ist sicher: Auch das Konto der Global MasterCard-Premium kann zukünftig als P-Konto geführt werden.” (Zitat: Olaf Kerner in o.a. Blogartikel)

Klar, ist ja auch gesetzliche Pflicht. Die Alternative wäre nur gewesen die Prepaidkarte lediglich ohne Kontofunktionalitäten anzubieten.

“Als eine besondere Variante der deutschen Prepaid-Kreditkarten offeriert die Schwäbische Bank AG in Kooperation mit der Dynamicdrive GmbH & Co.KG die Global MasterCard in drei verschiedenen Typen (. Vor allem die Premium-Version sticht hervor, da sie eine Kontofunktion beinhaltet, die eine Teilnahme am Zahlungsverkehr gewährleistet. Für die Genehmigung der Kontoeröffnung ist weder eine Schufa-Abfrage noch ein Eintrag notwendig. Mittlerweile ist sicher, dass das Girokonto der Global MasterCard ab 1. Juli 2010 ebenfalls als P-Konto geführt werden kann. So erfahren Kontoinhaber zukünftig mehr Schutz bei Kontopfändungen.” (Zitat: Olaf Kerner in o.a. Blogartikel)

Ein P-Konto ohne Schufa-Abfrage dürfte schwierig werden. Jede Bank ist vor der Eröffnung/Umwandlung des Girokontos dazu verpflichtet bei der SCHUFA nachzufragen, ob der Antragsteller bereits über ein P-Konto verfügt, da pro Person bekanntlich ja nur ein P-Konto zugelassen ist.

Im Artikel Global MasterCard- Folgen einer Kontopfändung habe ich bereits beschrieben, dass Im Falle eines Pfändungsbeschlusses die Schwäbische Bank die Global MasterCard sofort kündigt. Festgeschrieben ist dies in §13, 4 der AGBs. Sinn des P-Kontos ist es gerade den Schuldnern vor den verheerenden Folgen einer Kontosperrung und damit verbundenen Kontokündigungen zu schützen. So bleiben noch einige Fragen offen, die von Herrn Kerner oder der Schwäbischen Bank bislang leider noch nicht behandelt wurden. Ich stelle sie hier einfach mal so in den Raum:

  1. Bleibt auch bei der Global MasterCard Premium (P-Konto) der §13,4 AGB stehen, der im Falle einer Kontopfändigung eine sofortige Vertragskündigung vorsieht?
  2. Wie wird das P-Konto bei der Schwäbischen Bank beantragt? Gibt es entsprechende Formulare? Ab wann kann der Antrag gestellt werden?
  3. Gebührengestaltung: Wird es eigene (höhere?) Gebühren für die Führung als P-Konto geben?

Viel Zeit bleibt nicht mehr. Noch gute zwei Monate. Ich jedenfalls bin sehr gespannt, wie die Dinge sich entwickeln. Bei kaum einer Bank weiss man bis jetzt, wie die Umstellung auf das P-Konto genau ablaufen wird.

Kündigung des Girokontos trotz Kontopfändung unzulässig

ArbeitsagenturNennen wir sie Helga H. und lassen sie in Dortmund wohnen. Helga H. hatte ein Konto bei einer privaten Bank. Im Februar 2006 kündigte die Bank ihr das bestehende Girokonto mit der Begründung, sie könne es aufgrund einer laufenden Kontopfändung ohnehin nicht nutzen.

Keinesfalls einverstanden mit dieser Entscheidung, wandte sich die gute Dame an die zuständige Schlichtungsstelle. Sie machte geltend, zwingend auf ein Konto angewiesen zu sein. Sie bekomme Sozialleistungen, Kindergeld und Hartz IV und würde im Falle einer Kündigung gänzlich ohne Konto dastehen und wäre somit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen.

Der Ombudsmann gab der Frau Recht.

Spätestens dann, wenn der Kunde sich darauf beruft, nach der Kündigung ohne jedes Konto dazustehen, und dies auch noch belegt, bedarf es der Beachtung der Grundsätze der ZKA-Empfehlung. Die Begründung der Beschwerdegegnerin trägt die Ablehnung eines Girokontos für Jedermann nicht. Sie beruft sich auf die Pfändung. Allerdings folgt daraus nicht zwingend, daß keine Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Verkehr möglich ist. Es kommt darauf an, wie der Kunde das Konto verwenden will. Erfolgen nur Gutschriften pfändungsfreier Beträge und Geldeingänge, kann der Kontoinhaber nach den einschlägigen Vorschriften durch Überweisungen und/oder Barauszahlungen darüber verfügen. Die “Beobachtung” des Kontos darauf, ob evtl Beträge an den Gläubiger abzuführen sind, mag für die Bank einen gewissen aufwand bedeuten, sodass sie nur ungern ein solches Konto behalten möchte. Das rechtfertigt es jedoch nicht, in jedem Fall die Fortsetzung einer Gescgäftsbeziehung abzubrechen. Wenn man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen würde, dann würde die Intention der ZKA Empfehlung in vielen Fällen ins Leere laufen. Der Schuldner müsste versuchen, sich bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto einzurichten. Auch dann bestünde ständig Gefahr, dass ein Gläubiger mit einer Pfändung auch daruf zurückgreift … Die Interessenabwägung ergibt bei dieser Konstellation aus meiner Sicht, dass für die Beschwerdeführerin das Konto weiterzuführen ist.”
Quelle: Tätigkeitsbericht des Ombudsmannes der privaten Banken 2007, S.64ff

Also lohnt es sich in jedem Falle auch im Rahmen einer Kontopfändung die Sanktion einer Kündigung des Girokontos nicht klaglos hinzunehmen. Insbesondere wenn Sozialbeträge, Hartz 4 oder Kindergeldleistungen eingehen, kann über diese Beträge auch nach geltendem Recht frei verfügt werden. Es muss nur innerhalb von 7 Tagen vom Konto geholt werden, sonst ist es auch gepfändet.
Wenn geltend gemacht werden kann, dass man im Falle einer Kontokündigung ganz ohne Girokonto dasteht, ist die Bank nämlich verpflichtet, die ZKA Grundsätze zu beachten. Es lohnt sich durchaus in solchen Fällen, dann die Schlichtungsstelle anzurufen.