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Die Freibeträge beim Pfändungsschutzkonto

Es bestehen immer wieder Unklarheiten über die Freibeträge beim P-Konto. Ich habe mich deshalb entschlossen, noch einmal die wichtigsten Punkte zu diesem Thema zusammenzufassen.

  1. Ein pauschalierter Grundfreibetrag von derzeit 1028,89 Euro wird prinzipiell jedem Inhaber eines P-Kontos gewährt. Um diesen Freibetrag in Anspruch zu nehmen ist keine Bescheinigung erforderlich.
  2. Beim P-Konto Freibetrag kommt es auf die Art des Kontoguthabens nicht an. Arbeitslohn, Sozialleistungen, Kindergeld oder sonstige Zahlungseigänge werden gleich behandelt. Es gibt keine privilegierte Behandlung von zum Beispiel Arbeitslosengeld.

Dieser Grundfreibetrag kann auf Antrag des P-Konto Inhabers erhöht werden bei:

  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Einmaligen Sozialleistungen
  • Mehraufwand aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen
  • Bezug von Kindergeld

 

Unterhaltsverpflichtungen:

Jedes Jahr wird im Bundesgesetzblatt die sogenannte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht. Dort sind die jeweils geltenden Freibeträge nachzulesen. Derzeit gilt:

  • 387,22 Euro für die erste Person, für die Unterhalt geleistet werden muss
  • 215, 73 Euro für die zweite bis fünfte Person.

 

Einmalige Sozialleistungen:

Bei Einmalleistungen der Sozialleistungsträger kann der Freibetrag in dem Monat erhöht werden, für den diese Leistungen bestimmt sind. Die Sozialkassen sind angewiesen dafpr Sorge zu tragen, dass die gewährte Einmalzahlung auch im Bestimmungsmonat auf das P-Konto überwiesen wird.

 

Kindergeld und sonstige Geldleistungen für Kinder

Der Gesetzgeber hat Leistungen für Kinder unter einen besonderen Schutz gestellt. Kindergeld oder auch Kinderzuschläge sind prinzipiell dem Pfändungsfreibetrag hinzuzurechnen.

 

Erhöhungen des Freibetrags müssen gegenüber der Bank mittels einer Bescheinigung  nachgewiesen werden!

Der Basis- oder Sockelfreibetrag in Höhe von derzeit 1028,89 Euro ist ohne gesonderte Bescheinigung vor Pfändungen geschützt. Soll der Pfändungsfreibetrag hingegen aus den vorgenannten oder anderen Gründen erhöht werden, ist diese Erhöhung der Bank gegenüber, mittels einer Bescheinigung einer geeigneten Stelle nachzuweisen.

Geeignete Stellen sind u.a.:

  • Arbeitgeber
  • Familienkassen
  • Jobcenter
  • Sozialbehörden
  • Schuldnerberater
  • Rechtsanwälte

Das Kreditinstitut muss anhand der Bescheinigung erkennen,  um welchen Betrag es den Pfändungsfreibetrag erhöhen darf. Eine inhaltliche Überprüfungspflicht obliegt den Kreditinstituten nicht. Zu beachten ist, dass diese Bescheinigung zeitlich begrenzt wirken. Es ist von daher zu empfehlen, sich rechtzeitig um die Erneuerung der P-Konto Bescheinigungen zu kümmern.

Eine ausgestellte Bescheinigung sollte nicht älter als 3 Monate alt sein. Ansonsten werden sie von den Banken eventuell nicht akzeptiert.

Es gibt ein genormtes Formular, die sogenannte P-Konto Musterbescheinigung, die verwandt und ausgefüllt werden sollte.

 

 

 

 

 

Noch immer fragwürdige Einzelfälle beim P-Konto

Die Journalistinnen Maria Kuznezow und Annett Wittich von Frontal21 nahmen sich vor zwei Tagen (am 8.5.2012)  der P-Konto Problematik an. Das Video der Sendung können Sie auf http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1637380/Banken-pluendern-Konten-klammer-Kunden ansehen.

Es wurde von Fällen berichtet, in denen Kreditinstute Guthaben an Gläubiger ausgekehrt hatten, ohne dass der individuelle Freibetrag auch nur annähernd ausgeschöpft worden wäre.

Wenn ich die beschriebenen Fälle richtig verstanden habe, ging es jedes Mal um unverbrauchtes Guthaben, welches auf die Folgemonate übertragen wurde. Nach Auslegung mancher Banken, darf Guthaben EINMAL auf den Folgemonat übertragen werden und obliegt, wenn es dann nicht verbraucht wird, der Pfändung.

Kompletter Unsinn, meint hierzu der Fachanwalt für Insolvenzrecht Heinz Egerland. Solange der individuelle Freibetrag nicht überschritten werde, dürfe die Bank nichts auskehren. Übertragenes Kontoguthaben unterliege hier keiner anderen Betrachtungsweise.

Jürgen Schlottman vom Leipziger Sozialverein “Total Sozial” berichtete von vielen Fällen aus seiner Praxis. Es seien Mitte des Monats Beträge gepfändet worden, ohne dass irgendein Freibetrag tangiert gewesen sei. Schuldner seien ohne Geld dagestanden und hätten sich von Freunden und Bekannten Geld leihen müssen, um noch irgendwie über die Runden zu kommen.

Auch auf den “Evergreen” der P-Konto Entgelte ging der Beitrag ein. Die Redakteurinnen stellten eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und bekamen zur Antwort:

“Die Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber von der Unwirksam zusätzlicher Entgelte für das Führen eines P-Kontos ausgeht.”

Wie hier bereits schon berichtet, haben sich auch die deutschen Gerichte, dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für das Erfüllen einer gesetzlich auferlegten Pflicht darf das Kreditinstitut keine gesonderten Entgelte in rechnung stellen.

Der Beitrag auf Frontal21 zeigt deutlich, dass es in der Bankenpraxis noch immer erhebliche Unsicherheiten gibt, die oft die Schwächsten der Schwachen, die Ärmsten der Armen zu spüren bekommen.

Es ist offensichtlich, dass den Kreditinstituten nicht sehr viel an seiner P-Konto Kundschaft liegt. Das Kerngeschäft der Banken liegt im Verleihen von Geld und  dem Anbieten sonstiger Finanzdienstleistungen. Das Girokonto ist eigentlich ein Draufzahlgeschäft, welches sich erst dann lohnt, wenn der Kunde auch Schulden machen darf, beziehungsweise Geld besitzt, um dieses anzulegen zu können. P-Konto Kunden kommen für derartige Cross Sellings jedoch regelmäßig nicht in Betracht.

Dennoch sollten Kreditinstitute ihrer sozialen Verantwortung zumindest soweit nachkommen, auch ihre weniger begüterte Kundschaft mit Respekt und Würde zu behandeln und etwas mehr Augenmaß zu zeigen, bevor mit der Kälte eines Bürokratismus, unbedacht Entscheidungen getroffen werden, die den Einzelnen erheblich in seiner Existenz beeinträchtigen können.

Zusatzgebühren beim P-Konto unzulässig

Banken dürfen ihren Kunden kein zusätzliches Entgelt für die Weiterführung eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto erheben.

Dies ist der Tenor zweier Urteile des OLG Bremen (23.3.2012: AZ. 2 U 130/11) und des OLG Frankfurt am Main (28.3.2012: AZ: 19 U 238/11), die P-Konto Kunden, die mit extra Gebühren belastet wurden, sicherlich mit Erleichterung zur Kenntnis genommen haben dürften.

Für viele P-Konto Kunden war es von Anfang an ein Ärgernis, dass etliche Kreditinstitute zum Teil relativ hohe Entgelte für das Weiterführen eines bestehenden Kontos als P-Konto berechnet haben. Es waren Einzelfälle bekannt, da wurden 20 Euro und mehr für diese “Leistung” berechnet. Branchenüblich waren Aufschläge zwischen 5 und 10 Euro monatlich.

Diese Praxis etlicher Kreditinstitute war von Anfang an nicht unumstritten. Der Rechtsausschuß des deutschen Bundestages äußerte zwar bereits 2009 in seiner Gesetzesbegründung, die Erwartung, dass ein P-Konto nicht teurer sein dürfe als ein “herkömmliches” Girokonto. In das Gesetz aufgenommen wurde allerdings nur, dass die UMWANDLUNG in ein P-Konto für den Verbraucher kostenfrei zu erfolgen habe. Das Gesetz äußerte sich jedoch nicht zu den Kontoführungsgebühren.

Pfändungsschutz ab Januar 2012 nur noch auf dem P-Konto

Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld

Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt.

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut:

 

Bundesministerium der Justiz

Das neue Pfändungsschutzkonto

Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011

FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011


1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe?

Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.

Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.

Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten.

Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können.


2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort?

Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird.

Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz.

Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist.

Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos.

Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde.

 

3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben?

Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.

Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.

 

4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben?

Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen.


5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu.

Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt?

Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag.

Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf

 

Wer muss schleunigst handeln?

Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett.

 

Wer nicht zu handeln braucht:

Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde.

 

Interessante Diskussionen zum Thema:

http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012

Zwei Krisen, viele Turbulenzen

Der Euroraum ist für seine finanzielle Situation gerade nicht zu beneiden. Seit Monaten steckt die Währungsunion in einer tiefen Schuldenkrise und trotz Regierungswechsels in den betroffenen Ländern, wie Italien und Griechenland, zeichnet sich keine Besserung ab. Auch die Börsen leiden unter der Situation, und zwar nicht nur die europäischen, sondern die Börsen weltweit. Asien verzeichnet Rückschläge und auch in den USA sind die Ausläufer der Krise zu spüren. Schon Anfang des Jahres gab UBS Wealth Management CEO, Jürg Zeltner, zu bedenken, dass in diesem Jahr durch Regierungen und Zentralbanken weitreichende Entscheidungen getroffen werden könnten, die in Handels- und Währungskonflikten enden könnten. Mit dieser Annahme sollte Herr Zeltner Recht behalten.

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