Keine erhöhten P-Konto Gebühren bei der Commerzbank

Positive Nachrichten gibt es für Kunden der Commerzbank zu vermelden. Die Weiterführung eines bestehenden Kontos als P-Konto wird nicht mit zusätzlichen Gebühren belegt werden.

Die Commerzbank hat meine 4 Fragen wie folgt beantwortet:

Frage 1: Ab wann und auf welche Weise kann ein Kunde bei Ihnen das P-Konto beantragen?
“Das Gesetz sieht vor, dass ein Kunde ab dem 01.07.2010 sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto weiterführen kann. Zu diesem Zeitpunkt wird es auch in den Commerzbank-Filialen möglich sein, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dazu muss ein schriftlicher Auftrag des Kunden vorliegen. Die Umwandlung kann mithilfe eines Formulars in der Filiale beauftragt werden.”

Frage 2: Werden gesonderte Gebühren für das P-Konto erhoben und wenn ja wie hoch sind diese?
“Gesonderte Gebühren werden wir dafür nicht berechnen.”

Frage 3: Wird das P-Konto gegenüber einem herkömmlichen Guthabenkonto funktional eingeschränkt sein (z.B. keine Bankkarte)?
“Der Kunde erhält eine ServiceCard. Sie ermöglicht Bargeldabhebungen am Geldautomaten, bargeldloses Einkaufen in Geschäften oder den Bezug von Kontoauszügen am Commerzbank-Terminal. Das Konto darf nur kreditorisch geführt werden.”

Frage 4: Können auch Neukunden bei Ihnen ein P-Konto beantragen?
“Nein. Pfändungsschutzkonten für Neukunden sind nicht vorgesehen.”

Ich bedanke mich bei Tim Knorre von der Commerzbank für die freundliche Beantwortung der Fragen.

Da sind, wie ich finde mal gute Neuigkeiten einer deutschen Großbank. Insbesondere, wenn man die P-Konto Gebührenpolitik einiger Sparkassen dagegenstellt. Ich erinnere hier nur an die Saalesparkasse (9,50 Euro Extragebühr) oder die Sparkasse Ulm (Erhöhung um 10 Euro!).

Weiterhin kein Recht auf ein Girokonto

Der einzige Wermutstropfen bleibt, dass keine Neubeantragung von P-Konten vorgesehen ist. Hier bleibt nach wie vor nur der Umweg zuerst ein reguläres Konto zu beantragen, welches dann hoffentlich auch genehmigt wird. Alle Kreditinstitute, die Kontenmodelle für Jedermann anbieten, sind hier angehalten die ZKA-Empfehlung zum Girokonto für Jedermann zu befolgen. Eine gesetzliche Regelung zum Girokonto wird es wohl in absehbarer Zeit nicht geben. Die Bundesregierung hat jedoch in ihrem letzten Bericht zum Girokonto für Jedermann angedeutet, dass die Schlichtungssprüche der Ombudsleute für verbindlich erklärt werden könnten. Das wäre immerhin ein deutlicher Schritt nach vorne.


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Die Sparkassen, das Jedermannkonto und der Kontrahierungszwang

1. Die Sparkassen und das Jedermannkonto

Die Sparkassen werden zurecht als erste Adresse genannt, wenn es darum geht WO Menschen mit schlechter Bonität und Schufa-Auskünften noch an ein Girokonto auf Guthabbasis, einem sogenannten Jedermannkonto, kommen können.

Die Chancen liegen bei den Sparkassen insbesondere auch deswegen so gut, weil sie aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Struktur einer besonderen sozialen Verantwortung unterliegen.

1.1 Kontrahierungszwang der Sparkassen

In insgesamt 7 sieben Bundesländern unterliegen die Sparkassen einem gesetzlichen Kontrahierungszwang. Festgelegt ist dieser in der jeweiligen  Sparkassenverordnung bzw. dem jeweiligen Sparkassengesetz. Die Bundesländer mit Kontrahierungszwang wären:

  1. Bayern
  2. Brandenburg
  3. Rheinland-Pfalz
  4. Nordrhein-Westfalen
  5. Mecklenburg-Vorpommern
  6. Sachsen
  7. Sachsen-Anhalt

Selbst in den übrigen Bundesländern steht in den Verordnungen, der etwas allgemeiner gehaltene Passus, der in aller Regel in etwa folgenden Wortlaut hat:

“Die Sparkassen sind …. Wirtschaftsunternehmen …  mit der Aufgabe, …  in ihrem Geschäftsgebiet … die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise …  mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.”

Quelle: §6, Abs.1, SpkG Baden Württemberg — sinngemäß so auch in allen anderen Bundesländern

Zusammenfassend lässt sich hier sagen, dass in den 7 genannten Bundesländern in jedem Fall eine Verpflichtung zum Vertragsabschluß gegeben ist. Hier ist es keine Willensfrage des Kreditinstuts, sondern ein klarer gesetzlicher Auftrag an die Sparkassen. Dieser Kontrahierungszwang lässt sich zur Not auch gerichtlich einklagen. Sinnvoller dürfte es natürlich eher sein, das Schlichtungsverfahren voranzustellen.

Der Passus, der in den anderen Bundesländern zu finden ist, kommt einem Kontrahierungszwang auch ziemlich nahe. Die Juristen sprechen hier wohl dann von einem sogenannten “mittelbaren Kontrahierungszwang”. Das muss auch immer noch in Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute und den 15 Leitlinien der Sparkassen gesehen werden. Dies zusammengenommen schafft eine prima Grundlage für ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Sparkasse.

1.2. Freiwillige Selbstverpflichtung

Bei der freiwilligen Selbstverpflichtung des ZKA (Zentraler Kreditausschuß) verpflichteten sich 1996 die Kreditinstitute, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Mit dieser Erklärung kamen sie einer gesetzlichen Regelung zuvor. Ausnahmen lässt diese Selbstverpflichtung nur wenige zu:

  • Missbrauch des Kontos zu Betrug oder Geldwäsche
  • Der Kunde macht zu wesentlichen Vertragsbedingungen Falschangaben
  • Belästigung oder Bedrohung von Mitarbeitern der Bank
  • Konto wird 1 Jahr umsatzlos geführt
  • Konto ist aufgrund Vollstreckungshandlungen von Gläubigern, dauerhaft gesperrt
  • Kreditinstitut bekommt seine Kontoführungsgebühren nicht
  • Kunde hält sich an Vertragsvereinbarungen nicht

Ein weiterer, und wohl der häufigste Ablehnungsgrund ist in der ZKA Verpflichtung nicht erwähnt. Der Kunde verfügt bereits über ein Bankkonto. Es gibt kein Recht auf 2 oder mehr Girokonten!

Die Sparkassen unterliegen auch dieser freiwilligen Selbstverpflichtung. Ein weiterer guter Grund, ein Konto zu bekommen.

1.2 Die 15 Leitlinien

Doch damit nicht genug. Die Sparkassen haben darüber hinaus ihre 15 Leitlinien. Diese können durchaus als Unternehmensleitbild angesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese 15 Leitlinien auch Bestandteil von Sparkasseninternen Fortbildungen sind und entsprechend geschult werden. Jeder Sparkassenmitarbeiter sollte diese Leitlinien kennen.

Uns interessiert hier vor allen Dingen die 2. Leitlinie:

“II.  Bei den Sparkassen erhält jeder ein Konto
Faire Partnerschaft heißt für die Sparkassen, niemanden von modernen Finanzprodukten auszuschließen und alle Kunden zu bedienen. Konkret bedeutet dies insbesondere, grundsätzlich jedermann ein Girokonto anzubieten, um ihn so am wirtschaftlichen Leben teilhaben zu lassen. Deshalb haben nicht nur die mit eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen ausgestatteten Teile der Bevölkerung, sondern auch rund 80 Prozent aller Empfänger von staatlichen Sozialtransfers eine Kontoverbindung zu einer Sparkasse. Fair heißt für die Sparkassen darüber hinaus,  zwar unterschiedliche Bedürfnisse zu berücksich-
tigen, aber auch Kunden mit geringerem Einkommen oder Vermögen qualifiziert zu betreuen.”
Das Leitbild der Sparkassen
Quelle: http://www.dsgv.de/_download_gallery/files/15_leitlinien.pdf

Theoretisch sollte für niemandem der Weg zu einem Girokonto auf Guthabenbasis bei den Sparkassen verwehrt bleiben. Nicht zuletzt aus der Umfrage aus dem Forum, weiß ich jedoch, daß vielerorts die Realität um 180 Grad anders aussieht. Da gilt es einfach nicht abwimmeln lassen und zeigen, dass man informiert ist und seine Rechte kennt.

Im nächsten Artikel werde ich beschreiben, wie man sich am Besten auf das Gespräch mit der Bankfilliale vorbereitet, welche Unterlagen man mitnehmen sollte, wie man das Gespräch am Besten führt und was man tun kann, wenn wider Erwarten der Sachberarbeiter hartnäckig dabeibleibt und Euch kein Konto eröffnen möchte. Mitunter muß man einfach hartnäckig bleiben und darf sich nicht gleich abwimmeln lassen.

Bis zum nächsten Mal!