Landgericht Berlin bejahte Kontrahierungszwang
Sicherlich ist bekannt, daß es in Deutschland kein gesetzlich verankertes Recht auf ein Grirokonto gibt. Alleine die freiwillige Selbstverpflichtung des ZKA (Zentraler Kreditausschuß) aus dem Jahre 1995 steht im Raum, indem sich die Banken verpflichten jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen.
Dieser Selbstverpflichtung besitzt jedoch rechtlich keine verpflichtende Bindung. Wenn sich einzelne Banken nicht an diese Empfehlung halten, hat der davon betroffene Kunde immer sehr schlechte Karten, sollte man meinen.
Anders sah es die 21. Zivilkammer Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 8.5.2008 (Az: 21 S 1/08):
Der Leitsatz der Entscheidung:
Auch ein privates Kreditinstitut muss einem “unerwünschten” Kunden ggf. ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten.
Ich finde es im übrigen, äußerst bemerkenswert, wie die Zivilkammer einen Kontrahierungszwang hier herleitet. Vollkommen zurecht bemerkt die Kammer, dass es sich bei der “freiwilligen” ZKA-Empfehlung, keineswegs um einen Akt purer Menschenfreundlichkeit handelt, oder die Banken plötzlich ihre soziale Verantwortung erkannt haben. Zu der ZKA Selbstverpflichtung kam es alleine aus dem einzigen Grund einer gesetzlichen Regelung zuvorzukommen.
Ich zitiere noch weiter aus dem äußerst interessanten Urteil:
- Vorliegend bestehen andere, ebenso schwer wie eine marktbeherrschende Stellung wiegende Gründe, die einen Zwang zum Vertragsschluss begründen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch im Rechtsverkehr unter Privaten eine Bindung an die tragenden verfassungsrechtlichen Grundsätze besteht (h.M., vgl. etwa Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 7 ff. zu § 242 BGB m.w.N. aus der Rsp. Des BVerfG und BGH), etwa die Grundrechte oder – vorliegend im Vordergrund stehend – das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Hierdurch kann die aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) folgende Vertragsfreiheit eingeschränkt oder überlagert werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
- Angewiesenheit auf die Leistung, - keine zumutbaren Alternativen - kein sachlicher Grund zur Ablehnung durch den ausgesuchten Vertragspartner.
- aa) Die Frage der Angewiesenheit ist für die Führung eines Girokontos ohne weiteres zu bejahen. Eine praktische Möglichkeit der Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht ohne ein Girokonto heute nicht mehr. Weder der Dienstherr eines Beamten noch ein privater Arbeitgeber wird schon wegen des damit verbundenen Aufwands zur Barauszahlung von Gehalt bzw. Dienstbezügen bereit sein. Laufende existentielle Verbindlichkeiten wie Miete, Energiekosten, Telefonkosten, Versicherungsprämien etc. können zumutbar lediglich bargeldlos beglichen werden, weil die jeweiligen Empfänger Barzahlungen nicht akzeptieren und Bareinzahlungen bei Banken mit hohen Gebühren für jedes Einzelgeschäft verbunden sind. Die überragende Bedeutung eines Girokontos wird nicht zuletzt auch von der Bankwirtschaft anerkannt (instruktiv Steuer, Chefsyndikus beim Bundesverband deutscher Banken, WM 1998, 439: “conditio sine qua non, um am Wirtschaftsleben … teilnehmen zu können”).
- bb) Eine zumutbare andere Möglichkeit, ein Girokonto zu eröffnen, besteht nicht. Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich bei mehreren verschiedenen Kreditinstituten vergeblich um die Eröffnung eines Girokontos bemüht hat. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die strengen Anforderungen, die das Landgericht Stuttgart in NJW 1996, 3347, aufgestellt hat, im allgemeinen zu billigen sind. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass wegen der vorhandenen Kontenpfändung der Verfügungskläger ein kaum vermittelbarer Neukunde ist. Weitere Bemühungsversuche sind daher von vornherein erkennbar fruchtlos, zumal der Verfügungskläger den angegangenen Kreditinstituten nicht verschweigen dürfte, aus welchem Grunde die Verfügungsbeklagte das Girokonto kündigte.
- Insbesondere kann der Verfügungskläger auch nicht an eine öffentlich-rechtliche Sparkasse verwiesen werden. Im Gegenteil kann ein solcher Vorrang, wenn keine gesetzliche Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Geldinstitute besteht, gerade nicht bestehen. Privatbanken können nicht einseitig zu Lasten öffentlich-rechtlicher Geldinstitute kostenträchtige, wenig lukrative Kunden abwälzen und sich so einen durch nichts zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil verschaffen. Es kann zudem nicht Sinn der ZKA-Empfehlung sein, einen aufgrund seiner Finanzlage nicht “attraktiven” Kunden zwischen verschiedenen Banken so lange “herumzureichen” bis das letzte angegangene Unternehmen den Abschluss des Vertrages nicht mehr verweigern kann.
- cc) Es besteht kein sachlicher Grund zur Ablehnung der Verfügungsbeklagten. Sachlicher Grund können allein die Zumutbarkeitsgründe sein, die nach der ZKA-Empfehlung der Pflicht zum Vertragsschluss ausnahmsweise entgegen stehen. Diese liegen nicht vor. Die Kosten, die die Kontoführung gerade für den Verfügungskläger hervorruft, sind kein sachlicher Grund. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der Verfügungsbeklagten, solcherlei Aufwänden in ihrer Gebühren-/ Kostengestaltung rechtlich und wirtschaftlich entgegen zu wirken, sind solche Kosten grundsätzlich irrelevant. Es sei betont, dass der Verfügungskläger keinen Anspruch auf ein kostenloses Girokonto hat.
- Für die Frage der Zumutbarkeit ist die Empfehlung des ZKA heranzuziehen. Sie kann dabei nicht isoliert gesehen, sondern muss vor dem Hintergrund ihrer Entstehung gewürdigt werden. Wie sich aus den Stellungnahmen des Gesetzgebers ergibt, beruht die Empfehlung des ZKA auf der Erwägung, damit einer andernfalls drohenden gesetzlichen Regelung zuvorzukommen und steht unter laufender parlamentarischer Kontrolle, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht (vgl. den Bericht der Bundesregierung vom 9. Juni 2000, BT-Drs. 14/3611, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 5. Februar 2001, BT-Drs. 14/5216 und vom 8. Juni 2004, BT-Drs. 15/3274). Haben sich die Spitzenverbände der Banken in dieser Weise gebunden und betreiben damit nicht zuletzt wirtschaftliche Interessenpolitik und – etwa durch entsprechende Internetauftritte – Imagepflege, kann dies bei der Prüfung eines Kontrahierungszwangs im Einzelfall nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr muss der Umfang der Selbstverpflichtung als Prüfungsmaßstab herangezogen werden. Insbesondere trägt vor diesem Hintergrund das Argument der Verfügungsbeklagten nicht, dass bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung ein Kontrahierungszwang nicht bestehe und aus der ZKA-Empfehlung nicht abgeleitet werden könne. Aus den in Bezug genommenen Stellungnahmen des Gesetzgebers geht deutlich hervor, dass es gerade gesetzgeberisches Ziel ist, jedem Bürger die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Eine gesetzliche Regelung wurde lediglich deshalb für entbehrlich gehalten, weil dies durch weitgehende Beachtung der ZKA-Empfehlung entbehrlich sei (vgl. etwa BT-Drs. 15/2500, S. 2 zu 2.b)bb)), aber auch Zumutbarkeitsfragen im Einzelfall zu prüfen seien.
- Die Verfügungsbeklagte könnte dem Anspruch auch nicht entgegen halten, dass das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bei Annahme eines Abschlusszwangs leer liefe. Sie kann bei Vorliegen der im Gesetz bzw. in wirksam vereinbarten Geschäftsbedingungen enthaltenen Voraussetzungen aus wichtigem Grund Kreditverträge oder einen eingeräumten Dispositionskredit jederzeit kündigen, weil lediglich ein Anspruch auf Führung eines Kontos auf Guthabenbasis besteht (und vorliegend auch nur geltend gemacht wird). Außerdem kann sie – wie erwähnt – für die Kontoführung ein bankübliches Entgelt verlangen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Kündigungsrechts kann damit ebenfalls nicht festgestellt werden.
Es wird natürlich im Einzelfall eher nicht zu empfehlen sein den Klageweg zu bestreiten. Zum einen, weil man das Girokonto in aller Regel sofort benötigt und ein Gerichtsverfahren durch alle Instanzen Jahre dauern kann. Zum anderen benötigen lange Verfahren auch kräftige Finanzresourcen, die eben diejenigen denen aufgrund ihrer Bonität kein eigenes Girokonto eröffnet wird, nicht haben.
Bemerkenswert bleibt dieses Urteil und es zeigt, daß der Klageweg nicht gänzlich erfolglos bleiben muß.
Dezember 26, 2009
Categories:
Letzte Kommentare