Monthly Archives: Dezember 2011

Pfändungsschutz ab Januar 2012 nur noch auf dem P-Konto

Share in top social networks!

Januar 2012 – Zehntausende Schuldner ohne Geld

Experten beschreiben bereits jetzt das Schreckensszenario. Viele Empfänger von Sozialleistungen werden nächsten Januar mit leeren Taschen dastehen. Der Grund: Ab 1. Januar 2012 entfällt der bisherige Kontopfändungsschutz. Schutz vor Pfändungen bietet alleine noch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Möglichkeit gerichtliche Freigabebeschlüsse zu erwirken wird ab da nicht mehr bestehen. Bestehende Freigabebeschlüsse verlieren ihre Gültigkeit. Sozialleistungen sind nicht mehr 14 Tage vor Pfändung geschützt.

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlichte Ende November 2011 ein Merkblatt mit den am häufigst gestellten Fragen zum Auslaufen des bisherigen Kontenpfändungsschutzes. Im Folgenden ist der Text im Wortlaut:

 

Bundesministerium der Justiz

Das neue Pfändungsschutzkonto

Außerkrafttreten des bisherigen Kontopfändungsschutzes zum 31.12.2011

FAQ (Frequently Asked Questions) Stand: November 2011


1. Kann ich mein Konto ab dem 1. Januar 2012 noch vor Pfändungen schützen lassen, wenn ich kein P-Konto führe?

Nein. Zum 1. Januar 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.

Noch bis zum 31. Dezember 2011 besteht Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind, fort. Ab dem 1. Januar 2012 fällt der herkömmliche Kontopfändungsschutz weg. Dann besteht Kontopfändungsschutz nur noch auf P-Konten.

Kontoinhaber sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto veranlassen, sofern sie auch nach dem 31. Dezember 2011 Schutz gegen die Pfändung ihres Kontos in Anspruch nehmen möchten.

Die Kreditinstitute haben damit begonnen, ihre Kunden über den Wegfall des bisherigen Kontopfändungsschutzes zu informieren. Sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet. Kontoinhaber sollen hierdurch rechtzeitig über die Änderung der Rechtslage informiert werden, damit sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos in die Wege leiten können.


2. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss erwirkt, der mein Girokonto – bis zu einer bestimmten Höhe – vor der Pfändung schützt. Gelten diese Beschlüsse über den 31. Dezember 2011 hinaus fort?

Nein. Das Gesetz bestimmt, dass Vollstreckungsschutz ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto gewährt wird.

Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Kontopfändungsschutz.

Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos. Einer Aufhebung der Beschlüsse bedarf es nicht. Dies beruht darauf, dass die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Freigabebeschlüsse weggefallen ist.

Auch soweit das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, entfalten die Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte – hinsichtlich der Höhe des vor der Pfändung geschützten Betrages – keine Wirkung mehr. Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein P-Konto werden zuvor erlassene Freigabebeschlüsse gegenstandslos.

Automatisch besteht daher lediglich der Basispfändungsschutz von derzeit 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Der Basispfändungsschutz wird durch die Bank nur erhöht, wenn der Schuldner die Erhöhungsbeträge durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen nach allgemeinen Vorschriften nachweist. Keine geeignete Bescheinigung ist indes ein Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts der auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 für ein Girokonto, das kein P-Konto war, erlassen wurde.

 

3. Auf meinem Konto werden Sozialleistungen gutgeschrieben. Kann ich diese weiterhin innerhalb von 14 Tagen abheben?

Nein. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt Kontopfändungsschutz und Verrechnungsschutz für überwiesene Sozialleistungen werden ab dem 1. Januar 2012 nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.

Auch alle anderen Leistungen und Zuwendungen, für die bislang ein besonderer Schutz galt (z.B. Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter-Kind), werden ab dem 1. Januar 2012 ausschließlich auf dem P-Konto geschützt. Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.

 

4. Meine Sozialleistungen für Januar wurden Ende Dezember auf mein Girokonto überwiesen. Kann ich innerhalb der 14-Tagesfrist meine Sozialleistungen auch noch im Januar 2012 abheben?

Nein. Da die alte gesetzliche Regelung zum Stichtag 1. Januar 2012 außer Kraft tritt, sind ab diesem Tag auch Gutschriften für Sozialleistungen, die Ende Dezember auf dem Girokonto des Schuldners eingehen, nicht mehr vor der Vollstreckung geschützt. Auch aus diesem Grund ist die rechtzeitige Einrichtung des P-Kontos dringend zu empfehlen.


5. Ich bin Unterhaltsgläubiger. Mir steht ein erhöhter Betrag nach § 850d ZPO zu.

Bekomme ich den erhöhten Betrag automatisch, wenn der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto umwandelt?

Nein. Den erhöhten Betrag nach § 850d ZPO hat die Bank nur zu berücksichtigen, wenn dieser Betrag bereits auf Antrag des Unterhaltsgläubigers im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt wurde. Aber auch ein Pfändungsbeschluss, der vor dem 1. Januar 2012 erlassen wurde, gilt nach dem 1. Januar 2012 fort. Der Gläubiger erhält den im Pfändungsbeschluss festgesetzten Betrag.

Wurde der Betrag jedoch nach altem Recht durch das Vollstreckungsgericht in einer Freigabeentscheidung, die sich nicht auf ein P-Konto bezog, festgesetzt, so gilt dieser Beschluss nicht für P-Konten weiter. Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein P-Konto um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Fragen_und_Antworten_zum_Au%C3%9Ferkrafttreten_des_bisherigen_Kontopf%C3%A4ndungsschutzes.pdf

 

Wer muss schleunigst handeln?

Jeder, der eine laufende Kontopfändung hat, sollte unbedingt bis spätestens 27.12.2011 bei seiner Bankfiliale die Wandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragen. Auch Bezieher von Sozialleistungen, deren Konto gepfändet ist, müssen handeln. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen entfällt komplett.

 

Wer nicht zu handeln braucht:

Kein Handlungsbedarf besteht bei Girokonten, auf denen keine Pfändung läuft. Eine rein prophylaktische Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist weder erforderlich noch sinnvoll. Ebenfalls kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewandelt wurde.

 

Interessante Diskussionen zum Thema:

http://p-konto-forum.de/p-konto-forum-f2/31-12-2011-wegfall-des-alten-pfaendungsschutzes-t1237.html

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?57627-Pf%E4ndbarkeit-von-Guthaben-auf-nicht-P-Konten-ab-dem-2.1.2012

Zwei Krisen, viele Turbulenzen

Share in top social networks!

Der Euroraum ist für seine finanzielle Situation gerade nicht zu beneiden. Seit Monaten steckt die Währungsunion in einer tiefen Schuldenkrise und trotz Regierungswechsels in den betroffenen Ländern, wie Italien und Griechenland, zeichnet sich keine Besserung ab. Auch die Börsen leiden unter der Situation, und zwar nicht nur die europäischen, sondern die Börsen weltweit. Asien verzeichnet Rückschläge und auch in den USA sind die Ausläufer der Krise zu spüren. Schon Anfang des Jahres gab UBS Wealth Management CEO, Jürg Zeltner, zu bedenken, dass in diesem Jahr durch Regierungen und Zentralbanken weitreichende Entscheidungen getroffen werden könnten, die in Handels- und Währungskonflikten enden könnten. Mit dieser Annahme sollte Herr Zeltner Recht behalten.

Blogverzeichnis - Blog Verzeichnis bloggerei.de