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Global MasterCard – Folgen einer Kontopfändung

Beim Surfen durch das Netz bin ich mal wieder auf einen interessanten Fall gestoßen. Herr R., ein Kunde der Schwäbischen Bank und Nutzer der Global MasterCard mit Kontofunktionalität hatte Schulden bei seiner Krankenkasse. Jene bekam Kenntnis von der Existenz des Kartenkontos und pfändete es kurzerhand.

Die Schwäbische Bank sperrte darauf natürlich das Kartenkonto, wozu sie gesetzlich auch verpflichtet ist. So weit so gut, nichts wirklich aufregendes, ein Vorgang der jeden Monat bei den verschiedensten Kreditinstituten etwa 350.000 mal vorkommt. Nur hat jeder Kunde der Global Mastercard auch die AGBs unterschrieben. Gelesen haben wird diese kaum jemand. Ein schwerer Fehler, wie sich zeigt.

In §13,4 der AGB steht:

“13.4 Die kartenausgebende Bank kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Schwäbische Bank AG unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für die kartenausgebende Bank unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen von der kartenausgebenden Bank und des Karteninhabers nicht zumutbar ist. Wichtige Gründe sind insbesondere die folgenden Ereignisse:

  • Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Karteninhaber,
  • wiederholter, schuldhafter Verstoß des Karteninhabers gegen seine vertraglichen Pflichten, der trotz Abmahnung nicht abgestellt wird
  • polizeiliche Ermittlungen und
  • Pfändungen.

Quelle: https://www.global-mastercard.de/premium/agb Exakt die gleichen Bedingungen gelten auch für die SupremaCard, hier nachzulesen, ebenfalls unter §13.4 www.supremacard.de/pdf/AGB_SupremaCard.pdf

Man ahnt es schon, wie die Geschichte weitergeht. Herr R. bekam die fristlose Kündigung:

“Sehr geehrter Herr R. …

Wir sind verpflichtet das Konto zu sperren, wenn eine Pfändung vorliegt. Eine Benachrichtigung bei Pfändungen gibt es vorher nicht. Jedenfalls nicht von den Banken. Bitte fragen Sie bei der …  nach, die die Pfändung einreichte.

Das gesperrte Konto kann leider nicht wieder aktiviert werden, da es bei Prepaid Kartenkonten leider nicht möglich ist gesperrte Accounts zu aktivieren. Das Restguthaben wird zurück überwiesen, sobald die Bank Rückinfo bzgl der Pfändungsaufhebung erhält.

Mit freundlichen Grüßen

Quelle:  http://www.gutefrage.net/frage/erfahrungen-mit-der-schufafreien-global-mastercard-incl-girokontofunktion

Jetzt bleiben finde ich doch einige Fragen offen,  die ich der Schwäbischen Bank stellen würde, bevor ich eine MasterCard mit Girokontofunktion erwerben würde. Besonders dann, wenn man zum ich sags mal etwas flappsig “gefährdeteten Kreis” gehört.

1. Was passiert mit unpfändbaren Sozialbezügen, die die Bank innerhalb von 7 Tagen auszahlen muss? Wie werden diese ausgezahlt? Die Karte ist ja gesperrt, also geht keine Barauszahlung am Automaten. Muß der Kunde jetzt zur “Schwäbischen Bank” nach Stuttgart fahren? Wird es angewiesen? Wer übernimmt die Kosten? etc etc…

2. Ab Juli 2010 ist jede Bank verpflichtet ein bestehendes Konto auf Wunsch in ein P-Konto umzuwandeln. Wird es das Modell der Masterkarten mit Kontofunktionalität auch als P-Konto weiterhin geben? Wenn ja, zu gleichen Konditionen? Was passiert dann bei einer eingehenden Pfändung? Wird auch nach §13.4 das Konto gekündigt?

Wie man sieht, es bleibt weiterhin spannend und Fragen bleiben genug offen.

Kündigung des Girokontos trotz Kontopfändung unzulässig

ArbeitsagenturNennen wir sie Helga H. und lassen sie in Dortmund wohnen. Helga H. hatte ein Konto bei einer privaten Bank. Im Februar 2006 kündigte die Bank ihr das bestehende Girokonto mit der Begründung, sie könne es aufgrund einer laufenden Kontopfändung ohnehin nicht nutzen.

Keinesfalls einverstanden mit dieser Entscheidung, wandte sich die gute Dame an die zuständige Schlichtungsstelle. Sie machte geltend, zwingend auf ein Konto angewiesen zu sein. Sie bekomme Sozialleistungen, Kindergeld und Hartz IV und würde im Falle einer Kündigung gänzlich ohne Konto dastehen und wäre somit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen.

Der Ombudsmann gab der Frau Recht.

Spätestens dann, wenn der Kunde sich darauf beruft, nach der Kündigung ohne jedes Konto dazustehen, und dies auch noch belegt, bedarf es der Beachtung der Grundsätze der ZKA-Empfehlung. Die Begründung der Beschwerdegegnerin trägt die Ablehnung eines Girokontos für Jedermann nicht. Sie beruft sich auf die Pfändung. Allerdings folgt daraus nicht zwingend, daß keine Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Verkehr möglich ist. Es kommt darauf an, wie der Kunde das Konto verwenden will. Erfolgen nur Gutschriften pfändungsfreier Beträge und Geldeingänge, kann der Kontoinhaber nach den einschlägigen Vorschriften durch Überweisungen und/oder Barauszahlungen darüber verfügen. Die “Beobachtung” des Kontos darauf, ob evtl Beträge an den Gläubiger abzuführen sind, mag für die Bank einen gewissen aufwand bedeuten, sodass sie nur ungern ein solches Konto behalten möchte. Das rechtfertigt es jedoch nicht, in jedem Fall die Fortsetzung einer Gescgäftsbeziehung abzubrechen. Wenn man der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgen würde, dann würde die Intention der ZKA Empfehlung in vielen Fällen ins Leere laufen. Der Schuldner müsste versuchen, sich bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto einzurichten. Auch dann bestünde ständig Gefahr, dass ein Gläubiger mit einer Pfändung auch daruf zurückgreift … Die Interessenabwägung ergibt bei dieser Konstellation aus meiner Sicht, dass für die Beschwerdeführerin das Konto weiterzuführen ist.”
Quelle: Tätigkeitsbericht des Ombudsmannes der privaten Banken 2007, S.64ff

Also lohnt es sich in jedem Falle auch im Rahmen einer Kontopfändung die Sanktion einer Kündigung des Girokontos nicht klaglos hinzunehmen. Insbesondere wenn Sozialbeträge, Hartz 4 oder Kindergeldleistungen eingehen, kann über diese Beträge auch nach geltendem Recht frei verfügt werden. Es muss nur innerhalb von 7 Tagen vom Konto geholt werden, sonst ist es auch gepfändet.
Wenn geltend gemacht werden kann, dass man im Falle einer Kontokündigung ganz ohne Girokonto dasteht, ist die Bank nämlich verpflichtet, die ZKA Grundsätze zu beachten. Es lohnt sich durchaus in solchen Fällen, dann die Schlichtungsstelle anzurufen.

Wenn der Gerichtsvollzieher dreimal klingelt …

Wappen von BritzGerichtsvollzieher und Steuereintreiber kosten Geld. Geld welches die Kommunen nicht haben …

Im tiefen Brandenburg, im Städtchen Britz, residiert das Amt Britz-Chorin-Oderberg. Seit den 90er Jahren leistete sich dieses Amt einen Außendienstmitarbeiter, dessen Aufgabe es ist in erster Linier Aussenstände wie Hundesteuer oder Grundstücksteuer einzutreiben.

Die Vorgehensweise war immer diesselbe. Säumige Schuldner wurden 2 mal angemahnt und dann kam die Stunde des Aussendienstmitarbeiters, welcher der kommunalen Forderung Nachdruck verleihen sollte und im Falle von Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen androhte.

In den letzten Jahres stand dieser bedauernswerte Mann immer öfter vor verschlossenen Türen. Die Schuldner waren entweder nicht zahlungswillig oder zahlungsunfähig.

Natürlich war man im Amt Britz-Chorin-Oderberg nicht dumm und erkannte effektivere Methoden  die Steuersünder zur Zahlung zu bewegen und setzte ihren Aussendienstmitarbeiter kurzerhand vor die Tür. Auch in Brandenburg hat man die Lösung gefunden, die da heißt

Kontopfändung

Der Trend bei den Kommunen und Verwaltungen geht weg vom Vollstrecker”, sagt John Wrana, Kassenleiter des Amtes. Viele Verwaltungen setzen stattdessen verstärkt auf die sogenannte Kontopfändung.

Viola Petterson in dem herrlich geschriebenen Artikel in der Märkischen Oderzeitung vom 2.2.2010

John Wrana ist begeistert. So eine effektive Methode der Forderungseintreibung ist ihm in seiner gesamten Karriere bislang nicht untergekommen. Wrana weiter:

Ein gesperrtes Konto – das zeige Wirkung. “Entweder ruft der Schuldner sofort bei uns an oder er zahlt gleich.”

Aber, aber Herr Wrana, haben Sie denn jetzt keine Angst vor dem P-Konto?
Nö!

Zwar tritt am 1. Juli das “Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes” in Kraft, wonach jeder Bürger ein bestehendes Girokonto auf Antrag als Pfändungsschutzkonto (P-Konto mit einem Pfändungsfreibetrag von 985,15 Euro/Monat) führen lassen kann, dennoch glaubt Wrana an die Wirksamkeit dieses letzten Mittels. “Für den Bürger vereinfacht sich das Verfahren, für uns aber ändert sich nicht viel.”

Warten wir es mal ab, Herr Wrana!

300.000 – 400.000 Kontopfändungen jeden Monat

Nach Schätzungen der Bundesregierung kommt es jeden Monat in Deutschland zu bis zu 400 Tausend Kontenpfändungen. Eine solche Pfändung bedeutet, dass das Konto des Schuldners komplett lahmgelegt wird. Selbst notwendige Zahlungen wie Miete und Strom können nicht mehr getätigt werden.

Nach der bisherigen Rechtslage musste der Schuldner schnell reagieren und innerhalb von 14 Tagen nach dem Pfändungsbeschluß beim zuständigen Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz bekommen.

Zum Glück gehört dies bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. juli 2010 muß jede Bank auf Wunsch des Schuldners ein bestehendes Konto in ein sogenanntes P-Konto umwandeln.

Dieses Konto gewährt automatischen Pfändungsschutz bis zum Sockelbetrag von derzeit 985,15€, vollkommen unabhängig davon welcherart die Einkünfte sind. Somit sind auch Selbstständige in Zukunft besser vor Kontopfändungen geschützt.