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	<title>P-Konto-Blog</title>
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	<description>Alles über das neue Pfändungsschutzkonto und Girokonto für Jedermann</description>
	<lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 10:39:21 +0000</lastBuildDate>
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		<item>
		<title>Die Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/05/die-freibetraege-beim-pfaendungsschutzkonto/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 10:38:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>

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		<description><![CDATA[Es bestehen immer wieder Unklarheiten über die Freibeträge beim P-Konto. Ich habe mich deshalb entschlossen, noch einmal die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zusammenzufassen. Ein pauschalierter Grundfreibetrag von derzeit 1028,89 Euro wird prinzipiell jedem Inhaber eines P-Kontos gewährt. Um diesen Freibetrag in Anspruch zu nehmen ist keine Bescheinigung erforderlich. Beim P-Konto Freibetrag kommt es auf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es bestehen immer wieder Unklarheiten über die Freibeträge beim P-Konto. Ich habe mich deshalb entschlossen, noch einmal die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zusammenzufassen.</p>
<ol>
<li>Ein pauschalierter Grundfreibetrag von derzeit 1028,89 Euro wird prinzipiell jedem Inhaber eines P-Kontos gewährt. Um diesen Freibetrag in Anspruch zu nehmen ist <span style="color: #ff0000;"><strong>keine</strong></span> Bescheinigung erforderlich.</li>
<li>Beim P-Konto Freibetrag kommt es auf die Art des Kontoguthabens nicht an. Arbeitslohn, Sozialleistungen, Kindergeld oder sonstige Zahlungseigänge werden gleich behandelt. Es gibt keine privilegierte Behandlung von zum Beispiel Arbeitslosengeld.</li>
</ol>
<p>Dieser Grundfreibetrag kann auf Antrag des P-Konto Inhabers erhöht werden bei:</p>
<ul>
<li>Unterhaltsverpflichtungen</li>
<li>Einmaligen Sozialleistungen</li>
<li>Mehraufwand aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen</li>
<li>Bezug von Kindergeld</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Unterhaltsverpflichtungen:</strong></p>
<p>Jedes Jahr wird im Bundesgesetzblatt die sogenannte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht. Dort sind die jeweils geltenden Freibeträge nachzulesen. Derzeit gilt:</p>
<ul>
<li>387,22 Euro für die erste Person, für die Unterhalt geleistet werden muss</li>
<li>215, 73 Euro für die zweite bis fünfte Person.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einmalige Sozialleistungen:</strong></p>
<p>Bei Einmalleistungen der Sozialleistungsträger kann der Freibetrag in dem Monat erhöht werden, für den diese Leistungen bestimmt sind. Die Sozialkassen sind angewiesen dafpr Sorge zu tragen, dass die gewährte Einmalzahlung auch im Bestimmungsmonat auf das P-Konto überwiesen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kindergeld und sonstige Geldleistungen für Kinder</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber hat Leistungen für Kinder unter einen besonderen Schutz gestellt. Kindergeld oder auch Kinderzuschläge sind prinzipiell dem Pfändungsfreibetrag hinzuzurechnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4><span style="color: #000000;"><strong>Erhöhungen des Freibetrags müssen gegenüber der Bank mittels einer Bescheinigung  nachgewiesen werden!</strong></span></h4>
<p>Der Basis- oder Sockelfreibetrag in Höhe von derzeit 1028,89 Euro ist ohne gesonderte Bescheinigung vor Pfändungen geschützt. Soll der Pfändungsfreibetrag hingegen aus den vorgenannten oder anderen Gründen erhöht werden, ist diese Erhöhung der Bank gegenüber, mittels einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle nachzuweisen.</p>
<p><strong>Geeignete Stellen sind u.a.:</strong></p>
<ul>
<li>Arbeitgeber</li>
<li>Familienkassen</li>
<li>Jobcenter</li>
<li>Sozialbehörden</li>
<li>Schuldnerberater</li>
<li>Rechtsanwälte</li>
</ul>
<p>Das Kreditinstitut muss anhand der Bescheinigung erkennen,  um welchen Betrag es den Pfändungsfreibetrag erhöhen darf. Eine inhaltliche Überprüfungspflicht obliegt den Kreditinstituten nicht. Zu beachten ist, dass diese Bescheinigung zeitlich begrenzt wirken. Es ist von daher zu empfehlen, sich rechtzeitig um die Erneuerung der P-Konto Bescheinigungen zu kümmern.</p>
<p>Eine ausgestellte Bescheinigung sollte nicht älter als 3 Monate alt sein. Ansonsten werden sie von den Banken eventuell nicht akzeptiert.</p>
<p>Es gibt ein genormtes Formular, die sogenannte P-Konto Musterbescheinigung, die verwandt und ausgefüllt werden sollte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Noch immer fragwürdige Einzelfälle beim P-Konto</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/05/noch-immer-fragwuerdige-einzelfaelle-beim-p-konto/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/05/noch-immer-fragwuerdige-einzelfaelle-beim-p-konto/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 May 2012 07:57:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto Einzelfälle]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Journalistinnen Maria Kuznezow und Annett Wittich von Frontal21 nahmen sich vor zwei Tagen (am 8.5.2012)  der P-Konto Problematik an. Das Video der Sendung können Sie auf http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1637380/Banken-pluendern-Konten-klammer-Kunden ansehen. Es wurde von Fällen berichtet, in denen Kreditinstute Guthaben an Gläubiger ausgekehrt hatten, ohne dass der individuelle Freibetrag auch nur annähernd ausgeschöpft worden wäre. Wenn ich]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Journalistinnen Maria Kuznezow und Annett Wittich von Frontal21 nahmen sich vor zwei Tagen (am 8.5.2012)  der P-Konto Problematik an. Das Video der Sendung können Sie auf <a title="Banken plündern Konten klammer P-Konto Kunden" href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1637380/Banken-pluendern-Konten-klammer-Kunden" target="_blank">http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1637380/Banken-pluendern-Konten-klammer-Kunden</a> ansehen.</p>
<p>Es wurde von Fällen berichtet, in denen Kreditinstute Guthaben an Gläubiger ausgekehrt hatten, ohne dass der individuelle Freibetrag auch nur annähernd ausgeschöpft worden wäre.</p>
<p>Wenn ich die beschriebenen Fälle richtig verstanden habe, ging es jedes Mal um unverbrauchtes Guthaben, welches auf die Folgemonate übertragen wurde. Nach Auslegung mancher Banken, darf Guthaben EINMAL auf den Folgemonat übertragen werden und obliegt, wenn es dann nicht verbraucht wird, der Pfändung.</p>
<p>Kompletter Unsinn, meint hierzu der Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinz Egerland. Solange der individuelle Freibetrag nicht überschritten werde, dürfe die Bank nichts auskehren. Übertragenes Kontoguthaben unterliege hier keiner anderen Betrachtungsweise.</p>
<p>Jürgen Schlottman vom Leipziger Sozialverein &#8220;Total Sozial&#8221; berichtete von vielen Fällen aus seiner Praxis. Es seien Mitte des Monats Beträge gepfändet worden, ohne dass irgendein Freibetrag tangiert gewesen sei. Schuldner seien ohne Geld dagestanden und hätten sich von Freunden und Bekannten Geld leihen müssen, um noch irgendwie über die Runden zu kommen.</p>
<p>Auch auf den &#8220;Evergreen&#8221; der P-Konto Entgelte ging der Beitrag ein. Die Redakteurinnen stellten eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und bekamen zur Antwort:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber von der Unwirksam zusätzlicher Entgelte für das Führen eines P-Kontos ausgeht.&#8221;</p></blockquote>
<p>Wie hier bereits schon berichtet, haben sich auch die deutschen Gerichte, dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für das Erfüllen einer gesetzlich auferlegten Pflicht darf das Kreditinstitut keine gesonderten Entgelte in rechnung stellen.</p>
<p>Der Beitrag auf Frontal21 zeigt deutlich, dass es in der Bankenpraxis noch immer erhebliche Unsicherheiten gibt, die oft die Schwächsten der Schwachen, die Ärmsten der Armen zu spüren bekommen.</p>
<p>Es ist offensichtlich, dass den Kreditinstituten nicht sehr viel an seiner P-Konto Kundschaft liegt. Das Kerngeschäft der Banken liegt im Verleihen von Geld und  dem Anbieten sonstiger Finanzdienstleistungen. Das Girokonto ist eigentlich ein Draufzahlgeschäft, welches sich erst dann lohnt, wenn der Kunde auch Schulden machen darf, beziehungsweise Geld besitzt, um dieses anzulegen zu können. P-Konto Kunden kommen für derartige Cross Sellings jedoch regelmäßig nicht in Betracht.</p>
<p>Dennoch sollten Kreditinstitute ihrer sozialen Verantwortung zumindest soweit nachkommen, auch ihre weniger begüterte Kundschaft mit Respekt und Würde zu behandeln und etwas mehr Augenmaß zu zeigen, bevor mit der Kälte eines Bürokratismus, unbedacht Entscheidungen getroffen werden, die den Einzelnen erheblich in seiner Existenz beeinträchtigen können.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zusatzgebühren beim P-Konto unzulässig</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/05/zusatzgebuehren-beim-p-konto-unzulaessig/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 07:03:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto]]></category>

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		<description><![CDATA[Banken dürfen ihren Kunden kein zusätzliches Entgelt für die Weiterführung eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto erheben. Dies ist der Tenor zweier Urteile des OLG Bremen (23.3.2012: AZ. 2 U 130/11) und des OLG Frankfurt am Main (28.3.2012: AZ: 19 U 238/11), die P-Konto Kunden, die mit extra Gebühren belastet wurden, sicherlich mit Erleichterung zur Kenntnis genommen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Banken dürfen ihren Kunden kein zusätzliches Entgelt für die Weiterführung eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto erheben.</strong></p>
<p>Dies ist der Tenor zweier Urteile des <a title="OLG Bremen - keine zusätzlichen P-Konto Gebuehren" href="http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Sparkasse_Bremen_OLG_Bremen_2_U_130_11.pdf">OLG Bremen</a> (23.3.2012: AZ. 2 U 130/11) und des OLG Frankfurt am Main (28.3.2012: AZ: <a title="Urteil des OLG Frankfurt zur Unzulässigkeit von zusätzlichen P-Konto Gebühren" href="http://openjur.de/u/308299.html" target="_blank">19 U 238/11</a>), die P-Konto Kunden, die mit extra Gebühren belastet wurden, sicherlich mit Erleichterung zur Kenntnis genommen haben dürften.</p>
<p>Für viele P-Konto Kunden war es von Anfang an ein Ärgernis, dass etliche Kreditinstitute zum Teil relativ hohe Entgelte für das Weiterführen eines bestehenden Kontos als P-Konto berechnet haben. Es waren Einzelfälle bekannt, da wurden 20 Euro und mehr für diese &#8220;Leistung&#8221; berechnet. Branchenüblich waren Aufschläge zwischen 5 und 10 Euro monatlich.</p>
<p>Diese Praxis etlicher Kreditinstitute war von Anfang an nicht unumstritten. Der Rechtsausschuß des deutschen Bundestages äußerte zwar bereits 2009 in seiner Gesetzesbegründung, die Erwartung, dass ein P-Konto nicht teurer sein dürfe als ein &#8220;herkömmliches&#8221; Girokonto. In das Gesetz aufgenommen wurde allerdings nur, dass die UMWANDLUNG in ein P-Konto für den Verbraucher kostenfrei zu erfolgen habe. Das Gesetz äußerte sich jedoch nicht zu den Kontoführungsgebühren.<span id="more-941"></span></p>
<p>Die Kreditinstitute argumentierten mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei P-Konten und dass es von daher auch gerechtfertigt sei, diese Kosten teilweise auf die betroffene Kundschaft umzulegen. Viele Juristen und auch Verbraucherverbände sahen dies jedoch anders. Das P-Konto sei kein eigenständiges Kontenmodell und keine zusätzliche Leistung an ihre Kunden, die gesondert berechnet werden dürften. Vielmehr ist das Weiterführen als P-Konto eine gesetzliche Pflicht und für diese dürfe eine Bank nichts zusätzlich berechnen.</p>
<p>Mittlerweile gibt es zwei Urteile von Oberlandesgerichten, welche die Position der Verbraucherverbände bestätigten. Generell gilt, dass ein Kreditinstitut durchaus erhöhte Gebühren erheben kann, wenn ein erhöhter Aufwand dies gerechtfertigt erscheinen lässt. Keinesfalls jedoch dürfen Kosten auf die Kunden abgewälzt werden, die durch die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht den Kreditinstituten entstehen.</p>
<p>Das OLG Frankfurt hat dies so formuliert:</p>
<blockquote><p>&#8220;Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (BGHZ 141, 380, juris Rn. 19) und indiziert die unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1, ohne dass es auf das Fehlen einer konkreten gesetzlichen Entgeltregelung ankommt. Es gehört vielmehr zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, es sei denn das Gesetz sieht einen solchen Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten vor.&#8221; (OLG Frankfurt, 28.3.2012, AZ:19 U 238/11)</p></blockquote>
<p>Nach einem Bericht von NTV gibt es in Deutschland derzeit etwa 500.000 Pfändungsschutzkonten. Im Falle der P-Konto Gebühren scheint so langsam Rechtssicherheit,sowohl für die Kreditinstitute als auch für deren P-Konto Kundschaft eingetreten zu sein. Wer immer noch erhöhte Gebühren zu zahlen hat, sollte in jedem Fall die Verbraucherverbände informieren und auch sein Kreditinstitut auf die neue Rechtsprechung hinweisen.</p>
<p>Meiner Ansicht nach ist die Rechtsprechung hier korrekt. Es bleibt abzuwarten, wie die Kreditinstitute reagieren. Eine Extra Gebühr für P-Konten ist jetzt unzulässig, Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen. Ob jetzt allerdings die Kontenmodelle, die die Banken für das Führen eines Jedermannkontos vorsehen, allgemein angehoben werden, bleibt abzuwarten. Als unverbesserlicher Optimist hoffe ich, dass sich die Banken ihrer sozialen Verantwortung stellen und den Ärmsten der Armen nicht noch zusätzlich das Wasser abgraben. Dies könnte auch dem allgemeinen Image der Banken nur zuträglich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pfändungsschutz ab Januar 2012 nur noch auf dem P-Konto</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2011/12/pfaendungsschutz-ab-januar-2012-nur-noch-auf-dem-p-konto/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2011/12/pfaendungsschutz-ab-januar-2012-nur-noch-auf-dem-p-konto/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 10:52:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Wegfall des Pfändungsschutzes ab 1.1.2012]]></category>

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		<description><![CDATA[Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong><span style="color: #000000;">Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). <strong>Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt.</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p><span style="color: #000000;">„<em><strong>Bundesministerium der Justiz</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>Das neue Pfändungsschutzkonto</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong><br />
</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><br />
</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em> Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde.</em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.</em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><br />
</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu.</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt?</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen. </em></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Quelle: <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf"><span style="color: #000000;">http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf</span></a><em>“</em></span></p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Wer muss schleunigst handeln?</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Wer nicht zu handeln braucht:</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Interessante Diskussionen zum Thema:</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><a href="http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html"><span style="color: #000000;">http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html</span></a></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><a href="http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012"><span style="color: #000000;">http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012</span></a></span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zwei Krisen, viele Turbulenzen</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2011/12/zwei-krisen-viele-turbulenzen/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Dec 2011 19:29:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Jürg Zeltner]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Euroraum ist für seine finanzielle Situation gerade nicht zu beneiden. Seit Monaten steckt die Währungsunion in einer tiefen Schuldenkrise und trotz Regierungswechsels in den betroffenen Ländern, wie Italien und Griechenland, zeichnet sich keine Besserung ab. Auch die Börsen leiden unter der Situation, und zwar nicht nur die europäischen, sondern die Börsen weltweit. Asien verzeichnet]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a name="_GoBack"></a><span style="color: #000000;">Der Euroraum ist für seine finanzielle Situation gerade nicht zu beneiden. Seit Monaten steckt die Währungsunion in einer tiefen Schuldenkrise und trotz Regierungswechsels in den betroffenen Ländern, wie Italien und Griechenland, zeichnet sich keine Besserung ab. Auch die Börsen leiden unter der Situation, und zwar nicht nur die europäischen, sondern die Börsen weltweit. Asien verzeichnet Rückschläge und auch in den USA sind die Ausläufer der Krise zu spüren. Schon Anfang des Jahres gab UBS Wealth Management CEO, <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%BCrg_Zeltner"><span style="color: #000000;">Jürg Zeltner</span></a>, zu bedenken, dass in diesem Jahr durch Regierungen und Zentralbanken weitreichende Entscheidungen getroffen werden könnten, die in Handels- und Währungskonflikten enden könnten. Mit dieser Annahme sollte Herr Zeltner Recht behalten.</span></p>
<p><span style="color: #000000;"><span id="more-902"></span></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Doch wenn man mal näher hinsieht, ist es tatsächlich nicht alles nur dem Euroraum zu Schulden zu legen, was derzeit in der Finanzwelt alles schief geht. Auch in den USA läuft nicht alles so glatt, wie man es gerne hätte. Dabei geht es hauptsächlich um die immense Staatsverschuldung. Man ist auf der Hut, nachdem es im Sommer schon einmal beinahe zu einer Zahlungsunfähigkeit des Staates gekommen wäre. Egal in welches der beiden Krisengebiete man also guckt, alle Zeiger deuten auf eine deutliche Abkühlung an den Märkten. An der Börse geht es schon jetzt auf und ab. Die Anleger retten sich weiterhin in die sicheren Anlagen Gold, Silber oder Immobilien und verschmähen alles, was das Wort Risiko auf der Stirn trägt. Risikoreduzierung ist derzeit so ziemlich das Einzige, was zählt.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Besonders Aktien und europäische Staatsanleihen sind in den vergangenen Wochen immer weiter abgerutscht. Darunter sind nunmehr nicht nur Anleihen der kritischen Länder Italien, Griechenland und Spanien, sondern auch die bisher als stabil geltender Staaten wie Frankreich, Österreich oder die Niederlande. Besonders hart getroffen hat es jedoch tatsächlich die krisengebeutelten Mittelmeerländer Spanien und Italien, die ihre Anleihen nur noch mit extrem hohen Zinsen verkaufen können. Auch die Bundesanleihe, die als besonders sicher gilt, konnte keinen Gewinn verzeichnen. Ihre Rendite stieg nämlich um acht Basispunkte auf 1,96 Prozent. Im Gegensatz dazu galt die US Anleihe als gefragt, deren Rendite um fünf Basispunkte auf 2,01 Prozent sank.</span></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Angst vor Rezession in Europa schlägt sich weltweit nieder</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 14:30:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>

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		<description><![CDATA[Die US Börse hatte in diesem Jahr so einiges zu erleiden. Negative Einflüsse durch die Geschehnisse in der europäischen Finanzwelt haben Anleger und Kurse zutiefst verunsichert. Auch aktuell wirkt sich die Lage in Europa einmal wieder alles andere als positiv auf die US Kurse aus. Noch bis vor kurzem war bloß von einer Schuldenkrise die]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die US Börse hatte in diesem Jahr so einiges zu erleiden. Negative Einflüsse durch die Geschehnisse in der europäischen Finanzwelt haben Anleger und Kurse zutiefst verunsichert. Auch aktuell wirkt sich die Lage in Europa einmal wieder alles andere als positiv auf die US Kurse aus. Noch bis vor kurzem war bloß von einer Schuldenkrise die Rede gewesen. Doch nun droht der Eurozone eine Rezession. Von einer Rezession ist genau dann die Rede, wenn das reale Bruttoinlandsprodukt eines Landes in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen sinkt. Genau dies befürchtet man nun in Europa.</p>
<p>In der vergangenen Woche konnten zumindest die politischen Neuigkeiten aus Ländern wie Italien und Griechenland, über die dort stattfindenden Regierungswechsel, für eine gewisse Erleichterung an den Märkten sorgen. Doch dieser Auftrieb schien schneller vorbei zu gehen, als er gekommen war. Die gedrosselte Industrieproduktion in Europa sorgt für eine erneute Verunsicherung an den internationalen Finanzmärkten und lässt eine Rezession nur wahrscheinlicher wirken. So schloss der Dow Jones bereits am Montag wieder im Minus bei 12.078 Punkten. Das entspricht einem Minus von 0,6 Prozent. Auch der S&amp;P 500 und der Index der Nasdaq hatten mit einem Minus von einem, beziehungsweise 0,8 Prozent zu kämpfen.</p>
<p><a name="_GoBack"></a>Schon zu Beginn des Jahres hatte der CEO des UBS Wealth Management,<strong> </strong><a href="https://profiles.google.com/106712799183002482553">Jürg Zeltner,</a> verlauten lassen, dass man es im Laufe dieses Jahres mit internationalen Währungs- und Handelskonflikten zu tun bekommen würde. Ob er damals schon wusste, dass sich die Eurozone auf eine Rezession zubewegt, ist eher unwahrscheinlich. Es ist fraglich, ob Europa alleine die Kraft hat, sich aus der Krise zu befreien. Mit mehreren finanziell schwächelnden Mitgliedsstaaten ist dies keine leichte Aufgabe. Auch in den USA macht man sich darüber Gedanken und deshalb wird derzeit von verschiedenen Experten davon abgeraten, in europäische Staatsanleihen oder Banken zu investieren. Dass auch die Banken unter der derzeitigen Lage zu kämpfen haben, ist kein Geheimnis. Die Börsen in Europa haben im Moment ebenfalls keinen Grund zum Jubeln. Der Dax in Frankfurt schloss am Montag mit einem deutlichen Minus von 1,2 Prozent bei 5985 Zählern. US Anleger werden sich demnach in den kommenden Wochen wohl davor hüten, in europäische Anlagen zu investieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Video zu den P-Konto Grundlagen</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2011/05/video-zu-den-p-konto-grundlagen/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 May 2011 06:45:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[Video]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Videoeinführung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wolfgang Appelt von der Verbraucherzentrale Sachsen erläutert in einem Beitrag von Torgau-TV die Grundlagen des neuen Pfändungsschutzkontos. Ich möchte Ihnen dieses Video nicht vorenthalten, da es immer Leute gibt, denen Videos mehr liegen, als theoretische Grundlagen zu lesen. Klicken Sie bitte auf den Weiterlesen Button um sich diese TV-Aufzeichnung anzusehen. VZS &#8211; Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Wolfgang Appelt von der Verbraucherzentrale Sachsen erläutert in einem Beitrag von Torgau-TV die Grundlagen des neuen Pfändungsschutzkontos.</div>
<div style="margin-top: 20px; margin-bottom:20px;">Ich möchte Ihnen dieses Video nicht vorenthalten, da es immer Leute gibt, denen Videos mehr liegen, als theoretische Grundlagen zu lesen. Klicken Sie bitte auf den Weiterlesen Button um sich diese TV-Aufzeichnung anzusehen.</div>
<div style=margin-bottom:20px;><span id="more-878"></span></div>
<div style="margin-top: 20px;"><object width="480" height="384"><param name="movie" value="http://www.dailymotion.com/swf/video/xftwhh" /><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowScriptAccess" value="always" /><param name="wmode" value="transparent" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="480" height="384" src="http://www.dailymotion.com/swf/video/xftwhh" wmode="transparent" allowfullscreen="true" allowscriptaccess="always"></embed></object><br />
<a href="http://www.dailymotion.com/video/xftwhh_vzs-pfandungsschutzkonto-p-konto" target="_blank">VZS &#8211; Pfändungsschutzkonto (P-Konto)</a> <em>von <a href="http://www.dailymotion.com/TORGAU-TV" target="_blank">TORGAU-TV</a></em></div>
<div style="margin-top: 20px;"><em><br />
</em></div>
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		<title>Monatsanfangsproblem endlich gelöst</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2011/04/monatsanfangsproblem-endlich-gelost/</link>
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		<pubDate>Sat, 16 Apr 2011 07:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[Monatsanfangsproblem]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesnovelle]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange mussten wir darauf warten. Mit Wirkung ab dem 16.04.2011 treten neue gesetzzliche Regelungen in Kraft, die das leidige Monatsanfangsproblem beim P-Konto lösen sollen. Im wesentlichen umfasst es Änderungen in der Zivilprozessordnung. Was war das bisherige Problem? Das Monatsanfangsproblem trat immer dann auf, wenn der individuelle Freibetrag ausgeschöpft wurde und am Monatsende ein weiterer Zahlungseingang]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-852" style="margin-right: 20px;" title="daumen-hoch" src="http://p-konto-blog.de/wp-content/uploads/daumen-hoch.png" alt="" width="109" height="107" />Lange mussten wir darauf warten. Mit Wirkung ab dem 16.04.2011 treten neue gesetzzliche Regelungen in Kraft, die das leidige Monatsanfangsproblem beim P-Konto lösen sollen. Im wesentlichen umfasst es Änderungen in der Zivilprozessordnung.</p>
<p><strong>Was war das bisherige Problem?</strong></p>
<p>Das Monatsanfangsproblem trat immer dann auf, wenn der individuelle Freibetrag ausgeschöpft wurde und am Monatsende ein weiterer Zahlungseingang auf dem P-Konto eintraf. Hiermit kam es zu der nicht gewollten Problematik, dass Guthaben an die Gläubiger ausgekehrt werden musste, welches eigentlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat bestimmt war. Dies war weder vom Gesetzgeber so beabsichtigt als es natürlich auch dem grundgesetzlich fixierten Sozialstaatsgebot widerspricht.</p>
<p><strong>Was genau ändert sich denn überhaupt?</strong></p>
<p>Ich möchte Sie jetzt nicht mit juristischen Ballast konfrontieren,  sondern einfach an einem Beispiel demonstrieren. Hierzu nehme ich den Hartz 4 Empfänger Julius K.</p>
<ul>
<li>monatlicher Zahlungseingang 800 Euro, jeweils zum Monatsletzten</li>
<li>monatlicher Freibetrag 1000 Euro (damit es besser zu rechnen geht nehm ich jetzt mal nicht die 985,15€)</li>
<li>Pfändungseingang: Mitte des Monats (15.)</li>
<li>Kontoguthaben zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs: 500 Euro</li>
</ul>
<p><strong>Das passierte nach dem alten Recht (&#8211;&gt;&gt; Monatsanfangsproblem)</strong></p>
<p><span id="more-851"></span>Hier kam es zum Monatsende zu folgender Konstellation:</p>
<p>Kontoguthaben (500 Euro zum 15.) + Hartz IV Leistung (800 Euro zum Monatsletzten) = 1300 Euro zu berücksichtigendes Guthaben.</p>
<p>Der Freibetrag von Julius beträgt 1000 Euro. Das bedeute, die Bank lässt Julius über die 1000 Euro verfügen. Der überschüssige Betrag von 300 Euro verschiebt die Bank auf ein Auskehrkonto um es an den pfändenden Gläubiger zu überführen. Möglich war hier noch eine Freigabe wegen sittenwidriger Härte (765a ZPO) zu beantragen. Hierüber wurde je nach Amtsgerichtsbezirk uneinheitlich entschieden. Oft war das Geld weg.</p>
<p><strong>&#8230; und so ergeht es Julius nach der Gesetzesnovelle:</strong></p>
<p>Der überschüssige Betrag von 300 Euro landet <strong>NICHT</strong> auf einem Auskehrkonto, sondern wird auf den Folgemonat übertragen. Es zählt jetzt zum Guthaben für den Folgemonat und über den Betrag darf Julius verfügen. Für den Folgemonat sieht für Julius die Rechnung jetzt so aus:</p>
<ul>
<li>Übertrag: 300 Euro</li>
<li>Hartz  IV Leistung zum Monatsende: 800 Euro</li>
</ul>
<p>Auch hier steht Julius, wie man sieht nochmals vor dem selben Problem. Dem Freibetrag von 1000 Euro steht ein Guthaben von 1100 Euro gegenüber. Hier wird wieder gleich verfahren. Julius darf über 1000 Euro verfügen, die fehlenden 100 Euro zählen dann als Guthaben für den nächsten Monat.</p>
<p>Um Auslegungsprobleme aus dem Weg zu gehen, empfehle ich auf jeden Fall den übertragenen Betrag voll auszuschöpfen und nicht auf dem Konto zu belassen.</p>
<p>Sicherlich wird es in den nächsten Tagen, Wochen und Monate noch viel über die neue Regelung zu sprechen geben. Bestimmt werden sich neue Probleme ergeben, die gelöst werden müssen.</p>
<p>Der Gesetzgeber beging einen längst fälligen Schritt, wie ich meine, in die richtige Richtung.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Monatsanfangsproblem beim P-Konto &#8211; Bundestag verabschiedet Gesetzesreform</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2011/02/monatsanfangsproblem-beim-p-kon/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2011/02/monatsanfangsproblem-beim-p-kon/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Feb 2011 19:58:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>

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		<description><![CDATA[Monatelang hielt das sogenannte &#8220;Monatsanfangsproblem&#8221; beim P-Konto Heerscharen von Schuldnern, Rechtspflegern und Bankern auf Trab. Abertausende standen aufgrund einer vorhersehbaren Gestzeslücke ohne ausreichend Mittel zum Lebensunterhalt da. Verantwortlich hierfür war alleine die Tatsache, dass Sozialleistungen und Gehaltszahlungen häufig zum Monatsende eingehen, ihrer Bestimmung nach aber zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat angedacht waren. Beim]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-844" style="margin: 20px;" title="stempel" src="http://p-konto-blog.de/wp-content/uploads/stempel1.png" alt="" width="150" height="150" />Monatelang hielt das sogenannte &#8220;Monatsanfangsproblem&#8221; beim P-Konto Heerscharen von Schuldnern, Rechtspflegern und Bankern auf Trab. Abertausende standen aufgrund einer vorhersehbaren Gestzeslücke ohne ausreichend Mittel zum Lebensunterhalt da. Verantwortlich hierfür war alleine die Tatsache, dass Sozialleistungen und Gehaltszahlungen häufig zum Monatsende eingehen, ihrer Bestimmung nach aber zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat angedacht waren.</p>
<p>Beim gepfändeten P-Konto kam es deswegen zu folgender Situation: Der Freibetrag für den Monat ist aufgebraucht- dann kommt zum Monatsende noch die Gehalts-/Sozialleistung, welche für den Folgemonat bestimmt ist. Das Kreditinstitut erklärt jetzt dem Schuldner, dass es ihr herzlich leid täte, aber diese Zahlung ganz oder teilweise an die pfändenden Gläubiger auskehren müsse, da der individuelle Freibetrag ausgeschöpft sei.</p>
<p>Damit soll jetzt Schluss sein.  Der Deutsche Bundestag verabschiedete am Mittwoch, dem 23. Februar eine Gesetzesänderung. Hierzu gab das Bundesjustizministerium heute folgende Presseerklärung:</p>
<blockquote>
<h1>Pressemitteilung: Pfändungsschutzkonto &#8211; Mängel werden beseitigt</h1>
<p>Der Deutsche Bundestag hat  gestern in 2./3. Lesung eine Präzisierung des am 1. Juli 2010 in Kraft  getretenen neuen Pfändungsschutzkontos beschlossen. Dazu erklärt  Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:</p>
<dl>
<dt>Erscheinungsdatum</dt>
<dd>25.02.2011</dd>
</dl>
<p>Das Pfändungsschutzkonto hilft allen, die in eine soziale Schieflage geraten sind.</p>
<p>Leider ist es bei der alten Gesetzesfassung immer wieder zu Problemen  bei der Auszahlung von Sozialleistungen gekommen. Das alte Gesetz wird  jetzt nachgebessert.</p>
<p>Wir machen im Gesetz deutlich, dass die Sozialleistungen künftig vor  Pfändungen geschützt werden müssen, auch wenn sie am Monatsende für den  Folgemonat gezahlt wurden.</p>
<p>Endlich wird sichergestellt, dass etwa Hartz IV-Zahlungen auch unbürokratisch bei denen ankommen, für die sie gedacht sind.</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong><br />
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist in der letzten  Legislaturperiode verabschiedet worden. Die Erfahrungen mit dem  Pfändungsschutzkonto haben gezeigt, dass es bei einigen Kreditinstituten  zu Umsetzungsproblemen gekommen ist. Um weitere Unsicherheiten und  Probleme zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat der  Deutsche Bundestag gestern eine gesetzliche Präzisierung verabschiedet.</p></blockquote>
<blockquote><p>Quelle: <a href="http://www.bmj.de/cln_102/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20110225_P_Konto_Maengel_werden_beseitigt.html?nn=1356288" target="_blank">http://www.bmj.de/cln_102/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20110225_P_Konto_Maengel_werden_beseitigt.html?nn=1356288</a></p></blockquote>
<p>Die Gesetzesänderung beinhaltet im Wesentlichen folgende 2 Ergänzungen:</p>
<blockquote><p>1. Nach § 835a ZPO Absatz 3 wird folgernder Absatz 4 eingefügt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.&#8221;</p>
<p>2. Nach § 850k Abs.1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nach § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.&#8221;</p>
<p style="padding-left: 30px;">
</blockquote>
<p>Die Gesetzesänderung sieht meines Erachtens erfolgversprechend aus. Die Monatsumstellungproblematik sollte beseitigt sein. Inwieweit neue praktische Probleme auftauchen wird die Zeit zeigen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>P-Konto Gebühren &#8211; Erste Gerichte pfeifen Banken zurück</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2011/02/p-konto-gebuhren-erste-gerichte-pfeifen-banken-zuruck/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2011/02/p-konto-gebuhren-erste-gerichte-pfeifen-banken-zuruck/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Feb 2011 08:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=792</guid>
		<description><![CDATA[Wie bereits im letzten Post angekündigt. Es gibt erste Entscheidungen von Landgerichten, die es Banken untersagt, ihren Kunden gesonderte Entgelte für das Führen eines Girokonto als P-Konto zu verlangen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. , anwaltlich vertreten durch Frau Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, erwirkte einstweilige Verfügungen gegen 3 Kreditinstitute. Fall 1 &#8211; Sparkasse Forchheim Die]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits im letzten Post angekündigt. Es gibt erste Entscheidungen von Landgerichten, die es Banken untersagt, ihren Kunden gesonderte Entgelte für das Führen eines Girokonto als P-Konto zu verlangen.</p>
<p>Die <a title="Schutzgemeinschaft für Bankkunden" href="http://www.schutz-vor-banken.de/" target="_blank">Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.</a> , anwaltlich vertreten durch Frau <a href="http://www.kanzleijakobs.de/" target="_blank">Rechtsanwältin Heidrun Jakobs</a>, Wiesbaden, erwirkte einstweilige Verfügungen gegen 3 Kreditinstitute.</p>
<p><strong>Fall 1 &#8211; Sparkasse Forchheim</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Sparkasse Forchheim bepreiste in ihrem Gebührenverzeichnis das P-Konto wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 60px;"><em>&#8220;Pfändungsschutzkonto &#8211; Paketpreis inkl. aller Buchungen beleglos + beleghaft &#8211; 7 Euro&#8221;</em></p>
<p style="padding-left: 30px;">Die o.g. Schutzgemeinschaft für Bankkunden mahnte die Sparkasse Forchheim daraufhin ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungeserklärung. Dies verweigerte die Sparkasse und die Sache kam zum Landgericht Bamberg.So kam es zur einstweiligen Verfügung, die es der Sparkasse untersagt, die beanstandete Vergütungsklausel weiter zu verwenden:</p>
<blockquote>
<p style="padding-left: 60px;">&#8220;Der Antragsgegnerin (Sparkasse Forchheim) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8230; wegen jeder  Zuwiderhandlung untersagt in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:<br />
&#8220;Pfändungsschutzkonto &#8211; Paketpreis inkl. aller Buchungen beleglos + beleghaft &#8211; 7 Euro&#8230;</p>
<p style="padding-left: 60px;">&#8230; [Die Klausel weicht] &#8220;von der gesetzlichen Regelung ab, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<p style="padding-left: 60px;">Es handelt sich aber gerade nicht um die Bepreisung eines eigenständigen Kontomodells &#8230;<em><strong> Denn die beanstandete Klausel ermöglicht es &#8230; von ihren Kunden ein Entgelt für eine Leistung zu verlangen, die sie nach dispositivem Recht entgeltfrei zu erbringen hätte </strong></em>&#8230;</p>
<p style="padding-left: 60px;">Der Gesetzgeber hat aber in Kenntnis eines bei den Kreditinstituten anfallenden erhöhten Bearbeitungsaufwandes anlässlich der Einführung des sog. P-Kontos bewusst keine Kosten oder Entgelte hierfür vorgesehen. Vielmehr war er der Auffassung, das P-Konto dürfe für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen, insbesondere nicht für die Umstellung. Es sollte vielmehr nicht mehr kosten als ein allgemeines Gehaltskonto&#8230;</p>
<p>Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers lässt sich die Klausel daher nicht mit dem Gesetz vereinbaren und ist unwirksam.</p>
<p style="padding-left: 60px;"><a href="http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user_upload/Rubriken/Praxisthema/2010/LG-Bamberg_v_081110-1_O_472-10.pdf" target="_blank">Landgericht  Bamberg vom 8.11.2010 (AZ:1 O 472/10)</a></p>
</blockquote>
<p><strong>Fall 2:  Sparkasse Muldental</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Sparkasse Muldental bepreiste das Pfändungsschutzkonto mit monatlichen 10 Euro. Auch hier verlangte o.g. Schutzgemeinschaft die Abgabe einer strafvewehrten Unterlassungserklärung. Der Fall landete vor dem Landgericht Leipzig.</p>
<blockquote>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;In § 850k Abs.7 Satz 2 ZPO in der seit 1.7.2010 gültigen Fassung heisst es:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.&#8221;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Das Führen des Girokontos als Pfändungskonto gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden. Für Dienstleistungen, zu denen sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist, darf die Bank kein Entgelt erheben</strong>.&#8221;</p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user_upload/Rubriken/Praxisthema/2010/LG-Leipzig_08_O_3529-10_.pdf" target="_blank">Landgericht Leipzig vom 2.12.2010,  AZ 8 O 3529/10</a></p>
</blockquote>
<p><strong>Fall 3:  Sparkasse Mansfeld-Südharz</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Sparkasse Mansfeld ging mit 12 Euro monatlicher Gebühr gleich in die Vollen. Hinzu kamenn noch die Postenpreise nach ihrem Basistarif. Hiergegen begehrte Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eine Unterlassungserklärung. Auch dieser Fall landete vor dem Landgericht Halle, welches eine einstweilige Verfügung erließ.</p>
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<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Beim Kontenmodell P-Konto gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12 Euro /Monat. Alle Postenpreise  werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet.&#8221;</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Prinzip, dass die Banken Arbeiten nicht bepreisen dürfen, die keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen. Dies führte auch zur Verwerfung der Preisklausel für die Bearbeitung von Kontopfändungen (vgl. BGHZ 141, 380 ff.). <strong>Ausgangspunkt der Überlegungen ist der, dass zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Wenn das nicht der Fall ist, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden</strong>&#8220;</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Nach §850k Abs. 7 Satz 2 kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das (jeweilige) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Daraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung der Banken, der Führung sogenannter P-Kontos. Trotz der Problematik, dass auf Seiten der Banken zum Teil erheblicher Mehraufwand durch die Schaffung/Führung von P-Konten entstehen wird, hat der Gesetzgeber dennoch keine Kosten oder Entgelte gesetzlich dafür vorgesehen. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 20.4.2009, BT-DRS 16/1271, Seite 17, soll ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO mit der oben aufgezeigten Rechtssprechung nicht vereinbar sein. Vorliegend erfolgt die Bepreisung zwar nicht unmittelbar für die Umstellung, sondern für die weitere Führung des ursprünglichen Girokontos als P-Konto. Dazu äusserte sich der Rechtsausschuss wie folgt: &#8220;Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen.&#8221; <strong>Daraus wird zwar ersichtlich, dass den Banken die Möglichkeit bleiben soll, auf die ursprünglich verlangten Kontoführungsentgelte Zuschläge zu vereinbaren, die jedoch &#8211; wenn man das Kontoführungsentgelt für das P-Konto mit dem für allgemeine Gehaltskonto üblichen vergleicht, diese Kosten nicht übersteigen darf.</strong><br />
Selbst wenn man also &#8230; davon ausgeht, dass grundsätzlich zwar nicht für die Umwandlung, aber für die Führung von P-Konten ein besonderes Kontoführungsentgelt vereinbart werden kann, soll als Orientierungsgrenze das für ein allgemeines Gehaltskonto übliche eingehalten werden. <strong>So dürfte ein Bankkunde wohl keinen Anspruch darauf haben, dass, soweit er ein ursprünglich mit besonders günstigen Kosten ausgestattetes Konto gewählt hat, nach Umstellung auf die Führung dieses Kontos als P-Konto nach der Orientierung im bereits zitierten Beschlussentwurf das ursprüngliche (besonders günstige) Kontoführungsentgelt beibehalten bleibt.</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Unter Berücksichtung des Preisblattes der Beklagten wird ersichtlich, dass für Privatkunden drei verschiedene Kontenmodelle angeboten werden, die im Grundpreis zwischen 2,00 Euro und 8,99 Euro liegen. Der für das P-Konto angesetzte Grundpreis übersteigt daher auch die Obergrenze des höchsten Grundpreises um ein Viertel. Abgesehen davon dürfte wohl als Vergleichsbasis auch nur das GiroBasis-Konto herangezogen werden, da auch bei dem Kontomodell P-konto sämtliche Postenpreise analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet werden sollen, wobei diese Postenpreise in den anderen beiden kontoformen inklusive und daher bereits der Ermittlung des Grundpreises einkalkuliert worden sind. <strong>Somit wird deutlich, dass ein Mehrbetrag von 10 Euro (in Relation zum Konto GiroBasis, welches unabhängig vom Pfändungsschutz das gleiche Leistungsspektrum beinhaltet) mit der angegriffenen Klausel gefordert wird. Bei Berücksichtigung der oben aufgeführten Orientierungen des Rechtsausschusses ist dieser Mehrbetrag als unangemessen einzustufen.</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;"><a href="http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user_upload/Rubriken/Praxisthema/2010/LG-Halle_5_O_1759-10_.pdf">Landgericht Halle vom 22.10.2010, AZ: 5 O 1759/10</a></p>
</blockquote>
<p><strong>Fall 4: VR-Bank Mittelsachsen</strong></p>
<p style="padding-left: 30px;">Dieses Kreditinstitut verlangte gar 15 Euro monatlich für das Führen eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto. Dies rief die Verbraucherzentrale Sachsen auf den Plan, die die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrte. Eventuell in Kenntnis der vorgenannten Beschlüsse wollte sich die VR Bank Mittelsachsen das Ganze nicht zeigen lassen und unterzeichnete die verlangte Unterlassungserklärung.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Fall ging durch die Presse und ist u.a. <a href="http://wirtschaft.t-online.de/abmahnung-gegen-hohe-gebuehren-beim-p-konto/id_44232878/index">hier</a> nachzulesen.</p>
<p style="text-align: left;"><strong>Fazit:</strong></p>
<p style="text-align: left; padding-left: 30px;">Die ersten Entscheidungen sind allesamt als verbraucherfreundlich einzuschätzen. Die Gerichte haben sich an die bereits 1999 vom <a href="http://lexetius.com/1999,890" target="_blank">BGH</a> vorgegebene Linie gehalten, dass bei Kontopfändungen keine extra Gebühren erhoben werden dürfen. Einer Einführung dieser als unzulässig eingestuften Gebühren durch die Hintertür erteilten die Gerichte bisher eine Abfuhr. Es sieht  gut aus, dass zumindest mittelfristig, dem P-Konto Gebührenwahn ein Ende gesetzt wird. Ich hoffe dass die Verbraucherverbände weiterhin fleissig abmahnen oder besser noch, dass die Kreditinstitute von sich aus zu einer fairen Gebührengestaltung übergehen.</p>
<p style="text-align: left; padding-left: 30px;">
<p style="padding-left: 60px;">
<p style="padding-left: 60px;"><a href="http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user_upload/Rubriken/Praxisthema/2010/LG-Bamberg_v_081110-1_O_472-10.pdf" target="_blank"><br />
</a></p>
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