10 Fakten zum Jedermannkonto
- Unter einem Jedermannkonto versteht man ein Guthabenkonto, welches “Jedermann”, unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen, eröffnet werden soll.
- Es gibt in Deutschland keine flächendeckende Verpflichtung der Banken ein Jedermannkonto einzurichten.
- In 7 Bundesländern unterliegen die Sparkassen einem Kontrahierungszwang:
In diesen Bundesländern müssen die Sparkassen ein Guthabenkonto eröffnen –> Kontrahierungszwang
Rechtsvorschrift
Bayern § 5 Abs. 2 SpkO Brandenburg § 5 SpkVO Mecklenburg-Vorpommern § 5 SpkVO Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 2 SpkVO Rheinland Pfalz § 2 Abs. 4 SpkG Sachsen § 5 SpkVO Sachsen-Anhalt § 5 SpkVO - Um einer gesetzlichen Regelung zuvorzukommen erklärte der Zentrale Kreditausschuß (ZKA), ein Zusammenschluß der 5 Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft, eine freiwillige Selbstverpflichtung.
- Der Kernsatz dieser Selbstverpflichtung lautet:
“Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit.”
- Der Sparkassenverband hat sich auch unabhängig davon in seinen 15 Leitlinien verpflichtet Jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen.
- Der Sparkassenverband führt hierzu auf seiner Webseite aus:
“Faire Partnerschaft heißt für die Sparkassen auch: Niemand wird von modernen Finanzdienstleistungen ausgeschlossen. Deshalb erhält bei den Sparkassen jede Bürgerin und jeder Bürger ein Konto – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen. Mit dem „Konto für jedermann“ – einem Girokonto auf Guthabenbasis – entsprechen die Sparkassen sowohl einem Gebot der Fairness als auch dem öffentlichen Auftrag, eine Versorgung aller Bevölkerungsgruppen mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.” (Quelle: http://www.dsgv.de/de/sparkassen-finanzgruppe/leitlinien/index.html)
- Ausser den Sparkassen ist noch die Deutsche Bank bzw die Norisbank zu erwähnen. Auch dort wird in der Regel problemlos und unkompliziert ein Guthabenkonto eingerichtet.
- Wem dennoch die Einrichtung eines Girokontos verweigert wurde, dem steht der Weg zu den entsprechenden Kundenbeschwerden offen und kann dort ein Beschwerde und Schlichtungsverfahren in Gang setzen.
Privatbanken Bundesverband deutscher Banken,
Kundenbeschwerdestelle,
Burgstraße 28,
10178 Berlin
Tel.: 030/16 63 – 31 66Link zur Webseite Volksbanken
RaiffeisenbankenKundenbeschwerdestelle beim
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR
Schellingstraße 4,
10785 Berlin
Tel.: 030/20 21 – 1639Link zur Webseite Sparkassen Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
Charlottenstraße 47, 10117 Berlin
Tel.: 030/20 225 – 53 54Link zur Webseite Öffentliche Banken Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),
Kundenbeschwerdestelle
Postfach 11 02 72,
10832 BerlinLink zur Webseite - Ein bereits vorformuliertes Beschwerdeschreiben lässt sich auf der ZKA Seite downloaden.

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