<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>P-Konto-Blog</title>
	<atom:link href="http://p-konto-blog.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://p-konto-blog.de</link>
	<description>P-Konto * Jedermannkonto * Pfändungsschutzkonto</description>
	<lastBuildDate>Tue, 26 Feb 2013 07:38:30 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.5.1</generator>
		<item>
		<title>Zahlen die Banken die P-Konto Entgelte zurück?</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2013/01/zahlen-die-banken-die-p-konto-entgelte-zuruck/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2013/01/zahlen-die-banken-die-p-konto-entgelte-zuruck/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Jan 2013 07:54:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=1050</guid>
		<description><![CDATA[Verbraucherverband fragt bei Kreditinstuten nach: Wie steht es mit der Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen P-Konto Gebühren? Die meisten Kreditinstute zahlen &#8211; einige mauern noch. Wer sein Geld noch nicht hat, sollte es schriftlich zurückfordern. Einen Downloadlink für einen Musterbrief finden Sie am Ende des Artikels. Wir haben bereits darüber berichtet, dass im Dezember letzten Jahres der Bundesgerichtshof die Entgeltklauseln für das Führen eines P-Konto als unzulässig erklärte. Die Kreditinstitute dürfen die zusätzlichen Kosten für das Pfändungsschutzkonto nicht in Form einer Extragebühr auf die klammen Kunden umlegen. Durch dieses höchstrichterliche Urteil aus Karlsruhe entstand ein Rückzahlungsanspruch der Geldinstitute gegenüber den P-Konto Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat nun in einer kleinen Umfrage überprüft, inwieweit die Banken bereits ernst gemacht und ihren Kunden zuviel abkassierte Gebühren zurückbezahlt haben. Hierzu wurden 46 Banken und Sparkassen schriftlich befragt. Das Ergebnis: 8 Kreditinstitute haben die P-Konto Entgelte bereits zurückgezahlt 23 Banken wollen die einkassierten Gebühren noch zurückerstatten, zum Teil jedoch nur auf schriftlichen Antrag des Kunden 10 Geldinstitute wollten keine Angabe gegenüber dem Bundesverband Verbraucherzentralen machen 5 Kreditinstute gaben keine Erklärung ab Hier lässt sich die klare Tendenz ablesen, dass die meisten Geldinstitute bereit sind, dem Urteil des BGH zu entsprechen. Zuviel erhobene Gebühren wurden zurückerstattet oder werden es in naher Zukunft. Zu beachten ist hierbei, dass manche Institute nur denjenigen Kunden ihre Gebühren zurückerstatten, die diese auch geltend machen. Hier gilt: Unbedingt seine Forderungen schriftlich gegenüber seiner Bank geltend machen! Sie müssen hier das Rad nicht neu erfinden. Der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) hat einen Musterbrief verfasst, den Sie mit Ihren eigenen Daten und Unterschrift versehen, an Ihr Kreditinstut senden können. Lehnt Ihr Kreditinstut die Rückzahlung der zuviel und unrechtmäßig erhobenen Entgelte ab, sollten Sie die Verbraucherzentrale informieren. Diese könne überprüfen, ob sich die Institute an die oberste Rechtssprechung halten. P-Konto-Gebühren Rückzahlungsanspruch Musterbrief: &#8211;&#62;&#62; http://www.vz-nrw.de/mediabig/217997A.pdf Presseerklärung des vzbv vom 21.1.2013 &#8211;&#62;&#62; http://www.vzbv.de/11027.htm &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verbraucherverband fragt bei Kreditinstuten nach: Wie steht es mit der Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen P-Konto Gebühren?</strong></p>
<p>Die meisten Kreditinstute zahlen &#8211; einige mauern noch. Wer sein Geld noch nicht hat, sollte es schriftlich zurückfordern. Einen Downloadlink für einen Musterbrief finden Sie am Ende des Artikels.</p>
<p>Wir haben bereits darüber <a title="BGH verbietet P-Konto Entgelte" href="http://p-konto-blog.de/2012/11/bgh-verbietet-zusatzliche-p-konto-entgelte/">berichtet</a>, dass im Dezember letzten Jahres der Bundesgerichtshof die Entgeltklauseln für das Führen eines P-Konto als unzulässig erklärte. Die Kreditinstitute dürfen die zusätzlichen Kosten für das Pfändungsschutzkonto nicht in Form einer Extragebühr auf die klammen Kunden umlegen.</p>
<p>Durch dieses höchstrichterliche Urteil aus Karlsruhe entstand ein Rückzahlungsanspruch der Geldinstitute gegenüber den P-Konto Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat nun in einer kleinen Umfrage überprüft, inwieweit die Banken bereits ernst gemacht und ihren Kunden zuviel abkassierte Gebühren zurückbezahlt haben. Hierzu wurden 46 Banken und Sparkassen schriftlich befragt. </p>
<p><strong>Das Ergebnis:</strong></p>
<ul>
<li>8 Kreditinstitute haben die P-Konto Entgelte bereits zurückgezahlt</li>
<li>23 Banken wollen die einkassierten Gebühren noch zurückerstatten, zum Teil jedoch nur auf schriftlichen Antrag des Kunden</li>
<li>10 Geldinstitute wollten keine Angabe gegenüber dem Bundesverband Verbraucherzentralen machen</li>
<li>5 Kreditinstute gaben keine Erklärung ab</li>
</ul>
<p><span id="more-1050"></span><br />
Hier lässt sich die klare Tendenz ablesen, dass die meisten Geldinstitute bereit sind, dem Urteil des BGH zu entsprechen. Zuviel erhobene Gebühren wurden zurückerstattet oder werden es in naher Zukunft. Zu beachten ist hierbei, dass manche Institute nur denjenigen Kunden ihre Gebühren zurückerstatten, die diese auch geltend machen. Hier gilt: <strong></strong></p>
<p><strong>Unbedingt seine Forderungen schriftlich gegenüber seiner Bank geltend machen!</strong></p>
<p>Sie müssen hier das Rad nicht neu erfinden. Der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) hat einen Musterbrief verfasst, den Sie mit Ihren eigenen Daten und Unterschrift versehen, an Ihr Kreditinstut senden können.</p>
<p>Lehnt Ihr Kreditinstut die Rückzahlung der zuviel und unrechtmäßig erhobenen Entgelte ab, sollten Sie die Verbraucherzentrale informieren. Diese könne überprüfen, ob sich die Institute an die oberste Rechtssprechung halten.</p>
<hr />
<p>P-Konto-Gebühren Rückzahlungsanspruch Musterbrief: &#8211;&gt;&gt; <a title="Musterbrief P-Konto Gebühren" href="http://www.vz-nrw.de/mediabig/217997A.pdf" target="_blank">http://www.vz-nrw.de/mediabig/217997A.pdf</a></p>
<p>Presseerklärung des vzbv vom 21.1.2013 &#8211;&gt;&gt; <a title="Presseerklärung" href="http://www.vzbv.de/11027.htm" target="_blank">http://www.vzbv.de/11027.htm</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2013/01/zahlen-die-banken-die-p-konto-entgelte-zuruck/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>13</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH verbietet zusätzliche P-Konto Entgelte</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/11/bgh-verbietet-zusatzliche-p-konto-entgelte/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/11/bgh-verbietet-zusatzliche-p-konto-entgelte/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 Nov 2012 05:58:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto Entgelte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=1030</guid>
		<description><![CDATA[Ein P-Konto darf  den Verbraucher nicht mehr kosten als ein vergleichbares Girokonto ohne Kontopfändungsschutz. Mit diesem Grundsatzurteil beendete der Bundesgerichtshof  (BGH) Karlsruhe gestern (13.11.2012) die etwa eineinhalbjährige Unklarheit. Den Banken droht nun eventuell eine Rückzahlungswelle von zu Unrecht einkassierten Gebühren. Der Gesetzgeber hatte zwar in seinen Beschlußempfehlungen festgelegt, dass die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto entgeltfrei zu erfolgen habe, versäumte jedoch eine klare gesetzliche Regelung, wie teuer ein P-Konto sein darf und ob den Kunden hierfür gesonderte monatliche Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Banken und Sparkassen verfuhren äußerst uneinheitlich. Während einige Kreditinstute ein P-Konto ohne zusätzliche Kosten führten, bedienten sich andere Banken durchaus kräftig. In Einzelfällen wurden sogar monatliche Zusatzkosten von über 20 Euro fällig. Verbraucherverbände klagten gegen viele Banken und/oder holten Unterlassungserklärungen ein. Im Karlsruher Urteil ging es um die Praxis zweier Sparkassen. Die Sparkasse Bremen erhob 7 Euro Extra Gebühr. Während ein reguläres Girokonto mit 3 Euro zu Buche schlug, sollte ein P-Konto 10 Euro monatlich kosten. Die Sparkasse Amberg-Sulzbach wollte für ein P-Konto 7,5 Euro Gebühr plus Zusatzgebühren für einzelne Buchungen. Die Leitlinien des Karlsruher Urteils: Höhere P-Konto Gebühren seien laut dem Urteil der Karlsruher Richter in erster Linie aus 2 Gründen unzulässig: Das Anbieten eines P-Konto sei eine gesetzliche Pflicht der Kreditinstute. Es sei der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers und auch der Bundesregierung, P-Konten ohne zusätzliche Kosten zu unterhalten. Kunden, Verbraucherverbände und Politik freut es Für Kunden war die bisherige Praxis ärgerlich. Ohnehin schon finanziell nicht auf Rosen gebettet, rissen die zusätzlichen P-Konto Entgelte weitere große Löcher in die Haushaltskasse. Verbraucherverbände holten in vielen Fällen erfolgreich Unterlassungserklärungen und klagten in Einzelfällen auch. Fast alle Politiker vertraten ebenfalls den Standpunkt, dass ein P-Konto keine extra Kosten verursachen dürfe. Kreditinstute beklagen hohen Verwaltungsaufwand und fühlen sich als Prellbock Anders sehen es naturgemäß die Kreditinstitute. Das Pfändungsschutzkonto würde einen erheblichen verwaltungstechnischen Mehraufwand verursachen. Entlastet worden sei lediglich die Justiz, während die Banken mit eheblichen Zusatzaufgaben betraut worden seien. Die Entlastung der Justiz sei auf Kosten der Kreditinstute erkauft worden. Deshalb sei es auch nur legitim, für ein P-Konto zusätzliche Kontoführungsentgelte zu erheben. Die Banken haben bereits nach dem Urteil angekündigt, die Kontoführungsgebühren für alle Kunden anheben zu müssen um einen Ausgleich für den Mehraufwand zu erhalten. Rückzahlungswelle steht ins Haus Den Kreditinstituten droht nun eine Rückzahlungswelle größeren Ausmaßes. Kunden haben das Recht die in der Vergangenheit zuviel entrichteten Entgelte zurückzufordern. Hierfür müssen die Kunden allerdings einen Nachweis der bislang entrichteten Zahlungen, idealerweise durch Kontoauszüge, erbringen können. Es ist jedoch auch durchaus möglich, dass die Institute von sich aus, die zu Unrecht erhobenen Beträge den jeweiligen Kunden zurück erstatten. Guthabenkonten werden in Zukunft wohl teurer Es ist davon auszugehen, dass das Karlsruher Urteil zu einer Entwicklung neuer Guthabenkontenmodelle führen wird. Da eine besondere Bepreisung des P-Kontos verboten ist, steht zu vermuten, dass die Kreditinstitute Guthabenkonten in Zukunft teurer werden lassen. Der erhöhte Verwaltungsaufwand, der für das Führen eines P-Kontos anfällt, müsse nun auf alle Kunden umgelegt werden. Siehe auch: http://www.n-tv.de/ratgeber/P-Konto-darf-nicht-mehr-kosten-article7746736.html oder http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/bgh-entscheid-extragebuehren-fuer-pfaendungsschutzkonten-verboten/v_detail_tab_print/7385072.html &#160; Verfahren gegen Sparkasse Bremen Sachverhalt: &#8220;AZ: XI ZR 145/12 LG Bremen &#8211; Urteil vom 21. September 2011 &#8211; 1 O 737/11 OLG Bremen &#8211; Urteil vom 23. März 2012 &#8211; 2 U 130/11 Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse. Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten verwendeten Klausel geltend, in der es auszugsweise heißt: &#8220;Preis/EUR 1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto monatlicher Pauschalpreis 7,50&#8243; Die Beklagte bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verschiedene (weitere) Konten- und Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der monatliche Pauschalpreis für das Kontomodell &#8220;Giro kompakt&#8221; 6,75 € und für das Kontomodell &#8220;Giro standard&#8221; 4 €, wobei ein Neuabschluss für beide &#8211; von Altkunden genutzte &#8211; Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das heute angebotene Kontomodell &#8220;Giroflexx&#8221; beträgt im Standardtarif 7,50 € monatlich; daneben sind Treueboni möglich. Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend das Pfändungsschutzkonto (&#8220;P-Konto&#8221;) verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der Führung eines Girokontos als &#8220;P-Konto&#8221; lediglich eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO** auferlegte gesetzliche Pflicht erfülle, dies aber von der Zahlung eines höheren Preises abhängig mache, als sie für ein sonstiges Konto mit vergleichbaren Leistungen verlange. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem Pfändungsschutzkonto handele es sich nicht um eine von der Beklagten dem Kunden freiwillig angebotene Zusatzleistung, sondern um die Umsetzung eines dem Kunden auf dessen Verlangen von Gesetzes wegen einzuräumenden Pfändungsschutzes. Die angegriffene Klausel stelle deshalb eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, weil sich die Beklagte jedenfalls von den Kunden, die noch die Kontomodelle &#8220;Giro kompakt&#8221; oder &#8220;Giro standard&#8221; nutzten, die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos mit dem hierfür vorgesehenen höheren monatlichen Grundpreis zusätzlich vergüten lasse. Dem stünden bei vergleichender Betrachtung keine verbesserten Leistungen der Beklagten gegenüber, so dass ihr die angegriffene Entgeltklausel die Möglichkeit biete, im Rahmen der Umwandlung von Altkonten in Pfändungsschutzkonten eine Vergütung auch für solche Tätigkeiten zu verlangen, die sie als Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In jüngerer Zeit haben weitere Land- und Oberlandesgerichte vergleichbare Entgeltklauseln ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, BB 2012, 974; KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73 f.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Erfurt, VuR 2011, 188 ff.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 &#8211; 1 O 445/10, juris; LG Köln, VuR 2011, 392 f.; aA LG Frankfurt/Main, ZIP 2012, 114 ff.). Zur Rechtsgrundlage des Pfändungsschutzkontos: Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das sogenannte P-Konto eingeführt. Dessen gesetzliche [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein P-Konto darf  den Verbraucher nicht mehr kosten als ein vergleichbares Girokonto ohne Kontopfändungsschutz.</strong> Mit diesem Grundsatzurteil beendete der Bundesgerichtshof  (BGH) Karlsruhe gestern (13.11.2012) die etwa eineinhalbjährige Unklarheit. Den Banken droht nun eventuell eine Rückzahlungswelle von zu Unrecht einkassierten Gebühren.</p>
<p>Der Gesetzgeber hatte zwar in seinen Beschlußempfehlungen festgelegt, dass die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto entgeltfrei zu erfolgen habe, versäumte jedoch eine klare gesetzliche Regelung, wie teuer ein P-Konto sein darf und ob den Kunden hierfür gesonderte monatliche Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.</p>
<p>Die Banken und Sparkassen verfuhren äußerst uneinheitlich. Während einige Kreditinstute ein P-Konto ohne zusätzliche Kosten führten, bedienten sich andere Banken durchaus kräftig. In Einzelfällen wurden sogar monatliche Zusatzkosten von über 20 Euro fällig.<span id="more-1030"></span></p>
<p>Verbraucherverbände klagten gegen viele Banken und/oder holten Unterlassungserklärungen ein. Im Karlsruher Urteil ging es um die Praxis zweier Sparkassen. Die Sparkasse Bremen erhob 7 Euro Extra Gebühr. Während ein reguläres Girokonto mit 3 Euro zu Buche schlug, sollte ein P-Konto 10 Euro monatlich kosten. Die Sparkasse Amberg-Sulzbach wollte für ein P-Konto 7,5 Euro Gebühr plus Zusatzgebühren für einzelne Buchungen.</p>
<h2><strong>Die Leitlinien des Karlsruher Urteils:</strong></h2>
<p>Höhere P-Konto Gebühren seien laut dem Urteil der Karlsruher Richter in erster Linie aus 2 Gründen unzulässig:</p>
<ul>
<li>Das Anbieten eines P-Konto sei eine gesetzliche Pflicht der Kreditinstute.</li>
<li>Es sei der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers und auch der Bundesregierung, P-Konten ohne zusätzliche Kosten zu unterhalten.</li>
</ul>
<h2>Kunden, Verbraucherverbände und Politik freut es</h2>
<p>Für Kunden war die bisherige Praxis ärgerlich. Ohnehin schon finanziell nicht auf Rosen gebettet, rissen die zusätzlichen P-Konto Entgelte weitere große Löcher in die Haushaltskasse. Verbraucherverbände holten in vielen Fällen erfolgreich Unterlassungserklärungen und klagten in Einzelfällen auch. Fast alle Politiker vertraten ebenfalls den Standpunkt, dass ein P-Konto keine extra Kosten verursachen dürfe.</p>
<h2><strong>Kreditinstute beklagen hohen Verwaltungsaufwand und fühlen sich als Prellbock</strong></h2>
<p>Anders sehen es naturgemäß die Kreditinstitute. Das Pfändungsschutzkonto würde einen erheblichen verwaltungstechnischen Mehraufwand verursachen. Entlastet worden sei lediglich die Justiz, während die Banken mit eheblichen Zusatzaufgaben betraut worden seien. <strong>Die Entlastung der Justiz sei auf Kosten der Kreditinstute erkauft worden.</strong> Deshalb sei es auch nur legitim, für ein P-Konto zusätzliche Kontoführungsentgelte zu erheben.</p>
<p>Die Banken haben bereits nach dem Urteil angekündigt, die Kontoführungsgebühren für alle Kunden anheben zu müssen um einen Ausgleich für den Mehraufwand zu erhalten.</p>
<h2><strong>Rückzahlungswelle steht ins Haus</strong></h2>
<p>Den Kreditinstituten droht nun eine Rückzahlungswelle größeren Ausmaßes. Kunden haben das Recht die in der Vergangenheit zuviel entrichteten Entgelte zurückzufordern. Hierfür müssen die Kunden allerdings einen Nachweis der bislang entrichteten Zahlungen, idealerweise durch Kontoauszüge, erbringen können. Es ist jedoch auch durchaus möglich, dass die Institute von sich aus, die zu Unrecht erhobenen Beträge den jeweiligen Kunden zurück erstatten.</p>
<h2><strong>Guthabenkonten werden in Zukunft wohl teurer</strong></h2>
<p>Es ist davon auszugehen, dass das Karlsruher Urteil zu einer Entwicklung neuer Guthabenkontenmodelle führen wird. Da eine besondere Bepreisung des P-Kontos verboten ist, steht zu vermuten, dass die Kreditinstitute Guthabenkonten in Zukunft teurer werden lassen. Der erhöhte Verwaltungsaufwand, der für das Führen eines P-Kontos anfällt, müsse nun auf alle Kunden umgelegt werden.</p>
<p>Siehe auch: <a href="http://www.n-tv.de/ratgeber/P-Konto-darf-nicht-mehr-kosten-article7746736.html" target="_blank">http://www.n-tv.de/ratgeber/P-Konto-darf-nicht-mehr-kosten-article7746736.html</a> oder <a href="http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/bgh-entscheid-extragebuehren-fuer-pfaendungsschutzkonten-verboten/v_detail_tab_print/7385072.html" target="_blank">http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/bgh-entscheid-extragebuehren-fuer-pfaendungsschutzkonten-verboten/v_detail_tab_print/7385072.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verfahren gegen Sparkasse Bremen Sachverhalt:</strong></p>
<blockquote><p>&#8220;AZ: XI ZR 145/12</p>
<p>LG Bremen &#8211; Urteil vom 21. September 2011 &#8211; 1 O 737/11<br />
OLG Bremen &#8211; Urteil vom 23. März 2012 &#8211; 2 U 130/11</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.</p>
<p>Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten verwendeten Klausel geltend, in der es auszugsweise heißt:</p>
<p>&#8220;Preis/EUR</p>
<p>1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto</p>
<p>monatlicher Pauschalpreis 7,50&#8243;</p>
<p>Die Beklagte bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verschiedene (weitere) Konten- und Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der monatliche Pauschalpreis für das Kontomodell &#8220;Giro kompakt&#8221; 6,75 € und für das Kontomodell &#8220;Giro standard&#8221; 4 €, wobei ein Neuabschluss für beide &#8211; von Altkunden genutzte &#8211; Kontomodelle nicht mehr möglich ist. Die Kontoführung für das heute angebotene Kontomodell &#8220;Giroflexx&#8221; beträgt im Standardtarif 7,50 € monatlich; daneben sind Treueboni möglich.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend das Pfändungsschutzkonto (&#8220;P-Konto&#8221;) verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der Führung eines Girokontos als &#8220;P-Konto&#8221; lediglich eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO** auferlegte gesetzliche Pflicht erfülle, dies aber von der Zahlung eines höheren Preises abhängig mache, als sie für ein sonstiges Konto mit vergleichbaren Leistungen verlange.</p>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem Pfändungsschutzkonto handele es sich nicht um eine von der Beklagten dem Kunden freiwillig angebotene Zusatzleistung, sondern um die Umsetzung eines dem Kunden auf dessen Verlangen von Gesetzes wegen einzuräumenden Pfändungsschutzes. Die angegriffene Klausel stelle deshalb eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, weil sich die Beklagte jedenfalls von den Kunden, die noch die Kontomodelle &#8220;Giro kompakt&#8221; oder &#8220;Giro standard&#8221; nutzten, die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos mit dem hierfür vorgesehenen höheren monatlichen Grundpreis zusätzlich vergüten lasse. Dem stünden bei vergleichender Betrachtung keine verbesserten Leistungen der Beklagten gegenüber, so dass ihr die angegriffene Entgeltklausel die Möglichkeit biete, im Rahmen der Umwandlung von Altkonten in Pfändungsschutzkonten eine Vergütung auch für solche Tätigkeiten zu verlangen, die sie als Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe.</p>
<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In jüngerer Zeit haben weitere Land- und Oberlandesgerichte vergleichbare Entgeltklauseln ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, BB 2012, 974; KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73 f.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Erfurt, VuR 2011, 188 ff.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 &#8211; 1 O 445/10, juris; LG Köln, VuR 2011, 392 f.; aA LG Frankfurt/Main, ZIP 2012, 114 ff.).</p>
<p>Zur Rechtsgrundlage des Pfändungsschutzkontos: Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das sogenannte P-Konto eingeführt. Dessen gesetzliche Grundlage bildet § 850k ZPO. Danach können der Bankkunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auf dem zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelten Bankkonto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf einem &#8220;P-Konto&#8221; gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Die aktuelle Pfändungstabelle zeigt, in welchem Umfang bei einer Lohnpfändung das Einkommen erhalten bleibt bzw. gepfändet werden kann. Damit sollen dem Schuldner ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt.</p>
<p>* § 307 BGB</p>
<p>Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1.<br />
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2.<br />
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p>** § 850k ZPO (Auszug)</p>
<p>Pfändungsschutzkonto</p>
<p>(1) …</p>
<p>(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.</p>
<p>(8) …&#8221;</p></blockquote>
<p><strong>Verfahren gegen Sparkasse Amberg-Sulzbach:</strong></p>
<blockquote><p>XI ZR 500/11</p>
<p>LG Nürnberg-Fürth &#8211; Urteil vom 12. Juli 2011 &#8211; 7 O 1516/11<br />
OLG Nürnberg &#8211; Urteil vom 22. November 2011 &#8211; 3 U 1585/11</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.</p>
<p>Der Kläger macht die Unwirksamkeit folgender im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten verwendeten Klausel geltend:</p>
<p>&#8220;P-Konto (Pfändungsschutzkonto)<br />
Grundpreis monatlich 10 €<br />
Restliche Preise analog Giro-Ideal&#8221;</p>
<p>Die Beklagte bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verschiedene (weitere) Konten- und Preismodelle für Privatkunden an. So beträgt der Grundpreis für das Modell Giro-Ideal monatlich 3 €; für einzelne Geschäftsvorfälle sind zusätzliche Vergütungen vorgesehen. Bei dem Modell Giro-Balance wird der Kunde im Falle der Einhaltung eines Durchschnittsguthabens von 1.250 € vom Grundpreis freigestellt; bei Unterschreitung dieses Guthabens werden monatlich 10 € verlangt.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel betreffend das Pfändungsschutzkonto (&#8220;P-Konto&#8221;) verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit der Führung eines Girokontos als &#8220;P-Konto&#8221; lediglich eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO** auferlegte gesetzliche Pflicht erfülle, wofür sie kein gesondertes Entgelt verlangen dürfe.</p>
<p>Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem Pfändungsschutzkonto handele es sich nicht um ein gegenüber dem üblichen Girokonto eigenständiges Kontomodell. Die angegriffene Klausel stelle deshalb keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede über eine von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung dar, sondern vielmehr eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Der Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, weil die Beklagte mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos letztlich nur &#8211; vorsorglich &#8211; ihrer eigenen Pflicht genüge, im Falle einer Kontenpfändung als Drittschuldnerin zugunsten des Kontoinhabers (Schuldner) die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Der im Vergleich zu dem Kontomodell &#8220;Giro-Ideal&#8221; um 7 € höhere monatliche Grundpreis für die Führung eines &#8220;P-Kontos&#8221; stelle daher ein zusätzliches Entgelt dar, zu dessen Erhebung die Beklagte wegen der vorgenannten, ihr schon von Gesetzes wegen obliegenden Prüfpflicht nicht berechtigt sei. Sie könne für die Führung eines Pfändungsschutzkontos kein Entgelt verlangen, das über das von ihr für ein normales Girokonto verlangte Entgelt hinausgehe.</p>
<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In jüngerer Zeit haben weitere Land- und Oberlandesgerichte vergleichbare Entgeltklauseln ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, BB 2012, 974; KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73 f.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Erfurt, VuR 2011, 188 ff.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 &#8211; 1 O 445/10, juris; LG Köln, VuR 2011, 392 f.; aA LG Frankfurt/Main, ZIP 2012, 114 ff.).</p>
<p>Zur Rechtsgrundlage des Pfändungsschutzkontos: Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das sogenannte P-Konto eingeführt. Dessen gesetzliche Grundlage bildet § 850k ZPO. Danach können der Bankkunde und das Kreditinstitut vereinbaren, das ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auf dem zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelten Bankkonto erhält der Kunde in Höhe seines Pfändungsfreibetrages einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf einem &#8220;P-Konto&#8221; gepfändet, kann der Kunde hierüber bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen. Die aktuelle Pfändungstabelle zeigt, in welchem Umfang bei einer Lohnpfändung das Einkommen erhalten bleibt bzw. gepfändet werden kann. Damit sollen dem Schuldner ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel verbleiben, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt.</p>
<p>* § 307 BGB</p>
<p>Inhaltskontrolle</p>
<p>(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p>(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p>1.<br />
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p>2.<br />
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p>(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p>** § 850k ZPO (Auszug)</p>
<p>Pfändungsschutzkonto</p>
<p>(1) …</p>
<p>(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.</p>
<p>(8) …</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html" target="_blank">http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html</a><br />
&#8212;<br />
Bildquelle: Thorben Wengert / <a href="http://pixelio.de" target="_blank" rel="nofollow"><strong>pixelio.de</strong></a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/11/bgh-verbietet-zusatzliche-p-konto-entgelte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>12</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>P-Konto bei der Postbank &#8211; Kontostand Minus Einhundert Millionen Euro?</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/10/p-konto-bei-der-postbank-kontostand-minus-einhundert-millionen-euro/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/10/p-konto-bei-der-postbank-kontostand-minus-einhundert-millionen-euro/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 10:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[Kontostand minus 100 Millionen Euro]]></category>
		<category><![CDATA[p-konto groteske]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=1024</guid>
		<description><![CDATA[Die besten Satiren schreibt bekanntlich das Leben oder manchmal auch der Geldautomat der Postbank? Nicht schlecht staunte bestimmt der Berliner Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinz Egerland über die Geschichte eines seiner Mandanten. Als jener Mandant Geld von seinem P-Konto abheben wollte, wies der freundliche Automat auf seinem Display einen Minus-Kontostand über 100.000.000 (in Worten einhundert Millionen) Euro auf. Nachdem der Kunde sich zuerst in der Fernsehsendung &#8220;Verstehen Sie Spaß&#8221; wähnte und die Umgebung des Postbankautomaten erfolglos nach versteckten Kameras absuchte, fotografierte er seinerseits das Display des Postbankautomaten und legte das Foto dem Berliner Rechtsanwalt vor. &#160; Diesem war diese Groteske sogleich einen Bericht auf anwalt.de wert. Nachforschungen ergaben, dass es sich bei der Kontostandsanzeige nicht etwa um eine Fehlanzeige oder einen Defekt des Geldautomaten handelt, sondern dies von der Postbank aus &#8220;Praktikabilitätsgründen&#8221; so gehandhabt würde. Ob die Postbank, wie Anwalt Egerland süffisant anmerkte, die P-Konto Kunden zur hauseigenen &#8220;Bad Bank&#8221; umfunktionieren möchte, darf natürlich eher bezweifelt werden. Auch die Aussage eine Mitarbeiterin der Pfändungsabteilung der Postbank, die von einem Teilnehmer des Schulden-und Insolvenzforums zitiert wurde, dass es sich nicht um den Kontostand, sondern um eine &#8220;Vorgangsnummer&#8221; handele, klingt nicht besonders plausibel. Warum sollte diese Vorgangsnummer dann am Postbankautomaten als Kontostand in Euro ausgewiesen sein? Sonderlich überzeugend wirkt das alles nicht. Am besten P-Konto Kunden der Postbank werten diese Vorgangsweise ihres Kreditinstituts als Realsatire. Weniger belastungsstarken Gemütern könnte diese Begegnung der dritten Art mit dem Postautomaten gerne einmal den kompletten Tag versauen. Die Postbank wäre imho gut beraten von dieser doch etwas merkwürdigen Art der Kundenkommunikation Abstand zu nehmen. Rechtsanwalt Egerland plant jedenfalls die Postbank auf Unterlasung zu verklagen. Ich bin sehr gespannt wie die Geschichte weitergeht. Die Fortsetzung, sofern es eine gibt, wird dann auch  hier auf dem Blog zu lesen sein. &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die besten Satiren schreibt bekanntlich das Leben oder manchmal auch der Geldautomat der Postbank?</p>
<p>Nicht schlecht staunte bestimmt der Berliner Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinz Egerland über die Geschichte eines seiner Mandanten. Als jener Mandant Geld von seinem P-Konto abheben wollte, wies der freundliche Automat auf seinem Display einen Minus-Kontostand über 100.000.000 (in Worten einhundert Millionen) Euro auf. Nachdem der Kunde sich zuerst in der Fernsehsendung &#8220;Verstehen Sie Spaß&#8221; wähnte und die Umgebung des Postbankautomaten erfolglos nach versteckten Kameras absuchte, fotografierte er seinerseits das Display des Postbankautomaten und legte das Foto dem Berliner Rechtsanwalt vor.</p>
<p>&nbsp;<span id="more-1024"></span></p>
<p>Diesem war diese Groteske sogleich einen Bericht auf <a title="P-Konto Groteske der Postbank" href="http://www.anwalt.de/rechtstipps/neues-zum-p-konto-realitaet-und-keine-versteckte-kamera_032414.html" target="_blank">anwalt.de</a> wert. Nachforschungen ergaben, dass es sich bei der Kontostandsanzeige nicht etwa um eine Fehlanzeige oder einen Defekt des Geldautomaten handelt, sondern dies von der Postbank aus &#8220;Praktikabilitätsgründen&#8221; so gehandhabt würde.</p>
<p>Ob die Postbank, wie Anwalt Egerland süffisant anmerkte, die P-Konto Kunden zur hauseigenen &#8220;Bad Bank&#8221; umfunktionieren möchte, darf natürlich eher bezweifelt werden. Auch die Aussage eine Mitarbeiterin der Pfändungsabteilung der Postbank, die von einem Teilnehmer des <a title="100 Millionen P-Konto Hilfe" href="http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Vorgemerkte-Belastung-100-000-000-Millionen-Hilfe---10126.html" target="_blank">Schulden-und Insolvenzforums</a> zitiert wurde, dass es sich nicht um den Kontostand, sondern um eine &#8220;Vorgangsnummer&#8221; handele, klingt nicht besonders plausibel. Warum sollte diese Vorgangsnummer dann am Postbankautomaten als Kontostand in Euro ausgewiesen sein? Sonderlich überzeugend wirkt das alles nicht.</p>
<p>Am besten P-Konto Kunden der Postbank werten diese Vorgangsweise ihres Kreditinstituts als Realsatire. Weniger belastungsstarken Gemütern könnte diese Begegnung der dritten Art mit dem Postautomaten gerne einmal den kompletten Tag versauen. Die Postbank wäre imho gut beraten von dieser doch etwas merkwürdigen Art der Kundenkommunikation Abstand zu nehmen.</p>
<p>Rechtsanwalt Egerland plant jedenfalls die Postbank auf Unterlasung zu verklagen. Ich bin sehr gespannt wie die Geschichte weitergeht. Die Fortsetzung, sofern es eine gibt, wird dann auch  hier auf dem Blog zu lesen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/10/p-konto-bei-der-postbank-kontostand-minus-einhundert-millionen-euro/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>15</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Geld verdienen im Internet &#8211; Vorsicht vor dubiosen Angeboten!</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/10/geld-verdienen-im-internet-vorsicht-vor-dubiosen-angeboten/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/10/geld-verdienen-im-internet-vorsicht-vor-dubiosen-angeboten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 03 Oct 2012 09:11:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geld verdienen]]></category>
		<category><![CDATA[Geld verdienen im Internet]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=1018</guid>
		<description><![CDATA[Wem das Wasser finanziell bis zum Hals steht, hat in aller Regel zwei Möglichkeiten. Entweder er versucht die Ausgaben weiter nach unten zu drücken oder aber er versucht an der Einnahmenseite etwas zum positiven zu verändern. Letzteres dürfte sich bei Angestellten, Arbeitern oder Sozialempfängern eher schwierig gestalten. Angesichts hoher Arbeitslosigkeit und damit einhergehender großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt stößt man sehr wahrscheinlich auf taube Ohren, wenn der Wunsch nach einer Lohnerhöhung laut wird. Gibt man bei Google die Begriffe &#8220;Geld verdienen&#8221; oder &#8220;Geld verdienen im Internet&#8221; ein, erscheinen auf einen Schlag Unmengen von verlockenden Angeboten, die allesamt das schnelle Geld versprechen. Vier bis fünfstellige Beträge werden versprochen, die angeblich leicht und ohne Arbeit verdient werden können. Überschuldete und sozial schwache Personen sind die erklärte Zielgruppe solch dubioser Angebote. Allen gemeinsam ist, dass vor dem großen Geld verdienen im Internet zuerst einmal die eigene Geldbörse gezückt werden muss. Von vergleichsweisen günstigen 27 Euro bis hin zu mehreren Tausenden Euro werden Interessenten an diesen Verdienstmöglichkeiten im Voraus abverlangt. Selbstverständlich ohne jede Garantie. Und wenn doch eine gegeben wird, ist diese oft nicht einmal das Papier wert, auf welchem sie gedruckt wurde. Entweder ist diese an Bedingungen geknüpft, die niemals erbracht werden können oder die Anbieter sitzen im Ausland und sind nicht oder nur sehr schwer rechtlich zu belangen. Eine weitere Gemeinsamkeit der meisten Geld verdienen im Internet Angebote ist ihre Untauglichkeit. Die Einzigen, die dabei Geld verdienen sind die Betreiber solcher Systeme, die eloquent und wortgewandt auf ihren Verkaufsseiten und Verkaufsvideos das Blaue vom Himmel versprechen. Psychologisch geschickt und unter Ausnutzung modernster Verkaufspsychologie wird keine Gnade gekannt und den Ärmsten der Armen noch der letzte Cent aus der Tasche gezogen. Ich kann aus gegebenem Anlass und weil sich deratige Angebote in der letzten Zeit wieder häufen, nur zur äußersten Vorsicht raten. Die meisten Informationen, welche für teures Geld verkauft werden, sind im Internet frei und kostenlos verfügbar. Oder es sind einfach nur dubiose Methoden die nach dem System &#8220;kaufe mein teures Produkt und finde möglichst viele Leute, die das ebenfalls tun werden&#8221; ablaufen &#8211; klassische Schneeballsysteme also. Und überhaupt &#8211; warum soll derjenige, der ein tolles Gelddrucksystem gefunden hat, diese Informationen denn verkaufen?  Warum nutzt der Verkäufer diese Information nicht selbst, wenn sie doch so toll sind? Martin Mißfeldt hat auf seinem Blog einen interessanten und vielkommentierten Beitrag zum Thema &#8220;Geld verdienen &#8211; der große Beschiss&#8221; geschrieben. Dort werden die derzeit gängigen Verkaufsmethoden beschrieben, von einer Marketing-Mafia ist gar die Rede, einem Kartell, welches sich zusammengeschlossen hat, arglosen Menschen das Geld aus der Tasche zu ziehen. Ich selbst habe in einem Beitrag &#8220;Warum Mark Zuckerberg kein Infomarketer wurde&#8221; die meisten Geld verdienen im Internet Systeme als unwirksam bezeichnet. Ich kann allen nur empfehlen, sehr genau hinzusehen und hellhörig zu werden, insbesondere wenn die Anbieter im Ausland sitzen oder die vermeintlich so tollen Angebote nur zeitlich kurz befristet angeboten werden. Die Gefahr sehr viel Geld zu verlieren ist ungleich höher als von solchen Angeboten zu profitieren. &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wem das Wasser finanziell bis zum Hals steht, hat in aller Regel zwei Möglichkeiten. Entweder er versucht die Ausgaben weiter nach unten zu drücken oder aber er versucht an der Einnahmenseite etwas zum positiven zu verändern. Letzteres dürfte sich bei Angestellten, Arbeitern oder Sozialempfängern eher schwierig gestalten. Angesichts hoher Arbeitslosigkeit und damit einhergehender großer Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt stößt man sehr wahrscheinlich auf taube Ohren, wenn der Wunsch nach einer Lohnerhöhung laut wird.</p>
<p>Gibt man bei Google die Begriffe &#8220;Geld verdienen&#8221; oder &#8220;Geld verdienen im Internet&#8221; ein, erscheinen auf einen Schlag Unmengen von verlockenden Angeboten, die allesamt das schnelle Geld versprechen. Vier bis fünfstellige Beträge werden versprochen, die angeblich leicht und ohne Arbeit verdient werden können.<span id="more-1018"></span></p>
<p>Überschuldete und sozial schwache Personen sind die erklärte Zielgruppe solch dubioser Angebote. Allen gemeinsam ist, dass vor dem großen Geld verdienen im Internet zuerst einmal die eigene Geldbörse gezückt werden muss. Von vergleichsweisen günstigen 27 Euro bis hin zu mehreren Tausenden Euro werden Interessenten an diesen Verdienstmöglichkeiten im Voraus abverlangt. Selbstverständlich ohne jede Garantie. Und wenn doch eine gegeben wird, ist diese oft nicht einmal das Papier wert, auf welchem sie gedruckt wurde. Entweder ist diese an Bedingungen geknüpft, die niemals erbracht werden können oder die Anbieter sitzen im Ausland und sind nicht oder nur sehr schwer rechtlich zu belangen.</p>
<p>Eine weitere Gemeinsamkeit der meisten Geld verdienen im Internet Angebote ist ihre Untauglichkeit. Die Einzigen, die dabei Geld verdienen sind die Betreiber solcher Systeme, die eloquent und wortgewandt auf ihren Verkaufsseiten und Verkaufsvideos das Blaue vom Himmel versprechen. Psychologisch geschickt und unter Ausnutzung modernster Verkaufspsychologie wird keine Gnade gekannt und den Ärmsten der Armen noch der letzte Cent aus der Tasche gezogen.</p>
<p>Ich kann aus gegebenem Anlass und weil sich deratige Angebote in der letzten Zeit wieder häufen, nur zur äußersten Vorsicht raten. Die meisten Informationen, welche für teures Geld verkauft werden, sind im Internet frei und kostenlos verfügbar. Oder es sind einfach nur dubiose Methoden die nach dem System &#8220;kaufe mein teures Produkt und finde möglichst viele Leute, die das ebenfalls tun werden&#8221; ablaufen &#8211; klassische Schneeballsysteme also.</p>
<p>Und überhaupt &#8211; warum soll derjenige, der ein tolles Gelddrucksystem gefunden hat, diese Informationen denn verkaufen?  Warum nutzt der Verkäufer diese Information nicht selbst, wenn sie doch so toll sind?</p>
<p>Martin Mißfeldt hat auf seinem Blog einen interessanten und vielkommentierten Beitrag zum Thema &#8220;<a title="Geld verdienen im Internet - der große Beschiss" href="http://www.tagseoblog.de/geld-verdienen-im-internet-der-grosse-beschiss" target="_blank">Geld verdienen &#8211; der große Beschiss</a>&#8221; geschrieben. Dort werden die derzeit gängigen Verkaufsmethoden beschrieben, von einer Marketing-Mafia ist gar die Rede, einem Kartell, welches sich zusammengeschlossen hat, arglosen Menschen das Geld aus der Tasche zu ziehen.</p>
<p>Ich selbst habe in einem Beitrag &#8220;<a title="Warum Mark Zuckerberg kein Infomarketer wurde" href="http://internetmarketing-beobachter.de/warum-mark-zuckerberg-kein-infomarketer-wurde/" target="_blank">Warum Mark Zuckerberg kein Infomarketer wurde</a>&#8221; die meisten Geld verdienen im Internet Systeme als unwirksam bezeichnet.</p>
<p>Ich kann allen nur empfehlen, sehr genau hinzusehen und hellhörig zu werden, insbesondere wenn die Anbieter im Ausland sitzen oder die vermeintlich so tollen Angebote nur zeitlich kurz befristet angeboten werden. Die Gefahr sehr viel Geld zu verlieren ist ungleich höher als von solchen Angeboten zu profitieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/10/geld-verdienen-im-internet-vorsicht-vor-dubiosen-angeboten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>10</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>P-Konto und schufafreie Kontolösungen</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/09/p-konto-und-schufafreie-kontoloesungen/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/09/p-konto-und-schufafreie-kontoloesungen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Sep 2012 06:47:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[MeineGiroKarte]]></category>
		<category><![CDATA[schufafreie Kontolösungen]]></category>
		<category><![CDATA[Supremacard]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=986</guid>
		<description><![CDATA[Für Kontosuchende mit negativen SCHUFA-Einträgen gestaltet sich die Neueröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis (&#8220;Jedermannkonto&#8221;) nicht immer so ganz einfach. Zwar besteht eine freiwillige Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) aus dem Jahre 1995. Diese beinhaltet in der Kernaussage, dass jedes Kreditinstitut, welches Kontenmodelle für alle Gesellschaftsgruppen anbietet, sich freiwillig verpflichtet &#8220;jedem Verbraucher in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet&#8221; ein Girokonto auf Guthabenkonto zu eröffnen. Auch die Sparkassen sind in sieben Bundesländern  per Sparkassenverordnungen verpflichtet, jedem Verbraucher in ihrem Geschäftsgebiet ein Guthabenkonto zu eröffnen. Dennoch gibt es in der Praxis teilweise erhebliche Probleme. Leserinnen und Leser berichten nicht selten von Kontenablehnungen oder teilweise erniedrigenden und peinlichen Gesprächsführungen in den Kreditinstituten. Wenn dann tatsächlich ein Konto eröffnet wird, hat der Kunde einen nervenaufreibenden Befragungsmarathon hinter sich. Es gibt zwar auch durchaus Kreditinstitute, die problemlos und ohne zu murren ein Guthabenkonto eröffnen, doch gibt es auch eine nicht zu unterschätzende Anzahl an Verbrauchern, denen derartige Gespräche schlichtweg peinlich sind. Hier versprechen die Anbieter von schufafreien Kontolösungen Abhilfe und bieten Interessenten eine Kontoeröffnung ohne Schufaabfrage und verzichten ebenso auf peinliche Interviews mit zukünftigen Kunden. Jeder, der möchte, könne ein solches Konto eröffnen. Ablehnungen aufgrund zu schlechter SCHUFA-Auskünfte gäbe es keine, eine Abfrage bei der SCHUFA würde vielmehr noch nicht einmal durchgeführt. Ich möchte Ihnen hier zwei derartige schufafreie Kontolösungen vorstellen.  Beide können auf Wunsch auch als P-Konto geführt werden. Zum Einen die &#8220;Supremacard&#8221; und zum Anderen die &#8220;Meine Girokarte&#8221;. Beide Modelle werden von der &#8220;Schwäbischen Bank&#8221; ausgegeben in Zusammenarbeit mit der &#8220;Petafuel GmbH&#8221;. &#160; Supremacard als schufafreie Girokontolösung &#160; Die SupremaCard kostet derzeit 79 Euro im Jahr. Für Barabhebungen am Automaten werden jeweils 5 Euro Gebühr erhoben. Auf Wunsch kann die Supremacard gegen eine zusätzliche Gebühr von 5 Euro monatlich als P-Konto geführt werden. Der Kunde erhält eine Prepaid Kreditkarte mit integrierter (eingeschränkter)  Kontofunktionalität. Er erhält eine eigene deutsche Kontonummer und kann Überweisungen tätigen und empfangen. Weiterhin sind Daueraufträge möglich. Nicht angeboten wird allerdings das Lastschriftverfahren, aus &#8220;Sicherheitsgründen&#8221;, wie der Anbieter angibt. &#160; Die schufafreie Lösung &#8220;Meine Girokarte&#8221; Analog zur Supremacard bietet auch &#8220;MeineGiroKarte&#8221; eine Prepaid Masterkarte mit einegbauter Kontofunktion. Überweisungen können getätigt und auch empfangen werden. Daueraufträge sind möglich jedoch wiederum keine Einzugsermächtigungen und keine Teilnahme am Lastschriftverfahren. Für die Meinegirokarte ist ein einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro fällig. Darüber hinaus entstehen monatliche Gebühren in Höhe von 6,50 Euro. Die Bargeldabhebung am Automaten schlägt mit 5 Euro zu Buche. Die Führung des Kartenkontos als P-Konto kostet einen weiteren Obolus in Höhe von monatlichen 5 Euro. &#160; Die Vorteile der schufafreien Kontolösungen Keine SCHUFA Auskünfte, Einkommensnachweise, Bonitätsnachweise und dergleichen Konto komplett online führbar eigene Kontonummer keine lästigen Gespräche in Bankfillialen mit oft peinlichen Fragen Schwäbische Bank als deutsche Bank der Ausgeber Jeder kann das Konto bekommen &#160; Die Nachteile relativ hohe Ausgabe- und Kontoführungsgebühren keine Teilnahme am Lastschriftverfahren möglich &#160; Fazit: Aufgrund der doch relativ hohen Gebühren und auch der Tatsache, dass keine Teilnahme am Lastschriftverfahren möglich ist, kommen die schufafreien Kontolösungen nicht ganz an die Leistungsvielfalt herkömmlicher Bankkonten heran. Allerdings bieten sie eine doch brauchbare Alternative für all diejenigen, die entweder anderswo kein Girokonto bekommen oder die es leid sind, peinliche Befragungen von Bankangestellten über sich ergehen zu lassen. Die Führung als P-Konto ist problemlos möglich, kostet jedoch weitere monatliche Gebühren (derzeit 5 Euro/Monat). &#8212;- MeineGiroKarte &#8211; Mit wenigen Klicks schnell und diskret zum pfändungssicheren P-Konto inkl. Prepaid MasterCard Entscheiden Sie sich für die SupremaCard inkl. Kontofunktion und sichern Sie sich 5 Euro Schnellauflader-Bonus.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Für Kontosuchende mit negativen SCHUFA-Einträgen gestaltet sich die Neueröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis (&#8220;Jedermannkonto&#8221;) nicht immer so ganz einfach.</p>
<p>Zwar besteht eine <strong>freiwillige Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses</strong> (ZKA) aus dem Jahre 1995. Diese beinhaltet in der Kernaussage, dass jedes Kreditinstitut, welches Kontenmodelle für alle Gesellschaftsgruppen anbietet, sich freiwillig verpflichtet &#8220;jedem Verbraucher in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet&#8221; ein Girokonto auf Guthabenkonto zu eröffnen. Auch die Sparkassen sind in sieben Bundesländern  per Sparkassenverordnungen verpflichtet, jedem Verbraucher in ihrem Geschäftsgebiet ein Guthabenkonto zu eröffnen.</p>
<p>Dennoch gibt es in der Praxis teilweise erhebliche Probleme. <strong>Leserinnen und Leser berichten nicht selten von Kontenablehnungen oder teilweise erniedrigenden und peinlichen Gesprächsführungen in den Kreditinstituten.</strong> Wenn dann tatsächlich ein Konto eröffnet wird, hat der Kunde einen nervenaufreibenden Befragungsmarathon hinter sich.<span id="more-986"></span></p>
<p>Es gibt zwar auch durchaus Kreditinstitute, die problemlos und ohne zu murren ein Guthabenkonto eröffnen, doch gibt es auch eine nicht zu unterschätzende Anzahl an Verbrauchern, denen derartige Gespräche schlichtweg peinlich sind.</p>
<p>Hier versprechen die <strong>Anbieter von schufafreien Kontolösungen</strong> Abhilfe und bieten Interessenten eine Kontoeröffnung ohne Schufaabfrage und verzichten ebenso auf peinliche Interviews mit zukünftigen Kunden. Jeder, der möchte, könne ein solches Konto eröffnen. Ablehnungen aufgrund zu schlechter SCHUFA-Auskünfte gäbe es keine, eine Abfrage bei der SCHUFA würde vielmehr noch nicht einmal durchgeführt.</p>
<p>Ich möchte Ihnen hier zwei derartige schufafreie Kontolösungen vorstellen.  Beide können auf Wunsch auch als P-Konto geführt werden. Zum Einen die <strong>&#8220;Supremacard&#8221;</strong> und zum Anderen die <strong>&#8220;Meine Girokarte&#8221;</strong>. Beide Modelle werden von der &#8220;Schwäbischen Bank&#8221; ausgegeben in Zusammenarbeit mit der &#8220;Petafuel GmbH&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Supremacard als schufafreie Girokontolösung</strong></h2>
<p>&nbsp;</p>
<div id="attachment_1007" class="wp-caption alignleft" style="width: 310px"><img class="size-medium wp-image-1007" title="suprema" src="http://p-konto-blog.de/wp-content/uploads/suprema-300x209.png" alt="Suprema Card" width="300" height="209" /><p class="wp-caption-text">Suprema Card der Schwäbischen Bank</p></div>
<p>Die SupremaCard kostet derzeit 79 Euro im Jahr. Für Barabhebungen am Automaten werden jeweils 5 Euro Gebühr erhoben. Auf Wunsch kann die Supremacard gegen eine zusätzliche Gebühr von 5 Euro monatlich als P-Konto geführt werden.</p>
<p>Der Kunde erhält eine Prepaid Kreditkarte mit integrierter (eingeschränkter)  Kontofunktionalität. Er erhält eine eigene deutsche Kontonummer und kann Überweisungen tätigen und empfangen. Weiterhin sind Daueraufträge möglich. Nicht angeboten wird allerdings das Lastschriftverfahren, aus &#8220;Sicherheitsgründen&#8221;, wie der Anbieter angibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die schufafreie Lösung &#8220;Meine Girokarte&#8221;</strong></h2>
<div style="float: left; margin-right: 20px;"><!-- BEGIN PARTNER PROGRAM - DO NOT CHANGE THE PARAMETERS OF THE HYPERLINK --><br />
<a href="http://partners.webmasterplan.com/click.asp?ref=516078&amp;site=4110&amp;type=b170&amp;bnb=170" target="_blank" rel="nofollow"><br />
<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=516078&amp;site=4110&amp;b=170" alt="Prepaid MasterCards aus Deutschland" width="300" height="200" border="0" /></a><!-- END PARTNER PROGRAM --></p>
</div>
<p>Analog zur Supremacard bietet auch &#8220;MeineGiroKarte&#8221; eine Prepaid Masterkarte mit einegbauter Kontofunktion. Überweisungen können getätigt und auch empfangen werden. Daueraufträge sind möglich jedoch wiederum keine Einzugsermächtigungen und keine Teilnahme am Lastschriftverfahren.</p>
<p>Für die Meinegirokarte ist ein einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro fällig. Darüber hinaus entstehen monatliche Gebühren in Höhe von 6,50 Euro. Die Bargeldabhebung am Automaten schlägt mit 5 Euro zu Buche. Die Führung des Kartenkontos als P-Konto kostet einen weiteren Obolus in Höhe von monatlichen 5 Euro.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die Vorteile der schufafreien Kontolösungen</strong></h2>
<ul>
<li>Keine SCHUFA Auskünfte, Einkommensnachweise, Bonitätsnachweise und dergleichen</li>
<li>Konto komplett online führbar</li>
<li>eigene Kontonummer</li>
<li>keine lästigen Gespräche in Bankfillialen mit oft peinlichen Fragen</li>
<li>Schwäbische Bank als deutsche Bank der Ausgeber</li>
<li>Jeder kann das Konto bekommen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Die Nachteile</strong></h2>
<ul>
<li>relativ hohe Ausgabe- und Kontoführungsgebühren</li>
<li>keine Teilnahme am Lastschriftverfahren möglich</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Fazit</strong>:</h2>
<p>Aufgrund der doch relativ hohen Gebühren und auch der Tatsache, dass keine Teilnahme am Lastschriftverfahren möglich ist, kommen die schufafreien Kontolösungen nicht ganz an die Leistungsvielfalt herkömmlicher Bankkonten heran.</p>
<p>Allerdings bieten sie eine doch brauchbare Alternative für all diejenigen, die entweder anderswo kein Girokonto bekommen oder die es leid sind, peinliche Befragungen von Bankangestellten über sich ergehen zu lassen.</p>
<p>Die Führung als P-Konto ist problemlos möglich, kostet jedoch weitere monatliche Gebühren (derzeit 5 Euro/Monat).</p>
<p>&#8212;-<a href="http://partners.webmasterplan.com/click.asp?ref=516078&amp;site=4110&amp;type=text&amp;tnb=30" rel="nofollow" target="_blank"><br />
MeineGiroKarte &#8211; Mit wenigen Klicks schnell und diskret zum pfändungssicheren P-Konto inkl. Prepaid MasterCard</a><br />
<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=516078&amp;site=4110&amp;type=text&amp;tnb=30&amp;js=1" alt="" width="1" height="1" border="0" /><br />
<!-- BEGIN PARTNER PROGRAM - DO NOT CHANGE THE PARAMETERS OF THE HYPERLINK --><br />
<a href="http://partners.webmasterplan.com/click.asp?ref=516078&amp;site=4110&amp;type=text&amp;tnb=59" rel="nofollow" target="_blank">Entscheiden Sie sich für die SupremaCard inkl. Kontofunktion und sichern Sie sich 5 Euro Schnellauflader-Bonus.</a><br />
<img src="http://banners.webmasterplan.com/view.asp?ref=516078&amp;site=4110&amp;type=text&amp;tnb=59&amp;js=1" alt="" width="1" height="1" border="0" /><br />
<!-- END PARTNER PROGRAM --></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/09/p-konto-und-schufafreie-kontoloesungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>7</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH wird über Rechtmäßigkeit von gesonderten Pkonto-Gebühren entscheiden</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/07/bgh-wird-uber-rechtmasigkeit-von-gesonderten-pkonto-gebuhren-entscheiden/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/07/bgh-wird-uber-rechtmasigkeit-von-gesonderten-pkonto-gebuhren-entscheiden/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 05:17:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto Entgelte]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto Gebühren]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=972</guid>
		<description><![CDATA[Die Kreissparkasse Döbeln zieht vor den BGH und begehrt eine Revision gegen das Urteil des OLG Dresden, welches ein P-Konto Entgelt von 15 Euro/Monat als unzulässig erklärte. Döbeln, eine kleine, verschlafene und sehr schöne Kleinstadt in Mittelsachsen besitzt einige Sehenswürdigkeiten. So zum Beispiel die spätgotische Stadtkirche St Nikolai oder auch die urige Pferdestraßenbahn. In Döbeln gibt es auch eine Kreissparkasse. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob die Hauptfilliale der Stadtsparkasse Döbeln mit besagter Pferdestraßenbahn erreichbar ist, jedoch hat es diese Kreissparkasse gestern in jedem Fall in die Schlagzeilen der bundesweiten Presse gebracht. Warum? Was war geschehen? Wie schon zu vermuten, wenn es mir einen Artikel auf diesem Blog wert ist, geht es um das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und wieder einmal um das leidige Thema der Entgelte für das Pfändungsschutzkonto. Die Kreissparkasse Döbeln berechnet ihren P-Konto Kunden ein monatliches Entgelt von 15 Euro für die Kontoführung. Dieser satte Betrag fand bei den Kunden der Sparkasse verständlicherweise keinen großen Anklang und rief auch die Verbraucherzentrale Sachsen auf den Plan, welche das Kreditinstitut zuerst abmahnte und dann auf Unterlassung klagte. Nach Verweigerung einer Unterlassungserklärung ging es dann vor Gericht, durch sämtliche Instanzen, bis vor das OLG Dresden (AZ:  8 U 132/12). Die Richter aus der sächsischen Metropole entschieden in einem verbraucherfreundlichen Urteil gegen die Rechtmäßigkeit dieser doch recht happigen P-Konto Gebühren. Das OLG Dresden folgte damit der Auffassung weiterer Gerichte, die bislang die Zulässigkeit gesonderter Gebühren für das Pfändungsschutzkonto unisono verneinten. Der voraussichtliche Verhandlungstermin in der Sache Kreissparkasse Döbeln und das P-Konto wird Mitte November dieses Jahres sein. Ein weiterer Zeitgewinn auf Kosten klammer P-Konto Kunden, wie die Sprecherin der Verbraucherzentrale Dresden, Andrea Heyer, in einer gestrigen Pressemitteilung zum Ausdruck brachte? Oder wird sich tatsächlich eine Chance ausgerechnet, dass die Karlsruher Richter sich gegen die bislang einhellige Rechtssprechung stellen werden? Meiner Ansicht nach dürften sich die Erfolgsaussichten der Kreissparkasse Döbeln hier in engen Grenzen halten. Die bisherige Rechtsauffassung der deutschen Gerichte, dass es sich bei der Führung eines P-Kontos um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht der Kreditinstut handle, erscheint schlüssig. Und für diese dürfen bekanntlich keine gesonderten Entgelte vom Kunden eingefordert werden. Sollte der BGH diese Ansicht teilen, können zuviel gezahlte Gebühren zurückgefordert werden. ABER: Kontoauszüge bitte unbedingt aufbewahren! Es mag für den juristischen Laien und erst recht für den gesunden Menschenverstand unverständlich klingen. Die Kreditinstitute können für diesen Rückerstattungsanspruch einen formellen Antrag mit Nachweis der entrichteten P-Konto Entgelte verlangen und es ist leider zu erwarten, dass dies dann auch so praktiziert wird. Sie sollten deshalb unbedingt ihre Kontoauszüge aufbewahren, aus denen ersichtlich wird, was Sie wann an unzulässigen Entgelten bezahlen mussten. Sie können sich leider nicht darauf verlassen, dass dem Kreditinstitut diese Daten natürlich sowieso bekannt sind. Im Ernstfall müssen Sie das beweisen können. Mit Kontoauszzügen gelingt dieser Nachweis einfach. Die Sprecherin der Verbraucherzentrale Sachsen, Andrea Heyer, könnte durchaus Recht haben mit ihrer Vermutung: &#8220;Hier wird vermutlich darauf spekuliert, dass Kunden ihre Kontoauszüge nicht so lange aufheben und damit den Beweis nicht antreten können – weshalb das Geld dann nicht zurückerstattet wird. Vertrauen gewinnt die Bankenbranche durch solches Verhalten sicher nicht zurück.&#8221; Selbstverständlich wird hier weiter über die Entwicklung bei den Entgelten für das Pfändungsschutzkonto berichtet werden. Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema P-Konto Entgelte wird dann aber hoffentlich Klarheit und Rechtssicherheit eintreten. Ein Zustand, welcher sowohl den Banken als erst recht auch deren Kunden nur nutzen kann. &#160; &#160; &#160; &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_975" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><img class="size-full wp-image-975" title="paragraf" src="http://p-konto-blog.de/wp-content/uploads/paragraf.jpg" alt="P-Konto Entgelte rechtmässig?" width="150" height="112" /><p class="wp-caption-text">Gerd Altmann / pixelio.de</p></div>
<p><strong>Die Kreissparkasse Döbeln zieht vor den BGH und begehrt eine Revision gegen das Urteil des OLG Dresden, welches ein P-Konto Entgelt von 15 Euro/Monat als unzulässig erklärte.</strong></p>
<p>Döbeln, eine kleine, verschlafene und sehr schöne Kleinstadt in Mittelsachsen besitzt einige Sehenswürdigkeiten. So zum Beispiel die spätgotische Stadtkirche St Nikolai oder auch die urige Pferdestraßenbahn. In <a title="Döbeln in der Wikipedia" href="http://de.wikipedia.org/wiki/D%C3%B6beln">Döbeln</a> gibt es auch eine Kreissparkasse. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob die Hauptfilliale der Stadtsparkasse Döbeln mit besagter Pferdestraßenbahn erreichbar ist, jedoch hat es diese Kreissparkasse gestern in jedem Fall in die Schlagzeilen der bundesweiten Presse gebracht.</p>
<p><strong>Warum? Was war geschehen?</strong></p>
<p>Wie schon zu vermuten, wenn es mir einen Artikel auf diesem Blog wert ist, geht es um das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) und wieder einmal um das leidige Thema der Entgelte für das Pfändungsschutzkonto. <strong>Die Kreissparkasse Döbeln berechnet ihren P-Konto Kunden ein monatliches Entgelt von 15 Euro für die Kontoführung.</strong> Dieser satte Betrag fand bei den Kunden der Sparkasse verständlicherweise keinen großen Anklang und rief auch die Verbraucherzentrale Sachsen auf den Plan, welche das Kreditinstitut zuerst abmahnte und dann auf Unterlassung klagte. Nach Verweigerung einer Unterlassungserklärung ging es dann vor Gericht, durch sämtliche Instanzen, bis vor das OLG Dresden (AZ:  8 U 132/12). Die Richter aus der sächsischen Metropole entschieden in einem verbraucherfreundlichen Urteil gegen die Rechtmäßigkeit dieser doch recht happigen P-Konto Gebühren. Das OLG Dresden folgte damit der Auffassung weiterer Gerichte, die bislang die Zulässigkeit gesonderter Gebühren für das Pfändungsschutzkonto unisono verneinten.<span id="more-972"></span></p>
<p>Der voraussichtliche Verhandlungstermin in der Sache Kreissparkasse Döbeln und das P-Konto wird Mitte November dieses Jahres sein. Ein weiterer Zeitgewinn auf Kosten klammer P-Konto Kunden, wie die Sprecherin der Verbraucherzentrale Dresden, Andrea Heyer, in einer gestrigen <a title="Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen zu den P-Konto Gebühren der Kreissparkasse Döbeln" href="http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ134197912314733/bis-zum-bitteren-ende" target="_blank">Pressemitteilung</a> zum Ausdruck brachte? Oder wird sich tatsächlich eine Chance ausgerechnet, dass die Karlsruher Richter sich gegen die bislang einhellige Rechtssprechung stellen werden?</p>
<p>Meiner Ansicht nach dürften sich die Erfolgsaussichten der Kreissparkasse Döbeln hier in engen Grenzen halten. Die bisherige Rechtsauffassung der deutschen Gerichte, dass es sich bei der Führung eines P-Kontos um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht der Kreditinstut handle, erscheint schlüssig. Und für diese dürfen bekanntlich keine gesonderten Entgelte vom Kunden eingefordert werden. Sollte der BGH diese Ansicht teilen, können zuviel gezahlte Gebühren zurückgefordert werden. ABER:</p>
<p><strong>Kontoauszüge bitte unbedingt aufbewahren!</strong></p>
<p>Es mag für den juristischen Laien und erst recht für den gesunden Menschenverstand unverständlich klingen. Die Kreditinstitute können für diesen Rückerstattungsanspruch einen formellen Antrag mit Nachweis der entrichteten P-Konto Entgelte verlangen und es ist leider zu erwarten, dass dies dann auch so praktiziert wird.</p>
<p>Sie sollten deshalb unbedingt ihre Kontoauszüge aufbewahren, aus denen ersichtlich wird, was Sie wann an unzulässigen Entgelten bezahlen mussten. Sie können sich leider nicht darauf verlassen, dass dem Kreditinstitut diese Daten natürlich sowieso bekannt sind. Im Ernstfall müssen Sie das beweisen können. Mit Kontoauszzügen gelingt dieser Nachweis einfach.</p>
<p>Die Sprecherin der Verbraucherzentrale Sachsen, Andrea Heyer, könnte durchaus Recht haben mit ihrer Vermutung:</p>
<blockquote><p>&#8220;Hier wird vermutlich darauf spekuliert, dass Kunden ihre Kontoauszüge nicht so lange aufheben und damit den Beweis nicht antreten können – weshalb das Geld dann nicht zurückerstattet wird. Vertrauen gewinnt die Bankenbranche durch solches Verhalten sicher nicht zurück.&#8221;</p></blockquote>
<p>Selbstverständlich wird hier weiter über die Entwicklung bei den Entgelten für das Pfändungsschutzkonto berichtet werden. Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema P-Konto Entgelte wird dann aber hoffentlich Klarheit und Rechtssicherheit eintreten. Ein Zustand, welcher sowohl den Banken als erst recht auch deren Kunden nur nutzen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/07/bgh-wird-uber-rechtmasigkeit-von-gesonderten-pkonto-gebuhren-entscheiden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>8</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/05/die-freibetraege-beim-pfaendungsschutzkonto/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/05/die-freibetraege-beim-pfaendungsschutzkonto/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 May 2012 10:38:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=958</guid>
		<description><![CDATA[Es bestehen immer wieder Unklarheiten über die P-Konto Freibeträge. Ich habe mich deshalb entschlossen, noch einmal die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zusammenzufassen. Der pauschalierte P-Konto Freibetrag Der pauschalierte P-Konto Freibetrag (Sockelfreibetrag) beträgt derzeit (Stand 2013) 1028,89€. Dieser Sockelfreibetrag beginnt zu wirken, sobald eine Pfändung auf das Pfändungsschutzkonto eingeht. Wird das P-Konto ohne Pfändung geführt, spielen die Freibeträge keinerlei Rolle. In jenem Fall wird das P-Konto behandelt wie jedes andere Girokonto auch. Maßgeblich ist immer das Kontoguthaben innerhalb eines Kalendermonats! Die Art und Herkunft des Kontoguthabens ist unerheblich! Im Falle einer Kontopfändung erhält der P-Konto Kunde stets in jedem Fall den Sockelfreibetrag gewährt. Der Kunde kann innerhalb dieses Verfügungsrahmens frei über sein Guthaben verfügen. Den Kreditinstituten obliegen hier keinerlei Überprüfungspflichten. Voraussetzung ist freilich immer, dass entsprechendes Kontoguthaben verfügbar ist. Über den Sockelfreibetrag hinausgehende Erhöhungen müssen der Bank gegenüber durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen werden. Erhöhungen des Sockelfreibetrags beim P-Konto Der Sockelfreibetrag kann auf Antrag des P-Konto Kunden erhöht werden bei: a) Unterhaltsverpflichtungen: Jedes Jahr wird im Bundesgesetzblatt die sogenannte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht. Dort sind die jeweils geltenden Freibeträge nachzulesen. Derzeit gelten: 387,22 Euro für die erste Person, für die Unterhalt geleistet werden muss 215, 73 Euro für die zweite bis fünfte Person. &#160; Einmalige Sozialleistungen: Bei Einmalleistungen der Sozialleistungsträger kann der Freibetrag in dem Monat erhöht werden, für den diese Leistungen bestimmt sind. Die Sozialkassen sind angewiesen dafpr Sorge zu tragen, dass die gewährte Einmalzahlung auch im Bestimmungsmonat auf das P-Konto überwiesen wird. &#160; Kindergeld und sonstige Geldleistungen für Kinder Der Gesetzgeber hat Leistungen für Kinder unter einen besonderen Schutz gestellt. Kindergeld oder auch Kinderzuschläge sind prinzipiell dem Pfändungsfreibetrag hinzuzurechnen. &#160; Erhöhungen des Freibetrags müssen gegenüber der Bank mittels einer Bescheinigung  nachgewiesen werden! Der Basis- oder Sockelfreibetrag in Höhe von derzeit 1028,89 Euro ist ohne gesonderte Bescheinigung vor Pfändungen geschützt. Soll der Pfändungsfreibetrag hingegen aus den vorgenannten oder anderen Gründen erhöht werden, ist diese Erhöhung der Bank gegenüber, mittels einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle nachzuweisen. Geeignete Stellen sind u.a.: Arbeitgeber Familienkassen Jobcenter Sozialbehörden Schuldnerberater Rechtsanwälte Das Kreditinstitut muss anhand der Bescheinigung erkennen,  um welchen Betrag es den Pfändungsfreibetrag erhöhen darf. Eine inhaltliche Überprüfungspflicht obliegt den Kreditinstituten nicht. Zu beachten ist, dass diese Bescheinigung zeitlich begrenzt wirken. Es ist von daher zu empfehlen, sich rechtzeitig um die Erneuerung der P-Konto Bescheinigungen zu kümmern. Eine ausgestellte Bescheinigung sollte nicht älter als 3 Monate alt sein. Ansonsten werden sie von den Banken eventuell nicht akzeptiert. Es gibt ein genormtes Formular, die sogenannte P-Konto Musterbescheinigung, die verwandt und ausgefüllt werden sollte. &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<div class="shortcode-block-quote-center" style="color:#999999">Der Sockelfreibetrag von 1028,89 Euro wird ohne Bescheinigung gewährt. Für Erhöhungen der Freibeträge müssen dem Kreditinstut geeignete Bescheinigungen vorgelegt werden.</div>
<p>Es bestehen immer wieder Unklarheiten über die P-Konto Freibeträge. Ich habe mich deshalb entschlossen, noch einmal die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zusammenzufassen.</p>
<div style="margin: 20px;">
<div class="shortcode-list shortcode-list-arrow">
<ul>
<li>Ein pauschalierter Grundfreibetrag von derzeit 1028,89 Euro wird prinzipiell jedem Inhaber eines P-Kontos gewährt. Um diesen Freibetrag in Anspruch zu nehmen ist <strong>keine</strong> Bescheinigung erforderlich. Dieser Sockelfreibetrag wird automatisch auf dem P-Konto aktiviert, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beim Kreditinstitut eingeht.</li>
</ul>
</div>
</div>
<div style="margin: 20px;">
<div class="shortcode-list shortcode-list-arrow">
<ul>
<li>Beim P-Konto Freibetrag kommt es auf die Art des Kontoguthabens nicht an. Arbeitslohn, Sozialleistungen, Kindergeld oder sonstige Zahlungseigänge werden gleich behandelt. Es gibt keine privilegierte Behandlung von zum Beispiel Arbeitslosengeld.</li>
</ul>
</div>
</div>
<h2 style="margin-top: 40px;"><strong>Der pauschalierte P-Konto Freibetrag</strong></h2>
<p>Der pauschalierte P-Konto Freibetrag (Sockelfreibetrag) beträgt derzeit (Stand 2013) 1028,89€. Dieser Sockelfreibetrag beginnt zu wirken, sobald eine Pfändung auf das Pfändungsschutzkonto eingeht. Wird das P-Konto ohne Pfändung geführt, spielen die Freibeträge keinerlei Rolle. In jenem Fall wird das P-Konto behandelt wie jedes andere Girokonto auch.</p>
<p><strong>Maßgeblich ist immer das Kontoguthaben innerhalb eines Kalendermonats!</strong></p>
<p><strong>Die Art und Herkunft des Kontoguthabens ist unerheblich!</strong></p>
<p>Im Falle einer Kontopfändung erhält der P-Konto Kunde stets in jedem Fall den Sockelfreibetrag gewährt. Der Kunde kann innerhalb dieses Verfügungsrahmens frei über sein Guthaben verfügen. Den Kreditinstituten obliegen hier keinerlei Überprüfungspflichten. Voraussetzung ist freilich immer, dass entsprechendes Kontoguthaben verfügbar ist.</p>
<p>Über den Sockelfreibetrag hinausgehende Erhöhungen müssen der Bank gegenüber durch entsprechende Bescheinigungen nachgewiesen werden.</p>
<h2 style="margin-top: 40px;"><strong>Erhöhungen des Sockelfreibetrags beim P-Konto</strong></h2>
<p>Der Sockelfreibetrag kann auf Antrag des P-Konto Kunden erhöht werden bei:</p>
<div style="margin: 20px;">
<div class="shortcode-list shortcode-list-arrow">
<ul>
<li><strong>Unterhaltsverpflichtungen</strong></li>
<li><strong>Einmaligen Sozialleistungen</strong></li>
<li><strong>Mehraufwand aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen</strong></li>
<li><strong>Bezug von Kindergeld</strong></li>
</ul>
</div>
</div>
<h3 style="margin-top:40px;"><strong>a) Unterhaltsverpflichtungen:</strong></h3>
<p>Jedes Jahr wird im Bundesgesetzblatt die sogenannte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht. Dort sind die jeweils geltenden Freibeträge nachzulesen. Derzeit gelten:</p>
<ul>
<li>387,22 Euro für die erste Person, für die Unterhalt geleistet werden muss</li>
<li>215, 73 Euro für die zweite bis fünfte Person.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Einmalige Sozialleistungen:</strong></p>
<p>Bei Einmalleistungen der Sozialleistungsträger kann der Freibetrag in dem Monat erhöht werden, für den diese Leistungen bestimmt sind. Die Sozialkassen sind angewiesen dafpr Sorge zu tragen, dass die gewährte Einmalzahlung auch im Bestimmungsmonat auf das P-Konto überwiesen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kindergeld und sonstige Geldleistungen für Kinder</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber hat Leistungen für Kinder unter einen besonderen Schutz gestellt. Kindergeld oder auch Kinderzuschläge sind prinzipiell dem Pfändungsfreibetrag hinzuzurechnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><span style="color: #000000;"><strong>Erhöhungen des Freibetrags müssen gegenüber der Bank mittels einer Bescheinigung  nachgewiesen werden!</strong></span></h2>
<p>Der Basis- oder Sockelfreibetrag in Höhe von derzeit 1028,89 Euro ist ohne gesonderte Bescheinigung vor Pfändungen geschützt. Soll der Pfändungsfreibetrag hingegen aus den vorgenannten oder anderen Gründen erhöht werden, ist diese Erhöhung der Bank gegenüber, mittels einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle nachzuweisen.</p>
<p><strong>Geeignete Stellen sind u.a.:</strong></p>
<ul>
<li>Arbeitgeber</li>
<li>Familienkassen</li>
<li>Jobcenter</li>
<li>Sozialbehörden</li>
<li>Schuldnerberater</li>
<li>Rechtsanwälte</li>
</ul>
<p>Das Kreditinstitut muss anhand der Bescheinigung erkennen,  um welchen Betrag es den Pfändungsfreibetrag erhöhen darf. Eine inhaltliche Überprüfungspflicht obliegt den Kreditinstituten nicht. Zu beachten ist, dass diese Bescheinigung zeitlich begrenzt wirken. Es ist von daher zu empfehlen, sich rechtzeitig um die Erneuerung der P-Konto Bescheinigungen zu kümmern.</p>
<p>Eine ausgestellte Bescheinigung sollte nicht älter als 3 Monate alt sein. Ansonsten werden sie von den Banken eventuell nicht akzeptiert.</p>
<p>Es gibt ein genormtes Formular, die sogenannte P-Konto Musterbescheinigung, die verwandt und ausgefüllt werden sollte.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/05/die-freibetraege-beim-pfaendungsschutzkonto/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>51</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Noch immer fragwürdige Einzelfälle beim P-Konto</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/05/noch-immer-fragwuerdige-einzelfaelle-beim-p-konto/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/05/noch-immer-fragwuerdige-einzelfaelle-beim-p-konto/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 May 2012 07:57:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto Einzelfälle]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=955</guid>
		<description><![CDATA[Die Journalistinnen Maria Kuznezow und Annett Wittich von Frontal21 nahmen sich vor zwei Tagen (am 8.5.2012)  der P-Konto Problematik an. Das Video der Sendung können Sie in der ZDF-Mediathek ansehen. Es wurde von Fällen berichtet, in denen Kreditinstute Guthaben an Gläubiger ausgekehrt hatten, ohne dass der individuelle Freibetrag auch nur annähernd ausgeschöpft worden wäre. Wenn ich die beschriebenen Fälle richtig verstanden habe, ging es jedes Mal um unverbrauchtes Guthaben, welches auf die Folgemonate übertragen wurde. Nach Auslegung mancher Banken, darf Guthaben EINMAL auf den Folgemonat übertragen werden und obliegt, wenn es dann nicht verbraucht wird, der Pfändung. Kompletter Unsinn, meint hierzu der Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinz Egerland. Solange der individuelle Freibetrag nicht überschritten werde, dürfe die Bank nichts auskehren. Übertragenes Kontoguthaben unterliege hier keiner anderen Betrachtungsweise. Jürgen Schlottman vom Leipziger Sozialverein &#8220;Total Sozial&#8221; berichtete von vielen Fällen aus seiner Praxis. Es seien Mitte des Monats Beträge gepfändet worden, ohne dass irgendein Freibetrag tangiert gewesen sei. Schuldner seien ohne Geld dagestanden und hätten sich von Freunden und Bekannten Geld leihen müssen, um noch irgendwie über die Runden zu kommen. Auch auf den &#8220;Evergreen&#8221; der P-Konto Entgelte ging der Beitrag ein. Die Redakteurinnen stellten eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und bekamen zur Antwort: &#8220;Die Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber von der Unwirksam zusätzlicher Entgelte für das Führen eines P-Kontos ausgeht.&#8221; Wie hier bereits schon berichtet, haben sich auch die deutschen Gerichte, dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für das Erfüllen einer gesetzlich auferlegten Pflicht darf das Kreditinstitut keine gesonderten Entgelte in rechnung stellen. Der Beitrag auf Frontal21 zeigt deutlich, dass es in der Bankenpraxis noch immer erhebliche Unsicherheiten gibt, die oft die Schwächsten der Schwachen, die Ärmsten der Armen zu spüren bekommen. Es ist offensichtlich, dass den Kreditinstituten nicht sehr viel an seiner P-Konto Kundschaft liegt. Das Kerngeschäft der Banken liegt im Verleihen von Geld und  dem Anbieten sonstiger Finanzdienstleistungen. Das Girokonto ist eigentlich ein Draufzahlgeschäft, welches sich erst dann lohnt, wenn der Kunde auch Schulden machen darf, beziehungsweise Geld besitzt, um dieses anzulegen zu können. P-Konto Kunden kommen für derartige Cross Sellings jedoch regelmäßig nicht in Betracht. Dennoch sollten Kreditinstitute ihrer sozialen Verantwortung zumindest soweit nachkommen, auch ihre weniger begüterte Kundschaft mit Respekt und Würde zu behandeln und etwas mehr Augenmaß zu zeigen, bevor mit der Kälte eines Bürokratismus, unbedacht Entscheidungen getroffen werden, die den Einzelnen erheblich in seiner Existenz beeinträchtigen können.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Journalistinnen Maria Kuznezow und Annett Wittich von Frontal21 nahmen sich vor zwei Tagen (am 8.5.2012)  der P-Konto Problematik an. Das Video der Sendung können Sie in der <a title="ZDF Mediathek - Banken plündern Konten klammer P-Konto Kunden" href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1637380/Banken-pluendern-Konten-klammer-Kunden" target="_blank">ZDF-Mediathek</a> ansehen.</p>
<p>Es wurde von Fällen berichtet, in denen Kreditinstute Guthaben an Gläubiger ausgekehrt hatten, ohne dass der individuelle Freibetrag auch nur annähernd ausgeschöpft worden wäre.</p>
<p>Wenn ich die beschriebenen Fälle richtig verstanden habe, ging es jedes Mal um unverbrauchtes Guthaben, welches auf die Folgemonate übertragen wurde. Nach Auslegung mancher Banken, darf Guthaben EINMAL auf den Folgemonat übertragen werden und obliegt, wenn es dann nicht verbraucht wird, der Pfändung.</p>
<p>Kompletter Unsinn, meint hierzu der Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinz Egerland. Solange der individuelle Freibetrag nicht überschritten werde, dürfe die Bank nichts auskehren. Übertragenes Kontoguthaben unterliege hier keiner anderen Betrachtungsweise.</p>
<p>Jürgen Schlottman vom Leipziger Sozialverein &#8220;Total Sozial&#8221; berichtete von vielen Fällen aus seiner Praxis. Es seien Mitte des Monats Beträge gepfändet worden, ohne dass irgendein Freibetrag tangiert gewesen sei. Schuldner seien ohne Geld dagestanden und hätten sich von Freunden und Bekannten Geld leihen müssen, um noch irgendwie über die Runden zu kommen.</p>
<p>Auch auf den &#8220;Evergreen&#8221; der P-Konto Entgelte ging der Beitrag ein. Die Redakteurinnen stellten eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und bekamen zur Antwort:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber von der Unwirksam zusätzlicher Entgelte für das Führen eines P-Kontos ausgeht.&#8221;</p></blockquote>
<p>Wie hier bereits schon berichtet, haben sich auch die deutschen Gerichte, dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für das Erfüllen einer gesetzlich auferlegten Pflicht darf das Kreditinstitut keine gesonderten Entgelte in rechnung stellen.</p>
<p>Der Beitrag auf Frontal21 zeigt deutlich, dass es in der Bankenpraxis noch immer erhebliche Unsicherheiten gibt, die oft die Schwächsten der Schwachen, die Ärmsten der Armen zu spüren bekommen.</p>
<p>Es ist offensichtlich, dass den Kreditinstituten nicht sehr viel an seiner P-Konto Kundschaft liegt. Das Kerngeschäft der Banken liegt im Verleihen von Geld und  dem Anbieten sonstiger Finanzdienstleistungen. Das Girokonto ist eigentlich ein Draufzahlgeschäft, welches sich erst dann lohnt, wenn der Kunde auch Schulden machen darf, beziehungsweise Geld besitzt, um dieses anzulegen zu können. P-Konto Kunden kommen für derartige Cross Sellings jedoch regelmäßig nicht in Betracht.</p>
<p>Dennoch sollten Kreditinstitute ihrer sozialen Verantwortung zumindest soweit nachkommen, auch ihre weniger begüterte Kundschaft mit Respekt und Würde zu behandeln und etwas mehr Augenmaß zu zeigen, bevor mit der Kälte eines Bürokratismus, unbedacht Entscheidungen getroffen werden, die den Einzelnen erheblich in seiner Existenz beeinträchtigen können.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/05/noch-immer-fragwuerdige-einzelfaelle-beim-p-konto/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>9</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zusatzgebühren beim P-Konto unzulässig</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2012/05/zusatzgebuehren-beim-p-konto-unzulaessig/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2012/05/zusatzgebuehren-beim-p-konto-unzulaessig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 May 2012 07:03:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[P-Konto Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=941</guid>
		<description><![CDATA[Banken dürfen ihren Kunden kein zusätzliches Entgelt für die Weiterführung eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto erheben. Dies ist der Tenor zweier Urteile des OLG Bremen (23.3.2012: AZ. 2 U 130/11) und des OLG Frankfurt am Main (28.3.2012: AZ: 19 U 238/11), die P-Konto Kunden, die mit extra Gebühren belastet wurden, sicherlich mit Erleichterung zur Kenntnis genommen haben dürften. Für viele P-Konto Kunden war es von Anfang an ein Ärgernis, dass etliche Kreditinstitute zum Teil relativ hohe Entgelte für das Weiterführen eines bestehenden Kontos als P-Konto berechnet haben. Es waren Einzelfälle bekannt, da wurden 20 Euro und mehr für diese &#8220;Leistung&#8221; berechnet. Branchenüblich waren Aufschläge zwischen 5 und 10 Euro monatlich. Diese Praxis etlicher Kreditinstitute war von Anfang an nicht unumstritten. Der Rechtsausschuß des deutschen Bundestages äußerte zwar bereits 2009 in seiner Gesetzesbegründung, die Erwartung, dass ein P-Konto nicht teurer sein dürfe als ein &#8220;herkömmliches&#8221; Girokonto. In das Gesetz aufgenommen wurde allerdings nur, dass die UMWANDLUNG in ein P-Konto für den Verbraucher kostenfrei zu erfolgen habe. Das Gesetz äußerte sich jedoch nicht zu den Kontoführungsgebühren. Die Kreditinstitute argumentierten mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei P-Konten und dass es von daher auch gerechtfertigt sei, diese Kosten teilweise auf die betroffene Kundschaft umzulegen. Viele Juristen und auch Verbraucherverbände sahen dies jedoch anders. Das P-Konto sei kein eigenständiges Kontenmodell und keine zusätzliche Leistung an ihre Kunden, die gesondert berechnet werden dürften. Vielmehr ist das Weiterführen als P-Konto eine gesetzliche Pflicht und für diese dürfe eine Bank nichts zusätzlich berechnen. Mittlerweile gibt es zwei Urteile von Oberlandesgerichten, welche die Position der Verbraucherverbände bestätigten. Generell gilt, dass ein Kreditinstitut durchaus erhöhte Gebühren erheben kann, wenn ein erhöhter Aufwand dies gerechtfertigt erscheinen lässt. Keinesfalls jedoch dürfen Kosten auf die Kunden abgewälzt werden, die durch die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht den Kreditinstituten entstehen. Das OLG Frankfurt hat dies so formuliert: &#8220;Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (BGHZ 141, 380, juris Rn. 19) und indiziert die unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1, ohne dass es auf das Fehlen einer konkreten gesetzlichen Entgeltregelung ankommt. Es gehört vielmehr zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, es sei denn das Gesetz sieht einen solchen Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten vor.&#8221; (OLG Frankfurt, 28.3.2012, AZ:19 U 238/11) Nach einem Bericht von NTV gibt es in Deutschland derzeit etwa 500.000 Pfändungsschutzkonten. Im Falle der P-Konto Gebühren scheint so langsam Rechtssicherheit,sowohl für die Kreditinstitute als auch für deren P-Konto Kundschaft eingetreten zu sein. Wer immer noch erhöhte Gebühren zu zahlen hat, sollte in jedem Fall die Verbraucherverbände informieren und auch sein Kreditinstitut auf die neue Rechtsprechung hinweisen. Meiner Ansicht nach ist die Rechtsprechung hier korrekt. Es bleibt abzuwarten, wie die Kreditinstitute reagieren. Eine Extra Gebühr für P-Konten ist jetzt unzulässig, Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen. Ob jetzt allerdings die Kontenmodelle, die die Banken für das Führen eines Jedermannkontos vorsehen, allgemein angehoben werden, bleibt abzuwarten. Als unverbesserlicher Optimist hoffe ich, dass sich die Banken ihrer sozialen Verantwortung stellen und den Ärmsten der Armen nicht noch zusätzlich das Wasser abgraben. Dies könnte auch dem allgemeinen Image der Banken nur zuträglich sein. &#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Banken dürfen ihren Kunden kein zusätzliches Entgelt für die Weiterführung eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto erheben.</strong></p>
<p>Dies ist der Tenor zweier Urteile des <a title="OLG Bremen - keine zusätzlichen P-Konto Gebuehren" href="http://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Sparkasse_Bremen_OLG_Bremen_2_U_130_11.pdf">OLG Bremen</a> (23.3.2012: AZ. 2 U 130/11) und des OLG Frankfurt am Main (28.3.2012: AZ: <a title="Urteil des OLG Frankfurt zur Unzulässigkeit von zusätzlichen P-Konto Gebühren" href="http://openjur.de/u/308299.html" target="_blank">19 U 238/11</a>), die P-Konto Kunden, die mit extra Gebühren belastet wurden, sicherlich mit Erleichterung zur Kenntnis genommen haben dürften.</p>
<p>Für viele P-Konto Kunden war es von Anfang an ein Ärgernis, dass etliche Kreditinstitute zum Teil relativ hohe Entgelte für das Weiterführen eines bestehenden Kontos als P-Konto berechnet haben. Es waren Einzelfälle bekannt, da wurden 20 Euro und mehr für diese &#8220;Leistung&#8221; berechnet. Branchenüblich waren Aufschläge zwischen 5 und 10 Euro monatlich.</p>
<p>Diese Praxis etlicher Kreditinstitute war von Anfang an nicht unumstritten. Der Rechtsausschuß des deutschen Bundestages äußerte zwar bereits 2009 in seiner Gesetzesbegründung, die Erwartung, dass ein P-Konto nicht teurer sein dürfe als ein &#8220;herkömmliches&#8221; Girokonto. In das Gesetz aufgenommen wurde allerdings nur, dass die UMWANDLUNG in ein P-Konto für den Verbraucher kostenfrei zu erfolgen habe. Das Gesetz äußerte sich jedoch nicht zu den Kontoführungsgebühren.<span id="more-941"></span></p>
<p>Die Kreditinstitute argumentierten mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand bei P-Konten und dass es von daher auch gerechtfertigt sei, diese Kosten teilweise auf die betroffene Kundschaft umzulegen. Viele Juristen und auch Verbraucherverbände sahen dies jedoch anders. Das P-Konto sei kein eigenständiges Kontenmodell und keine zusätzliche Leistung an ihre Kunden, die gesondert berechnet werden dürften. Vielmehr ist das Weiterführen als P-Konto eine gesetzliche Pflicht und für diese dürfe eine Bank nichts zusätzlich berechnen.</p>
<p>Mittlerweile gibt es zwei Urteile von Oberlandesgerichten, welche die Position der Verbraucherverbände bestätigten. Generell gilt, dass ein Kreditinstitut durchaus erhöhte Gebühren erheben kann, wenn ein erhöhter Aufwand dies gerechtfertigt erscheinen lässt. Keinesfalls jedoch dürfen Kosten auf die Kunden abgewälzt werden, die durch die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht den Kreditinstituten entstehen.</p>
<p>Das OLG Frankfurt hat dies so formuliert:</p>
<blockquote><p>&#8220;Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (BGHZ 141, 380, juris Rn. 19) und indiziert die unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1, ohne dass es auf das Fehlen einer konkreten gesetzlichen Entgeltregelung ankommt. Es gehört vielmehr zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, es sei denn das Gesetz sieht einen solchen Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten vor.&#8221; (OLG Frankfurt, 28.3.2012, AZ:19 U 238/11)</p></blockquote>
<p>Nach einem Bericht von NTV gibt es in Deutschland derzeit etwa 500.000 Pfändungsschutzkonten. Im Falle der P-Konto Gebühren scheint so langsam Rechtssicherheit,sowohl für die Kreditinstitute als auch für deren P-Konto Kundschaft eingetreten zu sein. Wer immer noch erhöhte Gebühren zu zahlen hat, sollte in jedem Fall die Verbraucherverbände informieren und auch sein Kreditinstitut auf die neue Rechtsprechung hinweisen.</p>
<p>Meiner Ansicht nach ist die Rechtsprechung hier korrekt. Es bleibt abzuwarten, wie die Kreditinstitute reagieren. Eine Extra Gebühr für P-Konten ist jetzt unzulässig, Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen. Ob jetzt allerdings die Kontenmodelle, die die Banken für das Führen eines Jedermannkontos vorsehen, allgemein angehoben werden, bleibt abzuwarten. Als unverbesserlicher Optimist hoffe ich, dass sich die Banken ihrer sozialen Verantwortung stellen und den Ärmsten der Armen nicht noch zusätzlich das Wasser abgraben. Dies könnte auch dem allgemeinen Image der Banken nur zuträglich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2012/05/zusatzgebuehren-beim-p-konto-unzulaessig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>9</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Pfändungsschutz ab Januar 2012 nur noch auf dem P-Konto</title>
		<link>http://p-konto-blog.de/2011/12/pfaendungsschutz-ab-januar-2012-nur-noch-auf-dem-p-konto/</link>
		<comments>http://p-konto-blog.de/2011/12/pfaendungsschutz-ab-januar-2012-nur-noch-auf-dem-p-konto/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 10:52:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Guido Wehrle - Administrator</dc:creator>
				<category><![CDATA[P-Konto]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsschutzkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Wegfall des Pfändungsschutzes ab 1.1.2012]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://p-konto-blog.de/?p=909</guid>
		<description><![CDATA[Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut: &#160; „Bundesministerium der Justiz Das neue Pfändungsschutzkonto Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011 FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011 1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe? Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos. Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten. Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten. Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können. 2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort? Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird. Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz. Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist. Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos. Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde. &#160; 3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben? Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt. Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto. &#160; 4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben? Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen. 5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu. Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt? Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag. Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen. Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf“ &#160; Wer muss schleunigst handeln? Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett. &#160; Wer nicht zu handeln braucht: Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde. &#160; Interessante Diskussionen zum Thema: http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong><span style="color: #000000;">Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). <strong>Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt.</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p><span style="color: #000000;">„<em><strong>Bundesministerium der Justiz</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>Das neue Pfändungsschutzkonto</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong><br />
</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><br />
</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em> Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde.</em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.</em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben?</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><br />
</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em><strong>5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu.</strong></em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt?</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag.</em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen. </em></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Quelle: <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf"><span style="color: #000000;">http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf</span></a><em>“</em></span></p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Wer muss schleunigst handeln?</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Wer nicht zu handeln braucht:</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;">Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Interessante Diskussionen zum Thema:</strong></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><a href="http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html"><span style="color: #000000;">http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html</span></a></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><a href="http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012"><span style="color: #000000;">http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012</span></a></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://p-konto-blog.de/2011/12/pfaendungsschutz-ab-januar-2012-nur-noch-auf-dem-p-konto/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>16</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
