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Jedermannkonto

10 Fakten zum Jedermannkonto

  1. Unter einem Jedermannkonto versteht man ein Guthabenkonto, welches “Jedermann”,  unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen,  eröffnet werden soll.

  2. Es gibt in Deutschland keine flächendeckende Verpflichtung der Banken ein Jedermannkonto einzurichten.

  3. In 7 Bundesländern unterliegen die Sparkassen einem Kontrahierungszwang:
    In diesen Bundesländern müssen die Sparkassen ein Guthabenkonto eröffnen –> Kontrahierungszwang
    Rechtsvorschrift
    Bayern § 5 Abs. 2 SpkO
    Brandenburg § 5 SpkVO
    Mecklenburg-Vorpommern § 5 SpkVO
    Nordrhein-Westfalen § 5 Abs. 2 SpkVO
    Rheinland Pfalz § 2 Abs. 4 SpkG
    Sachsen § 5 SpkVO
    Sachsen-Anhalt § 5 SpkVO

  4. Um einer gesetzlichen Regelung zuvorzukommen erklärte der Zentrale Kreditausschuß (ZKA), ein Zusammenschluß der 5 Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft,   eine  freiwillige Selbstverpflichtung.

  5. Der Kernsatz dieser Selbstverpflichtung lautet:

    “Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit.”


  6. Der Sparkassenverband hat sich auch unabhängig davon in seinen 15 Leitlinien verpflichtet Jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen.

  7. Der Sparkassenverband führt hierzu auf seiner Webseite aus:

    “Faire Partnerschaft heißt für die Sparkassen auch: Niemand wird von modernen Finanzdienstleistungen ausgeschlossen. Deshalb erhält bei den Sparkassen jede Bürgerin und jeder Bürger ein Konto – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen. Mit dem „Konto für jedermann“ – einem Girokonto auf Guthabenbasis – entsprechen die Sparkassen sowohl einem Gebot der Fairness als auch dem öffentlichen Auftrag, eine Versorgung aller Bevölkerungsgruppen mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.” (Quelle: http://www.dsgv.de/de/sparkassen-finanzgruppe/leitlinien/index.html)


  8. Ausser den Sparkassen ist noch die Deutsche Bank bzw die Norisbank zu erwähnen. Auch dort wird in der Regel problemlos und unkompliziert ein Guthabenkonto eingerichtet.

  9. Wem dennoch die Einrichtung eines Girokontos verweigert wurde, dem steht der Weg zu den entsprechenden Kundenbeschwerden offen und kann dort ein Beschwerde und Schlichtungsverfahren in Gang setzen.
    Privatbanken Bundesverband deutscher Banken,
    Kundenbeschwerdestelle,
    Burgstraße 28,
    10178 Berlin
    Tel.: 030/16 63 – 31 66
    Link zur Webseite
    Volksbanken
    Raiffeisenbanken
    Kundenbeschwerdestelle beim
    Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken – BVR
    Schellingstraße 4,
    10785 Berlin
    Tel.: 030/20 21 – 1639
    Link zur Webseite
    Sparkassen Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
    Charlottenstraße 47, 10117 Berlin
    Tel.: 030/20 225 – 53 54
    Link zur Webseite
    Öffentliche Banken Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),
    Kundenbeschwerdestelle
    Postfach 11 02 72,
    10832 Berlin
    Link zur Webseite

  10. Ein bereits vorformuliertes Beschwerdeschreiben lässt sich auf der ZKA Seite downloaden.