Wie bereits im letzten Post angekündigt. Es gibt erste Entscheidungen von Landgerichten, die es Banken untersagt, ihren Kunden gesonderte Entgelte für das Führen eines Girokonto als P-Konto zu verlangen.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. , anwaltlich vertreten durch Frau Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, erwirkte einstweilige Verfügungen gegen 3 Kreditinstitute.
Fall 1 – Sparkasse Forchheim
Die Sparkasse Forchheim bepreiste in ihrem Gebührenverzeichnis das P-Konto wie folgt:
“Pfändungsschutzkonto – Paketpreis inkl. aller Buchungen beleglos + beleghaft – 7 Euro”
Die o.g. Schutzgemeinschaft für Bankkunden mahnte die Sparkasse Forchheim daraufhin ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungeserklärung. Dies verweigerte die Sparkasse und die Sache kam zum Landgericht Bamberg.So kam es zur einstweiligen Verfügung, die es der Sparkasse untersagt, die beanstandete Vergütungsklausel weiter zu verwenden:
“Der Antragsgegnerin (Sparkasse Forchheim) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten … wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
“Pfändungsschutzkonto – Paketpreis inkl. aller Buchungen beleglos + beleghaft – 7 Euro…… [Die Klausel weicht] “von der gesetzlichen Regelung ab, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Es handelt sich aber gerade nicht um die Bepreisung eines eigenständigen Kontomodells … Denn die beanstandete Klausel ermöglicht es … von ihren Kunden ein Entgelt für eine Leistung zu verlangen, die sie nach dispositivem Recht entgeltfrei zu erbringen hätte …
Der Gesetzgeber hat aber in Kenntnis eines bei den Kreditinstituten anfallenden erhöhten Bearbeitungsaufwandes anlässlich der Einführung des sog. P-Kontos bewusst keine Kosten oder Entgelte hierfür vorgesehen. Vielmehr war er der Auffassung, das P-Konto dürfe für den Kunden keine zusätzlichen Kosten verursachen, insbesondere nicht für die Umstellung. Es sollte vielmehr nicht mehr kosten als ein allgemeines Gehaltskonto…
Im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers lässt sich die Klausel daher nicht mit dem Gesetz vereinbaren und ist unwirksam.
Fall 2: Sparkasse Muldental
Die Sparkasse Muldental bepreiste das Pfändungsschutzkonto mit monatlichen 10 Euro. Auch hier verlangte o.g. Schutzgemeinschaft die Abgabe einer strafvewehrten Unterlassungserklärung. Der Fall landete vor dem Landgericht Leipzig.
“In § 850k Abs.7 Satz 2 ZPO in der seit 1.7.2010 gültigen Fassung heisst es:
“Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.”
Das Führen des Girokontos als Pfändungskonto gehört zu den gesetzlichen Pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden. Für Dienstleistungen, zu denen sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet ist, darf die Bank kein Entgelt erheben.”
Fall 3: Sparkasse Mansfeld-Südharz
Die Sparkasse Mansfeld ging mit 12 Euro monatlicher Gebühr gleich in die Vollen. Hinzu kamenn noch die Postenpreise nach ihrem Basistarif. Hiergegen begehrte Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden eine Unterlassungserklärung. Auch dieser Fall landete vor dem Landgericht Halle, welches eine einstweilige Verfügung erließ.
“Beim Kontenmodell P-Konto gilt ein monatlicher Grundpreis in Höhe von 12 Euro /Monat. Alle Postenpreise werden analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet.”
“Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Prinzip, dass die Banken Arbeiten nicht bepreisen dürfen, die keine Dienstleistungen für den Kunden darstellen. Dies führte auch zur Verwerfung der Preisklausel für die Bearbeitung von Kontopfändungen (vgl. BGHZ 141, 380 ff.). Ausgangspunkt der Überlegungen ist der, dass zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Wenn das nicht der Fall ist, können anfallende Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden“
“Nach §850k Abs. 7 Satz 2 kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das (jeweilige) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Daraus ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung der Banken, der Führung sogenannter P-Kontos. Trotz der Problematik, dass auf Seiten der Banken zum Teil erheblicher Mehraufwand durch die Schaffung/Führung von P-Konten entstehen wird, hat der Gesetzgeber dennoch keine Kosten oder Entgelte gesetzlich dafür vorgesehen. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 20.4.2009, BT-DRS 16/1271, Seite 17, soll ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO mit der oben aufgezeigten Rechtssprechung nicht vereinbar sein. Vorliegend erfolgt die Bepreisung zwar nicht unmittelbar für die Umstellung, sondern für die weitere Führung des ursprünglichen Girokontos als P-Konto. Dazu äusserte sich der Rechtsausschuss wie folgt: “Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen.” Daraus wird zwar ersichtlich, dass den Banken die Möglichkeit bleiben soll, auf die ursprünglich verlangten Kontoführungsentgelte Zuschläge zu vereinbaren, die jedoch – wenn man das Kontoführungsentgelt für das P-Konto mit dem für allgemeine Gehaltskonto üblichen vergleicht, diese Kosten nicht übersteigen darf.
Selbst wenn man also … davon ausgeht, dass grundsätzlich zwar nicht für die Umwandlung, aber für die Führung von P-Konten ein besonderes Kontoführungsentgelt vereinbart werden kann, soll als Orientierungsgrenze das für ein allgemeines Gehaltskonto übliche eingehalten werden. So dürfte ein Bankkunde wohl keinen Anspruch darauf haben, dass, soweit er ein ursprünglich mit besonders günstigen Kosten ausgestattetes Konto gewählt hat, nach Umstellung auf die Führung dieses Kontos als P-Konto nach der Orientierung im bereits zitierten Beschlussentwurf das ursprüngliche (besonders günstige) Kontoführungsentgelt beibehalten bleibt.Unter Berücksichtung des Preisblattes der Beklagten wird ersichtlich, dass für Privatkunden drei verschiedene Kontenmodelle angeboten werden, die im Grundpreis zwischen 2,00 Euro und 8,99 Euro liegen. Der für das P-Konto angesetzte Grundpreis übersteigt daher auch die Obergrenze des höchsten Grundpreises um ein Viertel. Abgesehen davon dürfte wohl als Vergleichsbasis auch nur das GiroBasis-Konto herangezogen werden, da auch bei dem Kontomodell P-konto sämtliche Postenpreise analog dem Kontomodell GiroBasis abgerechnet werden sollen, wobei diese Postenpreise in den anderen beiden kontoformen inklusive und daher bereits der Ermittlung des Grundpreises einkalkuliert worden sind. Somit wird deutlich, dass ein Mehrbetrag von 10 Euro (in Relation zum Konto GiroBasis, welches unabhängig vom Pfändungsschutz das gleiche Leistungsspektrum beinhaltet) mit der angegriffenen Klausel gefordert wird. Bei Berücksichtigung der oben aufgeführten Orientierungen des Rechtsausschusses ist dieser Mehrbetrag als unangemessen einzustufen.
Fall 4: VR-Bank Mittelsachsen
Dieses Kreditinstitut verlangte gar 15 Euro monatlich für das Führen eines Girokonto als Pfändungsschutzkonto. Dies rief die Verbraucherzentrale Sachsen auf den Plan, die die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrte. Eventuell in Kenntnis der vorgenannten Beschlüsse wollte sich die VR Bank Mittelsachsen das Ganze nicht zeigen lassen und unterzeichnete die verlangte Unterlassungserklärung.
Der Fall ging durch die Presse und ist u.a. hier nachzulesen.
Fazit:
Die ersten Entscheidungen sind allesamt als verbraucherfreundlich einzuschätzen. Die Gerichte haben sich an die bereits 1999 vom BGH vorgegebene Linie gehalten, dass bei Kontopfändungen keine extra Gebühren erhoben werden dürfen. Einer Einführung dieser als unzulässig eingestuften Gebühren durch die Hintertür erteilten die Gerichte bisher eine Abfuhr. Es sieht gut aus, dass zumindest mittelfristig, dem P-Konto Gebührenwahn ein Ende gesetzt wird. Ich hoffe dass die Verbraucherverbände weiterhin fleissig abmahnen oder besser noch, dass die Kreditinstitute von sich aus zu einer fairen Gebührengestaltung übergehen.

Die Sparkasse Mansfeld-Südharz….so, so…das ist ja bei mir hier. Diese Sparkasse hat ihr Gebiet in einer absolut konjunkturschwachen Region und dann noch solche Konditionen. Vielleicht müssen sie sich ja so finanzieren.
schöne Sache das. Dann bekomme ich aber noch Geld wieder von meiner Bank
Gebühren aufs P-Konto gehen ja gar nicht! Aus Sicht der banken fast verständlich – will man sich doch diese “C-Kunden” doch lieber vom Hals schaffen. Jedoch haben auch Banken eine gesellschaftliche Verpflichtung!
Welche gesellschaftliche Verpflichtung haben Banken? Die wollen schließlich auch Geld verdienen
Aber öffentlicher Druck ist immer eine gute Sache, deshalb unterstütze ich diesen Blog, so gut ich mit meinen bescheidenen Mitteln kann!
Pingback: grey grasscloth wallpaper
wer das BGH-Urteil richtig liest kann der Begründung aus Nr. 14, 16, 17, 20, 21, 22, 28,30, 31, 32, 33, 34, 35 + 36 durchaus nachvollziehen – wichtigster Satz: Ein Anspruch des Drittschuldners gegen den Schuldner auf eine Vergütung für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie die anschließende Überwachung der Pfändungsmaßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.- wundert sich dann aber über die kürzlich ergangene Beschwerde-Entscheidung des BGH-Richters a.D. Dr. van Gelder nun als Ombudsmann der Raiffeisen- und Volksbanken und die wie folgt lautet:
“Die Beschwerde ist nicht begründet. Da der Beschwerdeführer das Entgelt für ein anderes Kontomodell (um nichts anderes handelt es sich bei einem P-Konto) nicht zahlen will, ist es nicht verwunderlich, dass eine Umstellung nicht durchgeführt wird. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Bundesgerichtshof habe vorgegeben, dass das von der Bank beanspruchte Entgelt nicht erhoben werden könne, ist falsch: Die Entscheidungen vom 18. Mai 1999 (XI ZR 219/98 – WM 199, 1271) und vom 19. Okt. 1999 (XI ZR 58/99 – WM 1999, 2545) haben, wie die bloße Lektüre beweist, einen ganz anderen Regelungsgegenstand. Angesichts des mit der Führung eines P-Kontos verbundenen Aufwands ist das von der Bank berechnete Entgelt nicht zu beanstanden. Sollte es zu einer Umstellung in ein P-Konto kommen, sind die Sperrung des Online-Zugangs und der Einzug der BankCard ebenfalls angemessene Maßnahmen, um eine den Anforderungen an ein P-Konto entsprechende Überwachung des Kontos zu gewährleisten.”
zu ergänzen ist noch folgendes zur hier augenscheinlich “angepriesenen” und m.E. zu Unrecht verlinkten “Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.”, die wohl “fleißig” eine Unterlassungserklärung an das Kreditinstitut versandte, weitere Unterstützung vollmundig versicherte, dann aber doch augenscheinlich jegliches weitere Vorgehen unterließ, schlichtweg einknickte, zumindest nicht bereit ist auch das vom betroffenen Kreditinstitut gegenüber zwei offiziellen Stellen schriftlich behauptete gerichtshängige Verfahren (???) (O-Ton: Das gerichtliche Verfahren dauert gegenwärtig an) auf mehrfache Anfrage sowohl hinsichtlich der Aktenzeichens und des Gerichts näher zu bezeichnen.
Das Kreditinstitut selbst – wie sollte es anders sein – verweigert zu dieser ihrer Behauptung selbstredend jegliche weitere Ausführungen!
Hallo, mal eine Frage. Ich habe bei meiner Bank (Sparkasse Ostprignitz-Ruppin) mein Girokonto als P-Konto umwandeln lassen.
Zusätzlich zu den € 5,90 Kontoführungebühren belastet meine Bank sämtliche Buchungen, wie Gutschriften, Kartenzahlungen, Einzahlungen etc. mit € 0,12 pro Buchungen. Ist das rechtens oder vestößt die Bank gegen geltende Gesetze? Wenn ja, wäre ich dankbar, wenn man mir Urteile diesbezüglich zukommen lassen könnte oder, wie ich am Besten dagegen vorgehen kann.
Vielen Dank!
MfG
Giovanni Magliarella (giovanni.magliarella@gmx.de)
Meine Beraterin auf der VR ist auf mich zugekommen von wegen P-Konto, da ich schon eine Pfändung hatte. Also hab ich das P-Konto eröffnet, allerdings sind die Gebühren 15,-€. Die Erklärung der hohen Gebühr: ein hoher Personalaufwand.
Doch wer nimmt schon noch ALG2 Empfänger auf? Bin froh dass ich die Bank hab. Trotzdem.
Die Beraterin: die Gebühren sind hoch, doch sicherlich werden die geringer werden, da noch von wegen dieser Gebühren verhandelt würde.
MfG
hallo ich habe ein so genantes guthabenkonte bei der berliner bank und zahle dafür monatlich 12,50 die sie mir nach drei monaten dan auf einmal abziehen .
das ist bei meiner kleinen Rente und den zuschuß den ich vom sozialamt bekomme sehr viel geld, ist das rechtens?
mfg B.Wendland
@Brigitte Wendland
Nein, das ist nicht rechtens! Der Gestzgeber schuf das P-Konto, es ist kein freiwilliges Kontomodell der Banken wo man willkürlich Preise festsetzen kann. Sie dürfen nur soviel berechnen, wie das entsprechende Konto das man vorher hatte. Alleine in den Preislisten der Banken das P-Konto aufzuführen ist schon rechtlich zu beanstanden. Korrekt wäre aufzuführen gewesen, “das P-Konto entspricht den Gebühren des jeweiligen Kontos das man vor der Umwandlung hatte.”
Es darf sich ja nichts ändern, ausser das, was der Gesetzgeber mit dem P-Konto ansich vorgesehen hat. Und ja, ich finde auch Banken haben eine gesellschaftliche Verplichtung, denn von dieser Gesellschaft existieren sie letztendlich. Nicht nur das, wenn sie ihre Spekulationen an die Wand fahren, muss genau diese Gesllschaft mit den Steuern den Karren aus den Dreck ziehen. Steuern zahlt jeder, schon beim Einkaufen gehen, das hat mit Hartz IV nichts zu tun.
Mit Geld zu arbeiten ist eine der grössten Verantwortungen überhaupt und da sollte man nicht nur Nehmer-Qualitäten beweisen.
Den Aufwand bezüglich Pfändungsbearbeitung gab es übrigens schon immer, das nur am Rande. Ist auch nicht zu diskutieren, die Banken haben einen gesetzliche Pflicht zu erfüllen, die nicht mit Extragebühren fernab eines Girokontos aufgerechnet werden darf und da bilden sich teilweise utopische Summen alle 3 Monate zusammen, die wieder mal die Ärmsten treffen, dagegen muss und wird man vorgehen und das natürlich Erfolgreich, wir leben in einem Rechtsstaat, das gilt auch für die Banken und ansonsten müssen sie es lernen.
Die Deutsche Bank war hier wieder etwas schlauer als die anderen Banken, sie hat das “Guthabenkonto” mit dem P-Konto in den Gebühren gleichgesetzt. (siehe Seite 5 der Preisliste der Deutschen Bank) Kein dummer Schachzug!
Da dürfte es schwieriger sein. Denn den meisten denen es finanziell schlecht geht, hatten schliesslich ein Guthaben Konto. Aber auch da wird der DB eines Tages noch der Hahn abgedreht werden.
Was kann man nun generell tun?
Die Banken selbst aufzusuchen wird kein Sinn haben, die berufen sich auf ihre AGB´s und man bekommt eine formalie als Antwort.
Man kann die Verbraucherzentrale (Verbraucherschutz) aufsuchen und auf diese Missstände die sich immer mehr in der Rechtssprechung als ungesetzlich erweisen, was sie ja auch sind, hinweisen.
Eventuell könnte man auch hier Erfolg haben:
Die Ombudsleute der privaten Banken
Bundesverband deutscher Banken
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Jedoch erfolgt dort keine Rechtsberatung! Aber ein Verfahren vor Gericht könnte womöglich umgangen werden.
Zum, Anwalt kann man auch gehen, die Chancen zu gewinnen bzw. was durchzusetzen sind 100%, man sollte aber vorher prüfen ob die Gebühren beim P-Konto höher sind als bei dem Konto das man vorher hatte. Jedoch sollte man vorher selbst in diese Sache tätig gewesen sein, das heisst hier dann die Bank anschreiben (der Formhalber), deren Argumente sind nämlich dann verwertbar und diese werden sich als ungesetzlich erweisen, da ein P-Konto kein Kontomodell der Banken ist, sondern vom Gesetzgeber, wie schon gesagt. Wer ein P-Konto besitzt wird sicher ein Beratungshilfeschein vom Gericht für den Anwalt brauchen und die Rechtspfleger geizen auch imemr mehr damit. Sie werden fragen, was haben Sie in dieser Sache bisher getan? Zumindest deshalb würde ich das schon empfehlen. Da bei den Gerichten Praktikanten für die Beratungshilfescheine (unbeliebteste Abteilung) abgstellt werden würde ich ein paar Urteile mitnehmen.
Meine Tips ersetzen keine Rechtsberatung, es sind nur Möglichkeiten die ich einsetzen bzw. versuchen würde.
Eines ist aber in jedem Fall klar: Das P-Konto darf nicht mit Extragebühren belastet werden, nur mit dem Kontomodell, das man vorher hatte. Das P-Konto ist keine Dienstleistung der Banken, sondern eine gesetzliche Pflicht!
Viel Glück allen dabei.
@Brigitte Wendland
Sorry, hatte überlesen das die Frage sich auf ein Guthaben Konto bezog, mein Fehler. Ein Guthaben Konto ist nichts anderes als ein Girokonto, nur hier ohne Überziehungsmöglichkeiten.
Da es sich um ein Konto Modell handelt, das nicht vom Gesetzgeber erschaffen wurde, bzw. hier ein Gericht keine Vorschiften machen kann, schaut es da schwierig aus, was gegen zu machen, zumindest solange kein Präezedenzfall (BGH) geschaffen wurde. Die Bank wird nur auf ihre AGB´s verweisen, damit wären sie mir ihrer Formal-Anwort durch.
Es bliebe nur der schwere Weg das Konto zu kündigen, Ersatzweise bei dem Lebenspartner erstmal überweisen lassen, oder Verwandte des Vertrauens und dann woanders eines zu bekommen, das niedrigere Gebühren hat oder kostenlos ist, dazu darf man jedoch kein Konto haben. Das werden aber die Banken versuchen abzulehnen, sofern man in der Shufa negative Einträge hat, auch Hartz IV sehen diese weniger gerne.
Bei Ablehnung schriftlich geben lassen und ein Ombudsverfahren einleiten. Gelegentlich reicht die Androhung eines solchen.
Die Banken sind mal eine Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschuses (ZKA) eingegangen jedem ein Guthaben Konto zu gewähren, der kein Konto hat, damit wurde umgangen, das der Gesetzgeber ein Gesetz hierfür erlässt. Wobei dies etwas fragwürdig ist, wenn man theoretisch jedem ein Guthaben Konto gewährt, der es benötigt, hätte man es ja gesetzlich verankern lassen können.
Also ohne etwas Kampf wird es nicht abgehen. 12,50,- Euro im Monat sind in der Tat dreist, auf Dauer würde sich das jedoch lohnen es einmal zu versuchen, denn es ist viel Geld das man verschenkt für gar nichts.
Aber nochmal: Dazu steht man erstmal ohne Konto dar, eine Ablehung ist zu erwarten und dann an den Ombudsman für diese Bank wenden. Es gibt ja mehrere Banken, wenn es bei einer tatsächlich auch mit Ombudsverfahren nach hinten los gehen sollte. Heute muss man um sein Geld kämpfen, weil man in dieser Giergesellschaft muss. Viel Glück.
Pingback: Anonymous