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Pfändungsschutz ab Januar 2012 nur noch auf dem P-Konto

Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld

Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt.

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut:

 

Bundesministerium der Justiz

Das neue Pfändungsschutzkonto

Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011

FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011


1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe?

Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.

Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.

Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten.

Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können.


2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort?

Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird.

Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz.

Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist.

Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos.

Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde.

 

3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben?

Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.

Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.

 

4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben?

Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen.


5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu.

Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt?

Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag.

Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf

 

Wer muss schleunigst handeln?

Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett.

 

Wer nicht zu handeln braucht:

Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde.

 

Interessante Diskussionen zum Thema:

http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012

Angst vor Rezession in Europa schlägt sich weltweit nieder

Die US Börse hatte in diesem Jahr so einiges zu erleiden. Negative Einflüsse durch die Geschehnisse in der europäischen Finanzwelt haben Anleger und Kurse zutiefst verunsichert. Auch aktuell wirkt sich die Lage in Europa einmal wieder alles andere als positiv auf die US Kurse aus. Noch bis vor kurzem war bloß von einer Schuldenkrise die Rede gewesen. Doch nun droht der Eurozone eine Rezession. Von einer Rezession ist genau dann die Rede, wenn das reale Bruttoinlandsprodukt eines Landes in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen sinkt. Genau dies befürchtet man nun in Europa.

In der vergangenen Woche konnten zumindest die politischen Neuigkeiten aus Ländern wie Italien und Griechenland, über die dort stattfindenden Regierungswechsel, für eine gewisse Erleichterung an den Märkten sorgen. Doch dieser Auftrieb schien schneller vorbei zu gehen, als er gekommen war. Die gedrosselte Industrieproduktion in Europa sorgt für eine erneute Verunsicherung an den internationalen Finanzmärkten und lässt eine Rezession nur wahrscheinlicher wirken. So schloss der Dow Jones bereits am Montag wieder im Minus bei 12.078 Punkten. Das entspricht einem Minus von 0,6 Prozent. Auch der S&P 500 und der Index der Nasdaq hatten mit einem Minus von einem, beziehungsweise 0,8 Prozent zu kämpfen.

Schon zu Beginn des Jahres hatte der CEO des UBS Wealth Management, Jürg Zeltner, verlauten lassen, dass man es im Laufe dieses Jahres mit internationalen Währungs- und Handelskonflikten zu tun bekommen würde. Ob er damals schon wusste, dass sich die Eurozone auf eine Rezession zubewegt, ist eher unwahrscheinlich. Es ist fraglich, ob Europa alleine die Kraft hat, sich aus der Krise zu befreien. Mit mehreren finanziell schwächelnden Mitgliedsstaaten ist dies keine leichte Aufgabe. Auch in den USA macht man sich darüber Gedanken und deshalb wird derzeit von verschiedenen Experten davon abgeraten, in europäische Staatsanleihen oder Banken zu investieren. Dass auch die Banken unter der derzeitigen Lage zu kämpfen haben, ist kein Geheimnis. Die Börsen in Europa haben im Moment ebenfalls keinen Grund zum Jubeln. Der Dax in Frankfurt schloss am Montag mit einem deutlichen Minus von 1,2 Prozent bei 5985 Zählern. US Anleger werden sich demnach in den kommenden Wochen wohl davor hüten, in europäische Anlagen zu investieren.

 

Video zu den P-Konto Grundlagen

Wolfgang Appelt von der Verbraucherzentrale Sachsen erläutert in einem Beitrag von Torgau-TV die Grundlagen des neuen Pfändungsschutzkontos.
Ich möchte Ihnen dieses Video nicht vorenthalten, da es immer Leute gibt, denen Videos mehr liegen, als theoretische Grundlagen zu lesen. Klicken Sie bitte auf den Weiterlesen Button um sich diese TV-Aufzeichnung anzusehen.
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Monatsanfangsproblem endlich gelöst

Lange mussten wir darauf warten. Mit Wirkung ab dem 16.04.2011 treten neue gesetzzliche Regelungen in Kraft, die das leidige Monatsanfangsproblem beim P-Konto lösen sollen. Im wesentlichen umfasst es Änderungen in der Zivilprozessordnung.

Was war das bisherige Problem?

Das Monatsanfangsproblem trat immer dann auf, wenn der individuelle Freibetrag ausgeschöpft wurde und am Monatsende ein weiterer Zahlungseingang auf dem P-Konto eintraf. Hiermit kam es zu der nicht gewollten Problematik, dass Guthaben an die Gläubiger ausgekehrt werden musste, welches eigentlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat bestimmt war. Dies war weder vom Gesetzgeber so beabsichtigt als es natürlich auch dem grundgesetzlich fixierten Sozialstaatsgebot widerspricht.

Was genau ändert sich denn überhaupt?

Ich möchte Sie jetzt nicht mit juristischen Ballast konfrontieren,  sondern einfach an einem Beispiel demonstrieren. Hierzu nehme ich den Hartz 4 Empfänger Julius K.

  • monatlicher Zahlungseingang 800 Euro, jeweils zum Monatsletzten
  • monatlicher Freibetrag 1000 Euro (damit es besser zu rechnen geht nehm ich jetzt mal nicht die 985,15€)
  • Pfändungseingang: Mitte des Monats (15.)
  • Kontoguthaben zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs: 500 Euro

Das passierte nach dem alten Recht (–>> Monatsanfangsproblem)

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Monatsanfangsproblem beim P-Konto – Bundestag verabschiedet Gesetzesreform

Monatelang hielt das sogenannte “Monatsanfangsproblem” beim P-Konto Heerscharen von Schuldnern, Rechtspflegern und Bankern auf Trab. Abertausende standen aufgrund einer vorhersehbaren Gestzeslücke ohne ausreichend Mittel zum Lebensunterhalt da. Verantwortlich hierfür war alleine die Tatsache, dass Sozialleistungen und Gehaltszahlungen häufig zum Monatsende eingehen, ihrer Bestimmung nach aber zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat angedacht waren.

Beim gepfändeten P-Konto kam es deswegen zu folgender Situation: Der Freibetrag für den Monat ist aufgebraucht- dann kommt zum Monatsende noch die Gehalts-/Sozialleistung, welche für den Folgemonat bestimmt ist. Das Kreditinstitut erklärt jetzt dem Schuldner, dass es ihr herzlich leid täte, aber diese Zahlung ganz oder teilweise an die pfändenden Gläubiger auskehren müsse, da der individuelle Freibetrag ausgeschöpft sei.

Damit soll jetzt Schluss sein.  Der Deutsche Bundestag verabschiedete am Mittwoch, dem 23. Februar eine Gesetzesänderung. Hierzu gab das Bundesjustizministerium heute folgende Presseerklärung:

Pressemitteilung: Pfändungsschutzkonto – Mängel werden beseitigt

Der Deutsche Bundestag hat gestern in 2./3. Lesung eine Präzisierung des am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen neuen Pfändungsschutzkontos beschlossen. Dazu erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Erscheinungsdatum
25.02.2011

Das Pfändungsschutzkonto hilft allen, die in eine soziale Schieflage geraten sind.

Leider ist es bei der alten Gesetzesfassung immer wieder zu Problemen bei der Auszahlung von Sozialleistungen gekommen. Das alte Gesetz wird jetzt nachgebessert.

Wir machen im Gesetz deutlich, dass die Sozialleistungen künftig vor Pfändungen geschützt werden müssen, auch wenn sie am Monatsende für den Folgemonat gezahlt wurden.

Endlich wird sichergestellt, dass etwa Hartz IV-Zahlungen auch unbürokratisch bei denen ankommen, für die sie gedacht sind.

Hintergrund:
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist in der letzten Legislaturperiode verabschiedet worden. Die Erfahrungen mit dem Pfändungsschutzkonto haben gezeigt, dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist. Um weitere Unsicherheiten und Probleme zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat der Deutsche Bundestag gestern eine gesetzliche Präzisierung verabschiedet.

Quelle: http://www.bmj.de/cln_102/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20110225_P_Konto_Maengel_werden_beseitigt.html?nn=1356288

Die Gesetzesänderung beinhaltet im Wesentlichen folgende 2 Ergänzungen:

1. Nach § 835a ZPO Absatz 3 wird folgernder Absatz 4 eingefügt:

“(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.”

2. Nach § 850k Abs.1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

“Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nach § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.”

Die Gesetzesänderung sieht meines Erachtens erfolgversprechend aus. Die Monatsumstellungproblematik sollte beseitigt sein. Inwieweit neue praktische Probleme auftauchen wird die Zeit zeigen.