P-Konto

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Grundsätzliches zum P-Konto

Zum 1.7. 2010 trat das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Das Pfändungsschutzkonto, meist kurz P-Konto genannt war geboren.

Ziel des P-Kontos ist es, dem Schuldner einen feststehenden Freibetrag zu verschaffen, innerhalb dessen er frei über sein Konto verfügen kann. Aufgrund von Pfändungen stillgelegte Gehaltskonten und damit einhergehende  Kontokündigungen sollten der Vergangenheit angehören.

Die weitere Motivation das P-Konto einzuführen, war eine Entlastung der Kreditinstitute, Vollstreckungsgerichte und auch Träger staatlicher Transferleistungen (Jobcenter, Sozialbehörden etc.) herbeizuführen. Zumindest nach den Erfahrungen der ersten Monate des P-Kontos wurde diese Zielvorgabe jedoch verfehlt.

Kernpunkte des P-Kontos:

  • automatischen Pfändungsschutz (derzeit 985,15 € für Einzelpersonen ohne Kinder und Unterhaltsverpflichtungen)
  • Erhöhter Freibetrag wegen Unterhaltsverpflichtungen muß dem Kreditinstitut mittels einer geeigneten Bescheinigung nachgewiesen werden (–>> ZKA Musterbescheinigung)
  • Es kommt NICHT auf die Art des Guthabens an (–> Somit auch Schutz von Einkünften Selbständig Tätiger)
  • Entlastung von Banken und Vollstreckungsgerichten
  • Girokonto wird bei Pfändungen nicht gesperrt oder stillgelegt wie bisher
  • Die Kreditinstute sind verpflichtet ein bestehendes Girokonto als P-Konto weiterzuführen
  • Rechtsgrundlage §850k ZPO
  • Die Umwandlung hat kostenfrei zu erfolgen
  • Für die Führung eines Kontos als P-Konto hat der Gesetzgeber keine Kosten bestimmt, von daher ist nach bis jetzt vorliegenden Rechtsentscheidungen eine zusätzliche Gebühr für das Führen als P-Konto abgelehnt worden.
  • Nur ein P-Konto pro Person möglich (Mittels Kontrollabfrage sind die Kreditinstitute berechtigt bei der SCHUFA zu erfragen, ob der Schuldner bereits woanders ein Pfändungsschutzkonto unterhält.)
  • P-Konto ist als Einzelkonto zu führen.
  • Nicht verbrauchtes Guthaben darf EINMAL auf den Folgemonat übertragen werden und erhöht dort dann den Freibetrag.
  • Bis zum 31.12.2011 kann zwischen dem P-Konto Schutz und dem herkömmlichen Schutz gewählt werden. Existiert jedoch ein P-Konto wird ausschließlich auf diesem Pfändungsschutz gewährt.
  • Ab dem 1.1.2012 gibt es Pfändungsschutz ausschließlich auf dem P-Konto!

Automatischer Pfändungsschutz

Beim P-Konto ist ein monatliches Guthaben von derzeit 985,15 Euro  geschützt. Dieser sogenannte Sockelfreibetrag unterliegt einem besonderen Schutz und darf nicht an den Gläubiger ausgekehrt werden. Wird der individuelle monatliche Freibetrag nicht ausgeschöpft, darf der nicht verbrauchte Teil EINMAL in den Folgemonat übetragen werden. Hier muss es dann allerdings verbraucht werden, selbst wenn in demjenigen Monat der Freibetrag nicht erreicht werden sollte.

Aus Schuldnersicht muß auch beim P-Konto deshalb dringend angeraten werden, nur soviel Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto zu belassen, wie für notwendige Abbuchungen wie Strom, Miete etc benötigt werden. Also immer das Guthaben so niedrig wie möglich und nötig  halten.

Kinder und Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag

Der Sockelfreibetrag über 985,15 erhöht sich bei Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen und wenn Kinder vorhanden sind. Dies muss dem Kreditinstitut jedoch mittels einer geeigneten Bescheinigung nachgewiesen werden. Ausstellen dürfen diese z.B. Arbeitgeber, Kindergeldkassen, anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte. Es empfiehlt sich zuvor beim Kreditinstitut nachzufragen, welche Unterlagen akzeptiert werden.

Bei einem Kind gegenüber dem man auch noch unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Freibetrag beispielsweise dann auf ca 1540 Euro monatlich.

Die Art des Guthabens spielt beim P-Konto keine Rolle

Das P-Konto unterscheidet nicht nach der Art oder Herkunft des Kontoguthabens. So ist es komplett ohne Belang ob es sich bei einem Zahlungseingang um eine Sozialleistung oder um eine Geburtstagsgeschenk von Tante Frieda handelt. Somit sind jetzt zum Beispiel auch die Einkünfte von Selbstständigen innerhalb der gewährten Freibeträge vor Pfändung geschützt.

WICHTIG: Es besteht kein priveligierter Schutz auf Sozialleistungen beim P-Konto!

Probleme beim P-Konto

Hohe Gebühren

Obwohl vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, drehten so manche Kreditinstitute kräftig an der Gebührenschraube. P-Konto Entgelte von 15 Euro monatlich, in Einzelfällen sogar noch darüber, werden verlangt. Eine gesetzliche Grundlage für solche Gebühren gibt es keine. Erste Gerichtsentscheide untersagten einzelnen Banken, zusätzliche Gebühren für das Pfändungsschutzkonto zu erheben. Es ist davon auszugehen, dass mittelfristig alle Kreditinstitute dazu übergehen (müssen), für ein P-Konto keinesfalls höhere Gebühren zu erheben, wie ein vergleichbares Referenzkonto ohne P-Konto- Schutz kosten würde.

Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto darf die allgemein üblichen Kosten für ein Girokonto nicht übersteigen!

Die Entwicklung bleibt abzuwarten und wird hier im Blog auch interessiert beobachtet und kommentiert werden.

Monatsanfangaproblem

Als Hauptärgernis kristallierte sich schnell das Monatsanfangsproblem, auch Monatsumstellungsproblem genannt, heraus. Diese Problematik entsteht immer dann, wenn der individuelle Freibetrag des Monats verbraucht ist und zum Monatsende dann eine Gehaltszahlung oder Sozialleistung eingeht, die ihrer Bestimmung nach zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat bestimmt ist.

Der Gesetzeswortlaut stellt alleine auf den Kalendermonat ab und viele Kreditinstitute folgten/folgen der wörtlichen Gesetzesinterpretation. Der Zahlungseingang wurde teilweise oder komplett auf ein sogenanntes Auskehrkonto verbucht um es an pfändende Gläubiger auszuzahlen. Die Schuldner standen/stehen ohne Mittel da, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Bundesjstizministerium versuchte eiligst in einem schleunig bereits August 2010 publizierten Positionspapier, die Banken anzuweisen, dass Zahlungseingänge für den Monat gutzuschreiben seien, für den diese Zahlungen auch bestimmt sind, unabhängig vom Kalendermonat des Eingangs. Die meisten Kreditinstitute folgen dieser Position nicht und kehrten dennoch fleissig, die den Freibetrag übersteigenden Beträge aus.

Schuldnern bleibt alleine der Weg die Freigabe nach §765 a ZPO wegen sittenwidriger Härte  beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen. Die Gerichte sind sich in der Bewertung bislang uneineinig. Manche bejahten die sittenwidrige Härte, andere verneinten es. In letzterem Fall bleibt dem Schuldner dann nur im Wege der Privatklage gegen das Kreditinstitut vorzugehen und zumeist auch parallel der Gang zur Sozialbehörde um dort Leistungen nach dem SGB zu beantragen, damit sie überhaupt finanziell über den Folgemonat kommen.




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