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Angst vor Rezession in Europa schlägt sich weltweit nieder

Die US Börse hatte in diesem Jahr so einiges zu erleiden. Negative Einflüsse durch die Geschehnisse in der europäischen Finanzwelt haben Anleger und Kurse zutiefst verunsichert. Auch aktuell wirkt sich die Lage in Europa einmal wieder alles andere als positiv auf die US Kurse aus. Noch bis vor kurzem war bloß von einer Schuldenkrise die Rede gewesen. Doch nun droht der Eurozone eine Rezession. Von einer Rezession ist genau dann die Rede, wenn das reale Bruttoinlandsprodukt eines Landes in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen sinkt. Genau dies befürchtet man nun in Europa.

In der vergangenen Woche konnten zumindest die politischen Neuigkeiten aus Ländern wie Italien und Griechenland, über die dort stattfindenden Regierungswechsel, für eine gewisse Erleichterung an den Märkten sorgen. Doch dieser Auftrieb schien schneller vorbei zu gehen, als er gekommen war. Die gedrosselte Industrieproduktion in Europa sorgt für eine erneute Verunsicherung an den internationalen Finanzmärkten und lässt eine Rezession nur wahrscheinlicher wirken. So schloss der Dow Jones bereits am Montag wieder im Minus bei 12.078 Punkten. Das entspricht einem Minus von 0,6 Prozent. Auch der S&P 500 und der Index der Nasdaq hatten mit einem Minus von einem, beziehungsweise 0,8 Prozent zu kämpfen.

Schon zu Beginn des Jahres hatte der CEO des UBS Wealth Management, Jürg Zeltner, verlauten lassen, dass man es im Laufe dieses Jahres mit internationalen Währungs- und Handelskonflikten zu tun bekommen würde. Ob er damals schon wusste, dass sich die Eurozone auf eine Rezession zubewegt, ist eher unwahrscheinlich. Es ist fraglich, ob Europa alleine die Kraft hat, sich aus der Krise zu befreien. Mit mehreren finanziell schwächelnden Mitgliedsstaaten ist dies keine leichte Aufgabe. Auch in den USA macht man sich darüber Gedanken und deshalb wird derzeit von verschiedenen Experten davon abgeraten, in europäische Staatsanleihen oder Banken zu investieren. Dass auch die Banken unter der derzeitigen Lage zu kämpfen haben, ist kein Geheimnis. Die Börsen in Europa haben im Moment ebenfalls keinen Grund zum Jubeln. Der Dax in Frankfurt schloss am Montag mit einem deutlichen Minus von 1,2 Prozent bei 5985 Zählern. US Anleger werden sich demnach in den kommenden Wochen wohl davor hüten, in europäische Anlagen zu investieren.

 

Video zu den P-Konto Grundlagen

Wolfgang Appelt von der Verbraucherzentrale Sachsen erläutert in einem Beitrag von Torgau-TV die Grundlagen des neuen Pfändungsschutzkontos.
Ich möchte Ihnen dieses Video nicht vorenthalten, da es immer Leute gibt, denen Videos mehr liegen, als theoretische Grundlagen zu lesen. Klicken Sie bitte auf den Weiterlesen Button um sich diese TV-Aufzeichnung anzusehen.

Monatsanfangsproblem endlich gelöst

Lange mussten wir darauf warten. Mit Wirkung ab dem 16.04.2011 treten neue gesetzzliche Regelungen in Kraft, die das leidige Monatsanfangsproblem beim P-Konto lösen sollen. Im wesentlichen umfasst es Änderungen in der Zivilprozessordnung.

Was war das bisherige Problem?

Das Monatsanfangsproblem trat immer dann auf, wenn der individuelle Freibetrag ausgeschöpft wurde und am Monatsende ein weiterer Zahlungseingang auf dem P-Konto eintraf. Hiermit kam es zu der nicht gewollten Problematik, dass Guthaben an die Gläubiger ausgekehrt werden musste, welches eigentlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat bestimmt war. Dies war weder vom Gesetzgeber so beabsichtigt als es natürlich auch dem grundgesetzlich fixierten Sozialstaatsgebot widerspricht.

Was genau ändert sich denn überhaupt?

Ich möchte Sie jetzt nicht mit juristischen Ballast konfrontieren,  sondern einfach an einem Beispiel demonstrieren. Hierzu nehme ich den Hartz 4 Empfänger Julius K.

  • monatlicher Zahlungseingang 800 Euro, jeweils zum Monatsletzten
  • monatlicher Freibetrag 1000 Euro (damit es besser zu rechnen geht nehm ich jetzt mal nicht die 985,15€)
  • Pfändungseingang: Mitte des Monats (15.)
  • Kontoguthaben zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs: 500 Euro

Das passierte nach dem alten Recht (–>> Monatsanfangsproblem)

Monatsanfangsproblem beim P-Konto – Bundestag verabschiedet Gesetzesreform

Monatelang hielt das sogenannte “Monatsanfangsproblem” beim P-Konto Heerscharen von Schuldnern, Rechtspflegern und Bankern auf Trab. Abertausende standen aufgrund einer vorhersehbaren Gestzeslücke ohne ausreichend Mittel zum Lebensunterhalt da. Verantwortlich hierfür war alleine die Tatsache, dass Sozialleistungen und Gehaltszahlungen häufig zum Monatsende eingehen, ihrer Bestimmung nach aber zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat angedacht waren.

Beim gepfändeten P-Konto kam es deswegen zu folgender Situation: Der Freibetrag für den Monat ist aufgebraucht- dann kommt zum Monatsende noch die Gehalts-/Sozialleistung, welche für den Folgemonat bestimmt ist. Das Kreditinstitut erklärt jetzt dem Schuldner, dass es ihr herzlich leid täte, aber diese Zahlung ganz oder teilweise an die pfändenden Gläubiger auskehren müsse, da der individuelle Freibetrag ausgeschöpft sei.

Damit soll jetzt Schluss sein.  Der Deutsche Bundestag verabschiedete am Mittwoch, dem 23. Februar eine Gesetzesänderung. Hierzu gab das Bundesjustizministerium heute folgende Presseerklärung:

Pressemitteilung: Pfändungsschutzkonto – Mängel werden beseitigt

Der Deutsche Bundestag hat gestern in 2./3. Lesung eine Präzisierung des am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen neuen Pfändungsschutzkontos beschlossen. Dazu erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Erscheinungsdatum
25.02.2011

Das Pfändungsschutzkonto hilft allen, die in eine soziale Schieflage geraten sind.

Leider ist es bei der alten Gesetzesfassung immer wieder zu Problemen bei der Auszahlung von Sozialleistungen gekommen. Das alte Gesetz wird jetzt nachgebessert.

Wir machen im Gesetz deutlich, dass die Sozialleistungen künftig vor Pfändungen geschützt werden müssen, auch wenn sie am Monatsende für den Folgemonat gezahlt wurden.

Endlich wird sichergestellt, dass etwa Hartz IV-Zahlungen auch unbürokratisch bei denen ankommen, für die sie gedacht sind.

Hintergrund:
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist in der letzten Legislaturperiode verabschiedet worden. Die Erfahrungen mit dem Pfändungsschutzkonto haben gezeigt, dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist. Um weitere Unsicherheiten und Probleme zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, hat der Deutsche Bundestag gestern eine gesetzliche Präzisierung verabschiedet.

Quelle: http://www.bmj.de/cln_102/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/20110225_P_Konto_Maengel_werden_beseitigt.html?nn=1356288

Die Gesetzesänderung beinhaltet im Wesentlichen folgende 2 Ergänzungen:

1. Nach § 835a ZPO Absatz 3 wird folgernder Absatz 4 eingefügt:

“(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.”

2. Nach § 850k Abs.1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

“Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist nach § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf.”

Die Gesetzesänderung sieht meines Erachtens erfolgversprechend aus. Die Monatsumstellungproblematik sollte beseitigt sein. Inwieweit neue praktische Probleme auftauchen wird die Zeit zeigen.

P-Konto Gebühren – Erste Gerichte pfeifen Banken zurück

Wie bereits im letzten Post angekündigt. Es gibt erste Entscheidungen von Landgerichten, die es Banken untersagt, ihren Kunden gesonderte Entgelte für das Führen eines Girokonto als P-Konto zu verlangen.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. , anwaltlich vertreten durch Frau Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, erwirkte einstweilige Verfügungen gegen 3 Kreditinstitute.

Fall 1 – Sparkasse Forchheim

Die Sparkasse Forchheim bepreiste in ihrem Gebührenverzeichnis das P-Konto wie folgt:

“Pfändungsschutzkonto – Paketpreis inkl. aller Buchungen beleglos + beleghaft – 7 Euro”

Die o.g. Schutzgemeinschaft für Bankkunden mahnte die Sparkasse Forchheim daraufhin ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungeserklärung. Dies verweigerte die Sparkasse und die Sache kam zum Landgericht Bamberg.So kam es zur einstweiligen Verfügung, die es der Sparkasse untersagt, die beanstandete Vergütungsklausel weiter zu verwenden:

“Der Antragsgegnerin (Sparkasse Forchheim) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten … wegen jeder  Zuwiderhandlung untersagt in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
“Pfändungsschutzkonto – Paketpreis inkl. aller Buchungen beleglos + beleghaft – 7 Euro…

… [Die Klausel weicht] “von der gesetzlichen Regelung ab, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Es handelt sich aber gerade nicht um die Bepreisung eines eigenständigen Kontomodells … Denn die beanstandete Klausel ermöglicht es … von ihren Kunden ein Entgelt für eine Leistung zu verlangen, die sie nach dispositivem Recht entgeltfrei zu erbringen hätte

Der Gesetzgeber hat aber in Kenntnis eines bei den Kreditinstituten anfallenden erhöhten Bearbeitungsaufwandes anlässlich der Einführung des sog. P-Kontos bewusst keine Kosten oder Entgelte hierfür vorgesehen. Vielmehr war er der Auffassung, das P-Konto dürfe für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen, insbesondere nicht für die Umstellung. Es sollte vielmehr nicht mehr kosten als ein allgemeines Gehaltskonto…

Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers lässt sich die Klausel daher nicht mit dem Gesetz vereinbaren und ist unwirksam.

Landgericht  Bamberg vom 8.11.2010 (AZ:1 O 472/10)

Fall 2:  Sparkasse Muldental

Die Sparkasse Muldental bepreiste das Pfändungsschutzkonto mit monatlichen 10 Euro. Auch hier verlangte o.g. Schutzgemeinschaft die Abgabe einer strafvewehrten Unterlassungserklärung. Der Fall landete vor dem Landgericht Leipzig.

“In § 850k Abs.7 Satz 2 ZPO in der seit 1.7.2010 gültigen Fassung heisst es:

“Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.”

Das Führen des Girokontos als Pfändungskonto gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden. Für Dienstleistungen, zu denen sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist, darf die Bank kein Entgelt erheben.”

Landgericht Leipzig vom 2.12.2010,  AZ 8 O 3529/10

Fall 3:  Sparkasse Mansfeld-Südharz

Die Sparkasse Mansfeld ging mit 12 Euro monatlicher Gebühr gleich in die Vollen. Hinzu kamenn noch die Postenpreise nach ihrem Basistarif. Hiergegen begehrte Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eine Unterlassungserklärung. Auch dieser Fall landete vor dem Landgericht Halle, welches eine einstweilige Verfügung erließ.

“Beim Kontenmodell P-Konto gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12 Euro /Monat. Alle Postenpreise  werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet.”

“Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Prinzip, dass die Banken Arbeiten nicht bepreisen dürfen, die keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen. Dies führte auch zur Verwerfung der Preisklausel für die Bearbeitung von Kontopfändungen (vgl. BGHZ 141, 380 ff.). Ausgangspunkt der Überlegungen ist der, dass zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Wenn das nicht der Fall ist, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden

“Nach §850k Abs. 7 Satz 2 kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das (jeweilige) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Daraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung der Banken, der Führung sogenannter P-Kontos. Trotz der Problematik, dass auf Seiten der Banken zum Teil erheblicher Mehraufwand durch die Schaffung/Führung von P-Konten entstehen wird, hat der Gesetzgeber dennoch keine Kosten oder Entgelte gesetzlich dafür vorgesehen. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 20.4.2009, BT-DRS 16/1271, Seite 17, soll ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO mit der oben aufgezeigten Rechtssprechung nicht vereinbar sein. Vorliegend erfolgt die Bepreisung zwar nicht unmittelbar für die Umstellung, sondern für die weitere Führung des ursprünglichen Girokontos als P-Konto. Dazu äusserte sich der Rechtsausschuss wie folgt: “Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen.” Daraus wird zwar ersichtlich, dass den Banken die Möglichkeit bleiben soll, auf die ursprünglich verlangten Kontoführungsentgelte Zuschläge zu vereinbaren, die jedoch – wenn man das Kontoführungsentgelt für das P-Konto mit dem für allgemeine Gehaltskonto üblichen vergleicht, diese Kosten nicht übersteigen darf.
Selbst wenn man also … davon ausgeht, dass grundsätzlich zwar nicht für die Umwandlung, aber für die Führung von P-Konten ein besonderes Kontoführungsentgelt vereinbart werden kann, soll als Orientierungsgrenze das für ein allgemeines Gehaltskonto übliche eingehalten werden. So dürfte ein Bankkunde wohl keinen Anspruch darauf haben, dass, soweit er ein ursprünglich mit besonders günstigen Kosten ausgestattetes Konto gewählt hat, nach Umstellung auf die Führung dieses Kontos als P-Konto nach der Orientierung im bereits zitierten Beschlussentwurf das ursprüngliche (besonders günstige) Kontoführungsentgelt beibehalten bleibt.

Unter Berücksichtung des Preisblattes der Beklagten wird ersichtlich, dass für Privatkunden drei verschiedene Kontenmodelle angeboten werden, die im Grundpreis zwischen 2,00 Euro und 8,99 Euro liegen. Der für das P-Konto angesetzte Grundpreis übersteigt daher auch die Obergrenze des höchsten Grundpreises um ein Viertel. Abgesehen davon dürfte wohl als Vergleichsbasis auch nur das GiroBasis-Konto herangezogen werden, da auch bei dem Kontomodell P-konto sämtliche Postenpreise analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet werden sollen, wobei diese Postenpreise in den anderen beiden kontoformen inklusive und daher bereits der Ermittlung des Grundpreises einkalkuliert worden sind. Somit wird deutlich, dass ein Mehrbetrag von 10 Euro (in Relation zum Konto GiroBasis, welches unabhängig vom Pfändungsschutz das gleiche Leistungsspektrum beinhaltet) mit der angegriffenen Klausel gefordert wird. Bei Berücksichtigung der oben aufgeführten Orientierungen des Rechtsausschusses ist dieser Mehrbetrag als unangemessen einzustufen.

Landgericht Halle vom 22.10.2010, AZ: 5 O 1759/10

Fall 4: VR-Bank Mittelsachsen

Dieses Kreditinstitut verlangte gar 15 Euro monatlich für das Führen eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto. Dies rief die Verbraucherzentrale Sachsen auf den Plan, die die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrte. Eventuell in Kenntnis der vorgenannten Beschlüsse wollte sich die VR Bank Mittelsachsen das Ganze nicht zeigen lassen und unterzeichnete die verlangte Unterlassungserklärung.

Der Fall ging durch die Presse und ist u.a. hier nachzulesen.

Fazit:

Die ersten Entscheidungen sind allesamt als verbraucherfreundlich einzuschätzen. Die Gerichte haben sich an die bereits 1999 vom BGH vorgegebene Linie gehalten, dass bei Kontopfändungen keine extra Gebühren erhoben werden dürfen. Einer Einführung dieser als unzulässig eingestuften Gebühren durch die Hintertür erteilten die Gerichte bisher eine Abfuhr. Es sieht  gut aus, dass zumindest mittelfristig, dem P-Konto Gebührenwahn ein Ende gesetzt wird. Ich hoffe dass die Verbraucherverbände weiterhin fleissig abmahnen oder besser noch, dass die Kreditinstitute von sich aus zu einer fairen Gebührengestaltung übergehen.


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